Gewerbesteuer - Freibetrag: prt?

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Gewerbesteuer - Freibetrag: prt?, Anteilige Berechnung der Gewerbesteuer
Hallo zusammen,  :wink1:

iwie stehe ich mir gerade selber auf dem Schlauch.
In meiner Ausbildung - weiß ich - hatten wir das Teham angesprochen, aber ich weiß nicht mehr, was dabei herauskam. Doch schon ein kleines Weilchen her... ;)

und zwar:
wie ist es mit der Berechnung der Gewerbesteuer bei einem Rumpfwirtschaftsjahr? Wird der Freibetrag von 100.000, 00 € prt gerechnet?

Beispiel: Fima beginnt erst am 01.06.2011 mit ihrem Geschäft - heißt es nun, dass ich nur anteilmäig 7/12 von 100 T€ als Freibetrag habe?
Im Gesetz habe ich nur gefunden: "... der 100.000,00 € übersteigt"
Oder habe ich somit ein kleinen "Startbonus", Da GewSt. ja immer auf das Klaenderjahr berechnet wird? :D

Vllt kann mir ja jemand einen Tipp geben, wo ich entsprechnende Stellen im Gesetz dazu finden kann.

Vielen Dank schon mal

LG
K
Hallo Rosenmund,

du spricht mir noch etwas in Rätseln, meinst du den Freibetrag für Finanzierungsaufwendungen mit 100.000 €

Die Gewerbeertrag wird ja immer dem Kalenderjahr zugeordnet in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Ich sag mal Freibetrag ist Freibetrag und nicht zu kürzen.

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

nachdem ich meinen Text nochmal durchgelesen habe, muss ich dir zustimmen. Eindeutig war der Text nicht.

Mir geht es hier um die Hinzurechnungen gem. §8 GewStG.

Hier heißt es: "Ein Viertel der Summe aus [...] soweit die Summe den Betrag von 100 000 Euro übersteigt;" (§8 Nr. 1 GewStG).

LG
K.
Bearbeitet: Rosenmund - 29.08.2012 12:12:59 (Vertippt)
hm gute Frage  :denk:  Ich würde vermuten, dass die 100.000 Freigrenze in einem Rumpfgeschäftsjahr zeitanteilig sein müsste. Ist aber nur eine vage Vermutung, die Dir jetzt auch nicht weiterhilft. Vielleicht weiß ja noch Jemand etwas Genaues ;)

LG, Biene
Guten Morgen allerseits,

in Randziffer 47 der gleich lautende Erlasse zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG vom 2. Juli 2012 ist Folgendes geregelt :

„Enden bei Umstellung des Wirtschaftsjahrs im Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes dieser Wirtschaftsjahre ein Gewinn zu ermitteln, der sich jeweils um Hinzurechnungen des § 8 GewStG erhöht. Der Freibetrag von 100.000 € ist für jedes Wirtschaftsjahr zu gewähren.“

Von daher würde ich sagen, dass der Fb auch bei unterjährigem Geschäftsbeginn voll zu gewähren ist.

Wer selbst nachlesen will:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gew­erbesteuer/2012-07-02-Hinzurechnung-Finanzierungsanteilen-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Gruß
Gustav
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