--> steuerliche Fragen sollten bitte nur von
Denen beantwortet werden, die dazu auch die Ausbildung haben!
Tatsachen aus dem Sachverhalt:
Unternehmer A: Deutschland (Besteller, Käufer)
Unternehmer B: Deutschland (Lieferant, Verkäufer)
Unternehmer C: England (Empfänger)
umsatzsteuerliches Dreiecksgeschäft ???? Einfach mal selber lesen bevor solche "Wörter" in den Raum geworfen werden!
Bei einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um ein Reihengeschäft, bei dem eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsregel angewendet wird.
Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer
in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten über ein und dieselbe Ware Umsatzgeschäfte
abschließen und diese Ware unmittelbar vom ersten Unternehmer (=erster Lieferer) an den letzten Unternehmer (=letzter Abnehmer) gelangt.
umsatzsteuerliches Dreiecksgeschäft: nach § 25b UStG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.[COLOR=#FF0033]drei[/COLOR] Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer und letzter Abnehmer) schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab
2.die Unternehmer sind in [COLOR=#FF0033]jeweils[/COLOR] verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG; Abschn. 25b.1 Abs. 3 UStAE),
Nummer 2 ist nicht erfüllt für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes!
[COLOR=#0033FF]zur Lösung der Anfrage:
[/COLOR]Unternehmer B liefert ühysikalisch die Ware nach GB
Unternehmer B stellt seine Rechnung aber an den deutschen Abnehmer A
(Problem: Rechnung innerhalb Deutschland aber Ware ins EU-Ausland)
2. Möglichkeiten:
I. Entweder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach BG
II. Oder steuerpflichtige Lieferung innerhalb Deutschlands
Checken wir I:
§ 6a steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. [COLOR=#009900]Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;[/COLOR]
2. der Abnehmer ist
a) [COLOR=#00BB00]ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
[/COLOR] b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
3. [COLOR=#00BB00]der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung[/COLOR].
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2)...
(3) [COLOR=#FF3333]Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein[/COLOR].
(4) ....
Also,
die Ware gelangt physikalisch wirklich in ein anderes EU-Land und der abnehmer ist auch Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt (das unterstelle ich)
Soweit läge eine ig Lieferung vor! Allerdings muss der VERKÄUFER (Unternehmer B) das auch nachweisen können. Deswegen benötigt er eine von
Unternehmer A gültige ausländische USt-ID Nummer aus UK, die er nicht hat!
Eine Ust-freie ig.Lieferung läge auch noch vor, wenn Abnehmer C seine UK-USt-ID Nummer dem Unternehmer B zur Besteuerung nennt, denn Unternehmer
B als Verkäufer hat diese USt-ID-Nummer in diue zusammenfassende Meldung einzutragen!
LÖSUNG
Liget dem Unternehmer B eine USt-Id Nummer von A oder von C vor, ist dieser Umsatz steuerfrei mit Hinweis auf RC. Liegt keine USt-Nummer aus GB
vor, ist der Umsatz steuerpflichtig und die USt mit 19% offen auf der Rechnung auszuweisen.
Gruß