Weiterbelastung von Mitarbeitern

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Weiterbelastung von Mitarbeitern
Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage an euch:

Ich arbeite für einen Konzern der mehrere Betriebe beinhaltet, jedoch nicht unter einer GmbH o.ä..

Jetzt kommt es bei uns ab und zu vor, dass wenn in Betrieb A in der Sommersaison weniger los ist, der MA im Betrieb B arbeitet. Der MA bleibt jedoch in Betrieb A angestellt.

Gibt es da Stolpersteine gesetzlich gesehen? Hab gehört das Thema Mitarbeiterüberlassung sei sehr heiß, kann aber dazu nichts finden (oder ich geb die falsche Suche ein).

Die Weiterbelastungsrechnung (rechung im Sinn des mathematischen rechnens ;-) )

Lohn + AG Anteil + BGN + 10% Aufschlag + MwSt

Danke für eure Tipps.
Hallo,

ja, das ist m.E. problematisch. Schon arbeitsrechtlich gibt es Probleme. Der MA hat im Arbeitsvertrag bestimmt keine Verpflichtung stehen, dass er in einem anderen betrieb eingesetzt werden kann. Die Standardklauseln beziehen sich immer auf den Betrieb, in dem er eingestellt ist. Um einen MA in einen anderen Betrieb zu beschäftigen gegen Rechnung, müsste auch eine extra Genehmigung für die Arbeitnehmerüberlassung vorhanden sein.

Siehe hier:

Da wird eigentlich alles gut erklärt.

Wenn der MA aber nur Leistungen für die andere Firma erbringt und er eigentlich in seinem Betrieb bleibt, ist das wiederum kein Problem. Dann werden nur einfach die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. ... :denk:

LG, Biene
Bearbeitet: Biene - 13.08.2019 07:56:27
Nun, gerade in Konzernen gibt es aber diese Klauseln im Arbeitsvertrag - und es gibt auch Regelungen für die Überlassung von einem Konzernunternehmen zum anderen! Es ist ja keine Überlassung an fremde Dritte. Bei den Weiterbelastungen geht es um interne Kostenverrechnung, nicht um Arbeitnehmerüberlassung.
Hier sollte der Konzernberater gefragt werden.
Weiterbelastung von Gehältern bei AN Austausch im Konzern
Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern
Internationaler Arbeitnehmerüberlassung
Nationale Arbeitnehmerüberlassung



hier nur Ertragssteuerlich:
Grundsätzlich ist es ein Thema des Transferpricing, wenn AN in eine Niederlassung [COLOR=#FF0033]ins Ausland[/COLOR] gesendet werden.
(siehe Außensteuergesetz, Thema Profit-Shifting, Fremdvergleich, etc.)

Eine Entsendung[COLOR=#0033BB] innerhalb Deutschlands[/COLOR] gibt es "praktisch" keine Transferpricing-Probleme, da ja das Steuersubstrat
in Deutschland verbleibt.


[COLOR=#FF33FF][COLOR=#FF66FF]Die Weiterbelastungsrechnung (Rechnung im Sinn des mathematischen rechnens ;-) )
  Lohn
+ AG Anteil
+ BGN
+ 10% Aufschlag
+ MwSt [/COLOR]
[/COLOR]


Anmerkungen:
--> Dem gegenüber ist NICIHTS einzuwenden, wobei 10% Marge ein recht hoher Wert sind. 5% bis 7% sind hierbei normal.
--> Bei der USt auf Weiterbelastung von AN auf evtl. vorhandene USt-liche Organschaften überprüfen.

[COLOR=#FF0033]Exkurs:[/COLOR]
internationale Arbeitnehmerentsendung im Konzern:
Aufgrund der Gesetzesänderung § 38 Abs. 1 S. 2 EStG (Urteil des Finanzgericht München vom 22.04.2016 (Az.: 8 K 3290/14)) müssen zukünftig auch die Mitarbeiter aus HR (Personalbereich) eine Beurteilung nach Fremdvergleichsgrundsätzen vornehmen. Hierzu sind fachliche Kenntnisse im Bereich der internationalen Verrechnungspreise (Transfer Pricing) anzuwenden. Die Regelung wurden am 1.1.2020 in Kraft gesetzt. Durch die Neuregelung soll künftig auch darauf abgestellt werden, wer von den Konzern-Unternehmen die gesamten Lohnkosten unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes hätte tragen müssen.

Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 07.11.2022 23:07:01
PJ
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