Steuern vom Einkommen und Ertrag - Ermittlung ohne Steuerbilanz wie möglich?

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Steuern vom Einkommen und Ertrag - Ermittlung ohne Steuerbilanz wie möglich?
Hallo zusammen,

ich habe eine konzeptuelle Frage zum GuV-Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag":

Es geht darum, wie die Steuern vom Einkommen und Ertrag in der GuV ermittelt werden. Ich sehe hier ein "Huhn-oder-Ei-zuerst-Dilemma":

Zur Ermittlung der Steuerlast (sagen wir für KSt) gilt die handelsrechtliche Bilanz als maßgebend, die dann angepasst wird zur Steuerbilanz, aufgrund derer man die Steuerlast ermittelt. Um aber die maßgebende handelsrechtliche Bilanz zu kennen, müssen wir aber ja bereits die Steuerlast kennen, damit wir wissen können, wie hoch der Jahresüberschuss ist. Handelsbilanz scheint mir also nicht ohne Steuerbilanz möglich und umgekehrt. Ich hoffe meine Unklarheit ist verständlich.

Wie wird das Ganze in der Praxis gehandhabt? Wie werden die Steuern vom Einkommen und Ertrag ermittelt, wenn man noch gar keine Steuerbilanz hat? Eine konzeptuelle Antwort zum Thema wäre sehr hilfreich.

Viele Dank und ich hoffe, dass jemand damit weiterhelfen kann.
Bearbeitet: 001 - 09.02.2017 17:13:34
Worum geht es?  Konkrete Steuerermittlung oder die Steuer in einer Planung zu berechnen?
Es geht um die Ermittlung der effektiven Steuerlast für das Unternehmen.
Hallo zusammen,

gibt es zur Frage bereits einige hilfreiche Denkanstöße oder Unklarheiten? Würde mich freuen, wenn sich das Thema klären ließe!
Die Unklarheiten lassen sich in Absprache mit dem entsprechenden Steuerberater klären.
Die Antwort war leider nicht hilfreich. Hier nochmal der Kern der Frage: Wie wird das Ganze in der Praxis gehandhabt? Wie werden die Steuern vom Einkommen und Ertrag ermittelt, wenn man noch gar keine Steuerbilanz hat? Eine konzeptuelle Antwort zum Thema wäre sehr hilfreich.
Hi,

in der Paxis (in den Steuerberaterpaxis) werden in der Regel nicht die Steuerbilanz, sondern eine Überleitungsrechnung gemacht um das steuerliche Ergebniss zu ermitteln. Diese Ergebniss ist die Grundlage für die Berechnung der Steuerrückstellung, die dann auch in der Handelsbilanz gebucht wird. Dieser Aufwand geht dann in die GuV  ein und steht in der Position "Steuern vom Einkommen und Ertrag".
Vielen Dank Macaslaut für die präzise Erläuterung! Das schafft weitaus mehr Klarheit.

Zur Zusammenfassung, basierend auf Macaslaut's Erläuterung ist mein Verständnis der Schritte ist wie folgt:

(1) Übergangsrechnung erstellen: EBT des Unternehmens anpassen um relevante Anpassungen nach EStG / KStG, ... um das zu versteuernde Ergebnis und damit die Steuerlast zu ermitteln.
(2) Steuerrückstellungsbetrag ermitteln: Rückstellungsbetrag = Steuerlast ermittelt nach Punkt (1) ./. vorausgezahlte Steuern des Veranlagungszeitraums
(3)  Steuerrückstellungen buchen: Körperschaftssteuer (Aufwandskonto) an Steuerrückstellungen (Bilanzkonto) (im Falle von KSt)

Eine Steuerbilanz findet damit in der Praxis zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens keine Anwendung.

Ist mein Verständnis so richtig?

Bzgl. der Erstellung der Übergangsrechnung (Schritt 1) bin ich mir nicht sicher, ob es richtig ist hier vom EBT ausgehend die Anpassungen vorzunehmen, da nach EStG/KStG die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Gewinn NACH Steuern sein sollte (vgl. §§4-5 EStG) -- dies brächte mich wieder zu dem eingangs erwähnten Problem: Wie kann man Steuern ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage auf dem Einkommen NACH Steuern basiert. Ein kurzes Feedback dazu, wie diese Übergangsrechnung erstellt wird, wäre daher hilfreich.
Hi,

du verwechselst die Begriffe. EBT ist der Begriff, der für die Kennzahlenanalyse verwendet wird.

"da nach EStG/KStG die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Gewinn NACH Steuern sein sollte" (vgl. §§4-5 EStG)

Die Grundlage ist nicht der Gewinn nach Steuern, sondern der nach den steuerechtlichen Vorschriften, ausgehend aus dem handelsrechtlichen Ergebniss, ermittelnde Gewinn.
Die Punkte 2 und 3 in deiner Schema sind richtig. Beim Punkt 1 handelt es sich um den Gewinn, den du in deiner Buchhaltung hast, nach dem alle Konten abgesimmt sind, die Umbuchungen und die Abschlussbuchungen gemacht worden sind. Dann, ausgehend von diesem Ergebniss, müssen alle steuerlichen Abweichungen berücksichtigt werden. Am Ende hast du den steuerlichen Gewinn, der die Bemessungsgrundlage für die Steuerlast ist.
Liebe Forennutzer,

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Beste Grüße
wvr für die Redaktion
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