Umsatzsteuerbefreiung

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[ geschlossen ] Umsatzsteuerbefreiung
Hallo USt-Experten,

meist trifft es dann den Gustav  :D

Wir haben folgenden Fall.

Ein Bildungsanbieter ist mit seinen berufsbildenden Seminaren ust-befreit nach § 4, Nr.21 UStG.
Jetzt hat der Bildungsträger ein steuerbefreites Seminar in Frankreich durchgeführt und in Rechung gestellt, aber auch die Anreisekosten des Dozenten, hier den Flug nach Frankreich (Luftwaffenstützpunkt).

Rechnung wird aber an den Auftraggeber - Berufsförderungsdienst der Bundeswehr - in Rechnung gestellt mit Sitz in Köln.

Wie ist der Flug auf der Rechung auszuweisen. Ist er Nebenleistung des Seminars und damit auch steuerbefreit - kann dazu in der UStAE unter 4.21 nichts finden hinsichtlich Reisekosten. Oder ist er eine eigene weiterveräußerte Leistung und damit Ust-pflichtig.

Für eure Mühen im Voraus schon mal Danke.

Thomas
Hallo Thomas,

Treffer...    :D

Soweit die Kosten für den Flug des Dozenten gesondert in Rechnung gestellt werden, handelt es sich trotzdem um Entgelt für das Seminar und teilt dessen allgemeines Schicksal. Insoweit wird keine Flugleistung an den BFD erbracht bzw. weitergegeben.

Es liegt jedoch eine unterrichtende Leistung vor, die gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG am Ort der tatsächlichen Tätigkeit (hier: Frankreich) erbracht wird. Die Leistung ist also nicht steuerbar in DE. Es gilt französisches Recht, in dem ich mich ehrlich gesagt nicht wirklich auskenne. Ob die Franzosen eine Steuerbefreiung analog unserem § 4 Nr. 21 UStG vorsehen, weiß ich nicht hundertprozentig. Aber ich meine, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie obligatorisch für alle Mitgliedstaaten der EU ist, so dass auch das französiche Recht eine Steuerbefreiung für Bildungsleistungen enthalten müsste. Allerdings kommt es auch immer auf eine Anerkennung durch den jeweiligen Mitgliedstaat an.

Die genannte Richtlinie kannst Du hier nachlesen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:de:PDF

Gruß
Gustav
Hi Thomas,

Zitat
de Lang schreibt:
meist trifft es dann den Gustav smile:D
Da ist was wahres dran, ich kenn aber auch nur wenig Leute die sich so sicher im Ust.-Recht bewegen wie er.

M.E. ist hier nur entscheidend das der UN seine Leistungen Ust.-frei anbietet, der Flug stellt somit eine Nebenleistung seiner Haupttätigkeit dar und ist ebenfalls Ust.-frei.

Mal sehen ob Gustav das abnicken kann?


Gruß

Andreas

PS: da du aus versehen deinen Beitrag doppelt eingestellt hattest, hab ich den 2. mal rausgenommen. :wink1:

und wie ich sehe war Gustav einen Tick früher und auch genauer in seinen Ausführungen.
Bearbeitet: Ansimi - 17.11.2010 17:31:03
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo zusammen,

mal USt hin oder her,
ich denke gerade über den Luftwaffenstützpunkt nach? :denk:
Zitat
Gustav schreibt:
...Es gilt französisches Recht,...
Hat so ein Stützpunkt evtl. nicht einen besonderen Status und dort gilt "deutsches Recht"?
Könnte ich mir zumindest so vorstellen.
Kommt wahrscheinlich auf den Vertrag an?

Vielleicht liege ich aber auch völlig daneben...

Gruß
Andreas
Flug wäre für mich eine Nebenleistung. UStR 29
Rest hat Gustav schon geschrieben.
Beste Grüße BiBu
Hallo allerseits,

Abschnitt 1.9 Abs. 1 UStAE regelt, dass Einrichtungen fremder Truppen zum (deutschen) Inland gehören. Ich gehe mal davon aus, dass DE spiegelbildlich auf seine Rechte im Ausland verzichtet. Daher meiner Meinung nach keine Exterritorialität des Luftwaffenstützpunkts in FRA.

Ihr wisst ja, manchmal neige ich zum Haarespalten: Der Flug des Dozenten ist mE keine Nebenleistung. Die Leistung besteht in der Durchführung des Seminars. Ob nun ein Pauschalhonorar vereinbart wird oder einzelne Kostenelemente 1:1 umgelegt werden dürfen, ist allein Frage der Ermittlung des Entgelts. Das macht den Flug aus meiner Sicht nicht zu einer Nebenleistung, denn er ist in der Sphäre des Dozenten Voraussetzung um die Leistung überhaupt erbringen zu können. Für den Leistungsempfänger besitzt er eigentlich keinen eigenen, d.h. gesonderten Wert (er darf ihn nur bezahlen), denn die Anwesenheit des Dozenten vor Ort ist Teil seines originären Leistungsanspruchs.

Letztendlich ist es ja zum Glück eine Diskussion um des Kaisers Bart. Im Ergebnis sind wir uns ja einig.

Viele Grüße
Gustav
Da aber für den Flug ein besonderes Entgelt verlangt wird, ist das für mich
grundsätzlich als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen.
Denn sie stellt doch eigentlich das Mittel dar um die Hauptleistung überhaupt in
Anspruch zu nehmen.
Beste Grüße BiBu
Das ist wohl wirklich eine Glaubensfrage: Für mich ist es nicht das Mittel des Leistungsempfängers, die Leistung in Anspruch nehmen zu können, sondern das Mittel des leistenden Unternehmers, die Leistung überhaupt erbringen zu können (vergleichbar mit einer Anfahrtpauschale beim Handwerker). Egal...

Gruß
Gustav
Ich sag mal wieder was dazu. Mit dem Auftaggeber BFD ist vereinbart, den Flug mit auf die Rechnung zu setzen. Unser Unternhemen ist per se für Seminarleistungen Ust-befreit für diese Maßnahmen. So eine Befreiung ist beim Regierungspräsidenten zu beantragen.

Wir stellen unsere Rechnung mit Hinweis auf Befreiung Ust-frei aus. Frage ist was passiet mit der Flugrechung, die mit auf die Rechnung soll.

Hoffe das klärt den Sachverhalt noch ein bißchen auf.

Aber Danke für eure Beiträge
Thomas
Hallo Thomas,

ganz einfach: Honorar + Flugpreis = Rechnungsbetrag, auf den insgesamt keine Steuer auszuweisen ist

Aber wie gesagt: Die ganze Sache beurteilt sich nach französischem Recht, weil der Ort der Leistung in FRA liegt. Daher würde ich auf der Rechnung nicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG hinweisen, sondern nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Letztere müssen wegen der Hamonisierung im Zweifel auch die Franzosen kennen.

Die oben geführte Diskussion, ob der abgerechnete Flug Teil der Hauptleistung oder Nebenleistung ist, ändert an diesem Ergebnis nicht die Bohne.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 18.11.2010 17:30:31
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