Rechnung aus Drittland ohne Hinweis auf "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

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Rechnung aus Drittland ohne Hinweis auf "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, Reverse Charge
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. Rechnungen, die mir als Unternehmerin mit Sitz in Deutschland von einem Unternehmen aus den USA gestellt werden und wäre froh, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!

Ich habe letztes Jahr von verschiedenen US-Unternehmen Software oder Onlineprodukte gekauft. Oft steht auf diesen (Netto)Rechnungen weder meine Umsatzsteuer-ID Nr. (obwohl ich diese angegeben habe) noch ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Ist dies abhängig von der Rechnungssumme oder davon, ob ein Unternehmer vielleicht so eine Art Kleinunternehmer in den USA ist und generell keine Steuern ausweist?

Wenn ich nun diese Rechnungen buchen will: fallen diese unter z.B. Lizenzen & Konzessionen 13b Drittland oder muss ich sie unter Lizenzen & Konzessionen mit 0% Steuer buchen? Ich blicke nicht durch... :denk:  

Viiiiielen Dank für euer Feedback!

Liebe Grüße
Sabine
Das kann man so pauschal nicht beantworten und von mehreren Kriterien abhängig.
Grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass die ausgestellte Rechnung richtig ist und entsprechend verbuchen.

Das kann am Warenwert liegen, an der Lieferschwelle oder anderen Besonderheiten.
https://www.artax.com/umsatzsteuer-online-handel/
Zitat
S.Pankert schreibt:
Oft steht auf diesen (Netto)Rechnungen weder meine Umsatzsteuer-ID Nr. (obwohl ich diese angegeben habe)

Im Handelsverkehr mit Drittländern ist die USt-ID irrelevant.

Zitat
S.Pankert schreibt:
noch ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.

Auch das spielt letztendlich keine Rolle. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt RC dennoch zu Anwendung. Unternehmer aus Übersee scheren sich erfahrungsgemäß wenig um europäische Rechnungsstellungsvorschriften.

Der Ort der Leistung liegt im Inland (§ 3a Abs. 2 UStG). Da es sich um eine sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers handelt, fällt die Leistung auch ohne Hinweis in der Rechnung unter Reverse Charge (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall nicht von einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig.
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