Ort der Leistung wenn Empfänger Schweizer

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[ geschlossen ] Ort der Leistung wenn Empfänger Schweizer, Steuerbar oder nicht steuerbarer Umsatz
Hallo Zusammen,

da ich verschiedene Antworten auf mein Problem vorliegen habe, stelle ich meine Frage nun hier ins Forum ein in der Hoffnung dass mir weiter geholfen wird:

Ein Inländischer Unternehmer erbringt eine IT-Beratungsleistung in Deutschland für einen anderen deutschen Unternehmer. Aber der Rechnungsempfänger (Auftraggeber) ist eine schweizerische Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz.

Wo ist nun der Ort der Leistung? Wie sollte die Rechnung aussehen?
Für Tipps bedanke ich mich im voraus.
Freundliche Grüße,
Harald
Hallo

ich empfehle hier zu: §3 Abs. 11 UStG Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

aber mit absoluter Sicherheit weiß hier Gustav die Lösung

Gruß Reaper
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Ich habe auch nochmal einiges gelesen und glaube es mit § 3a (2) UStG i.V. mit Abschnitt 192 Abs. 16 UStR erklären zu können. Demnach wäre O.d.L. die Schweiz. "Denn als Leistungsempfänger ist grds. derjenige zu behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird." Und das war die schweizerische Unternehmensberatungsgesellschaft.

Danke & Gruß
Harald
Wie gesagt Gustav ist in solchen Themen allwissend.

Ihc hoffe er gibt hierzu noch ein Kommentar ab.
Guten Morgen allerseits,

tut mir leid, dass ich mich nicht schneller gemeldet habe. Bin derzeit ziemlich im Stress und kann deshalb nur äußerst selten ins Forum schauen. Allerdings war es diesmal auch nicht das große Problem, denn Ihr habt die Lösung mit den treffenden Fundstellen ja selbst gefunden. So langsam werde ich wohl überflüssig...  :green2:  Nur ein bisschen Kosmetik: Die UStR sind außer Kraft, jetzt ist die Lösung in Abschnitt 15.2 Abs. 16 UStAE zu finden.

Entscheidend ist, an wen die Leistung zivilrechtlich erbracht wird. Danach richtet sich dann auch der OdL. Wahrscheinlich gibt es eine zweite Leistungskette U-CH an U-D2, die aber gesondert zu beurteilen wäre.

Viele Grüße
Gustav
Hi Gustav,

ja vor Weihnachten ist es oft etwas stressig.

Ich war schon ganz gespannt auf deine Antwort. Jedoch eins stört mich zur Zeit noch.

Du schriebst:
Zitat
Gustav schreibt:
Wahrscheinlich gibt es eine zweite Leistungskette U-CH an U-D2, die aber gesondert zu beurteilen wäre.

und Harry hatte geschrieben:
Zitat
Harry66 schreibt:
Ein Inländischer Unternehmer erbringt eine IT-Beratungsleistung in Deutschland für einen anderen deutschen Unternehmer.
Der dann wohl im Auftrag eines Schweizers tätig ist.
Ein Reihengeschäft gem §3 fällt bei einer sonst. Leistung ja nun flach.

Ist der Leistungsort nun wirklich in der Schweiz zw. den beiden deutschen UN?


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

nach Haralds Beschreibungen habe ich ich mir die Leistungskette von hinten aufgedröselt wie folgt vorgestellt:

Unternehmer U-DE2 beauftragt eine schweizerische Untenehmensberatungsgesellschaft mit der Erbringung einer wie auch immer gearteten Leistung (die hier nicht weiter beschrieben wurde). U-CH kann diese Leistung im (Teil-?)Bereich "IT-Beratungsleistung" nicht selbst erbringen und beauftragt U-DE1 (Haralds Fa.) mit der Erledigung vor Ort. Die Leistungskette ist also U-DE1 ---> U-CH ---> U-DE2.

Empfänger der Leistung des U-DE1 ist U-CH (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 16 Satz 1 und 2 UStAE). Ort der Leistung ist damit gemäß § 3a Abs. 2 UStG die Schweiz.

Wenn meine Vorstellungen über die Leistungskette nicht zutreffend sind, müsste Harald nochmal nachwaschen. Dann steht natürlich auch meine Lösung in Frage.

Gruß
Gustav
Habs mir oben nochmal durchgelesen und stimmt, könnte man auch wie Du es lesen, das das UN aus D die Leistung für eine UN aus der CH erbringt.

Allerdings 100% sicher bin ich mir trotz mehrmaligem lesen nicht. Wär schön wenn Harald die Variante bestätigen könnte.
In dem Fall wäre ich natürlich auch deiner Meinung.

wünsch Dir ein erholsames Wochenende nach dem ganzen Stress :wink1:


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Tut mir sehr leid wenn ich mich so unklar ausgedrückt haben soll. Und dann bei diesem verzwicktem Thema....

Also mein Mandant (M) aus Köln erhält den Auftrag von einem schweizer Unternehmen mit Sitz in Basel (S) für einen Pharma-Kunden in Leverkusen (L) Beratungsleistungen (Qualitätsmanagment) zu erbringen. Diese erbringt M in Leverkusen bei L vor Ort. Er rechnet aber mit S in der Schweiz ab, da er ihn beauftragt hat.

Hoffe so etwas klarer.

Sorry für evtl. Falschdarstellung,
Harald
Danke Harry, nun ist es mir auch klar.

Zitat
Harry66 schreibt:
Sorry für evtl. Falschdarstellung,
:denk: Ne, ne alle habens irgendwie richtig verstanden, nur ich hab mir wohl zuviel Gedanken gemacht bzw. falsche Schlüsse daraus gezogen.
Naja, kennt man schon von mir. :green:

Gruß

Andreas

:wink1: Gustav hattest recht.
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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