Hallo,
ich habe eine Rechnung erhalten über eine Übersetzungsdienstleistung aus dem EU-Ausland. Auf der Rechnung ist kein Hinweis zu Reverse Charge.
Fragen:
1. Unterliegen Übersetzungen nicht dem §13b USTG? Fallen Sie unter die Ausnahme des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG? (kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen) oder irgendeine andere Ausnahme?
2. Wenn Sie unter die Ausnahme fallen, ist die Leistung dann steuerfrei? (Dann wäre die Rg. ja richtig ausgestellt)
3. Wenn sie nicht einer Ausnahme unterliegen, dann ist die Rechnung ja falsch ausgestellt (ohne Reverse-Charge-Hinweis). Was ist die Folge? Muss ich eine neue Rechnung anfordern? Muss/kann ich trotz fehlendem Hinweis einfach mit Reverse Charge buchen?
Danke
ich habe eine Rechnung erhalten über eine Übersetzungsdienstleistung aus dem EU-Ausland. Auf der Rechnung ist kein Hinweis zu Reverse Charge.
Fragen:
1. Unterliegen Übersetzungen nicht dem §13b USTG? Fallen Sie unter die Ausnahme des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG? (kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen) oder irgendeine andere Ausnahme?
2. Wenn Sie unter die Ausnahme fallen, ist die Leistung dann steuerfrei? (Dann wäre die Rg. ja richtig ausgestellt)
3. Wenn sie nicht einer Ausnahme unterliegen, dann ist die Rechnung ja falsch ausgestellt (ohne Reverse-Charge-Hinweis). Was ist die Folge? Muss ich eine neue Rechnung anfordern? Muss/kann ich trotz fehlendem Hinweis einfach mit Reverse Charge buchen?
Danke