Einen schönen Tag,
meine Frage bezieht sich auf die Bildung von Gewinnrücklagen bei Kapitalgesellschaften.
Zunächst einmal wissen wir ja alle, dass der Jahresüberschuss (Gewinn) nicht unbedingt der Liquidität, also dem Geldzufluss entsprechen muss.
Nun bietet das Gesetz die Möglichkeit, dass aus einem Teil des Jahresüberschusses Gewinnrücklagen gebildet werden können.
Diese Gewinnrücklagen können bei Bedarf und nach Beschluss aufgelöst und an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.
Dies setzt aber doch voraus, dass die Gewinnrücklagen den liquiden Mitteln entsprechen, dass also genügend Geld zur Verfügung steht.
Gibt es also eine Regelung die besagt, dass Gewinnrücklagen nur dann gebildet werden dürfen, wenn genügend liquide Mittel (siehe Cashflow-Rechnung) zur Verfügung stehen?
Ich danke für etwaige Antworten und wünsche auf diesem Weg eine sonniges Herbstwochenende.
Viele Grüße
Bernhard
meine Frage bezieht sich auf die Bildung von Gewinnrücklagen bei Kapitalgesellschaften.
Zunächst einmal wissen wir ja alle, dass der Jahresüberschuss (Gewinn) nicht unbedingt der Liquidität, also dem Geldzufluss entsprechen muss.
Nun bietet das Gesetz die Möglichkeit, dass aus einem Teil des Jahresüberschusses Gewinnrücklagen gebildet werden können.
Diese Gewinnrücklagen können bei Bedarf und nach Beschluss aufgelöst und an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.
Dies setzt aber doch voraus, dass die Gewinnrücklagen den liquiden Mitteln entsprechen, dass also genügend Geld zur Verfügung steht.
Gibt es also eine Regelung die besagt, dass Gewinnrücklagen nur dann gebildet werden dürfen, wenn genügend liquide Mittel (siehe Cashflow-Rechnung) zur Verfügung stehen?
Ich danke für etwaige Antworten und wünsche auf diesem Weg eine sonniges Herbstwochenende.
Viele Grüße
Bernhard