Schätzungsbescheide Einkommensteuer; Festsetzungsverjährung, wirksame Bekanntgabe

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Schätzungsbescheide Einkommensteuer; Festsetzungsverjährung, wirksame Bekanntgabe, Verfahrenstaktik im Umgang mit Schätzungsbescheiden
Hallo werte Forsten / Fachleute,

folgende Problemstellung:

Ein Stpfl. im Vorruhestand hält sich seit Jahren regelmäßig mehr als 10 Monate im Ausland, einem afrikanischen Land auf, unterhält aber im Inland noch eine Wohnung in welcher er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Mit Schreiben v. 03.09.2012 erhält er vom Finanzamt eine Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2005 und Folgejahre, unterzeichnet vom zuständigen Sachbearbeiter (der später auch die Schätzungen vornehmen wird). Ein auf den 25.10.12 datiertes maschinell erstelltes Schreiben wird ebenfalls an die Wohnungsadresse gesandt. Am 06.12.12 ruft er beim Finanzamt an und teilt diesem mit, er sei noch die nächsten 6-7 Monate im Ausland. Und, dass eine Zusammenveranlagung mit der (Ex-) Ehefrau -nach einer Scheidung im Jahr 2008- nicht zu machen sei (weil er von dieser keine Unterschrift mehr bekäme). Mit Bescheiden vom 18.12.12 erlässt das Finanzamt Schätzungsbescheide über Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2011. Und wendet jeweils den Grundtarif an, auch für die Jahre der intakten Ehe 2005 bis 2007. Sämtliche Bescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.

Mit Schreiben v. 19.03. legte er Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Im Finanzamtsschreiben vom 22.03.13 heißt es u.a. (Zitat):
"Ihr o.a. Einspruch ist hier verspätet eingegangen und damit unzulässig." Und weiter
"Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen der verschuldeten Fristversäumung nicht gewährt werden. Wie Sie ersehen können, hat ihr Einspruch keine Aussicht auf Erfolg. Bis zum 19.04.13 (verlängert worden) teilen Sie mir bitte mit, ob Sie den Einspruch aufrechterhalten oder zurück nehmen."

Nun meine Fragen:
1) Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist wohl nicht mehr zu ändern, weil die Festsetzungsfrist Ende 2012 abgelaufen und damit auch der Vorbehalt der Nachprüfung kraft Gesetz entfallen ist. Ist das richtig?

2) Die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2011 sind jederzeit auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist auf Antrag zu ändern. Ist das richtig? Wie ist das Einspruchsverfahren in diesem Zusammenhang zu werten. Kann das parallel zu einem Änderungsantrag nach § 164 AO weitergeführt werden?

3) Durfte das Finanzamt in Kenntnis der Abwesenheit die Bescheide per einfachen Brief an die Wohnung senden und sind diese damit wirksam bekannt gegeben?

4) Wie ist am Besten vorzugehen, wenn die Bescheide einem Finanzgerichtsverfahren zugeführt werden sollen damit dort die Schätzungsgrundlagen geändert und der Splittingtarif angewendet wird.

Für Tipps zur weiteren Vorgehensweise und Verfahrenstaktik wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Bearbeitet: taxmax - 04.07.2013 17:54:34
Hallo,

wo hast Du denn diese Aufgabe her? Ist jedenfalls zu komplex, um mal schnell darauf zu antworten.

Gruß, Buchi
Das ist keine "Aufgabe" sondern ein realer Fall!
Dann würde ich mich ganz dringend an jemanden wenden der zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist  ;)
Zitat
Thalion schreibt:
Dann würde ich mich ganz dringend an jemanden wenden der zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist  

@ Thalion

Und an Ihrer Stelle würde ich nicht so vorschnell 'schlaue Ratschläge' erteilen, weil diese manchmal Halbwissen und Dilettantismus verraten. Lesen Sie die entsprechende Vorschrift nochmals genau.

@ alle Anderen

Lassen Sie sich bitte nicht durch den Unfug den Thalion von sich gibt irritieren oder gar von Antworten abhalten. Vielen Dank.
Hallo,

ich würde dennoch einen Steuerberater oder eine entsprechende Fachkundigen aufsuchen.

Mir ist nur bekannt, dass ein in Deutschland lebender(gemeldeter) regelmäßig seinen Briefkasten prüfen muss. Daher vermute ich, dass das Finazamt im Recht ist. Aber wie gesagt einen genaue Auskunft kann ich leider nicht erteilen.

Und Thallion hat es sicherlich nicht böse gemeint. Er wollte nur darauf verwiesen, dass der Fall vielelicht etwas zu kompleziert für ein Forum ist.

Gruß Reaper
@  Reaper-RWP

Seltsam nur, dass er dann nicht z.B. schrieb: "Der Fall ist für mich zu kompliziert."

Sondern belehrend und unterschwellig anklagend, gar mein Anliegen um fachlichen Austausch in Verruf bringend daherkommt, und andeutet es würden gesetzliche Vorschriften verletzt oder zu deren Verletzung aufgerufen.

Wie also und auf Basis welcher Anhaltspunkte kommst Du auf die Idee, es sei "sicherlich nicht böse gemeint". Mein Eindruck ist nämlich konträr: es war eindeutig böse gemeint - niederträchtig und dumm.

Dir auch Grüße

Ps:
Hoffe die Moderation nimmt nicht in völliger Verkennung der Lage diesen Beitrag zum Anlass eines Hinweises auf Foren- und andere Anstandsregeln. Sondern den von Thalion, der im übrigen Internet- und forenüblich und wenig original, gar gemein (im Sinne von a) ordinär) und b) niederträchtig) ist und künftig alle Thalion ähnlichen, die Anlass zur Moderation geben.
Hallo,

ich kann vorerst auch nur die Aussagen von Reaper bestätigen.

Bei einem in D gemeldeten Hauptwohnsitz kann das FA klar erwarten, dass VA´s dem Empfänger zugehen, auch wenn dieser sich längere Zeit im Ausland aufhält. Für solche Fälle gibt es Nachsendeaufträge.

Gruß Martin
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