Gilt Reverse charge verfahren nur in der EU oder auch für das drittland z.b USA?

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Gilt Reverse charge verfahren nur in der EU oder auch für das drittland z.b USA?
Gelegentlich ist ein Blick ins Gesetz das sicherste Mittel, um zur Lösung zu gelangen:

Da das leistende Unternehmen nicht in der EU ansässig ist, ist § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einschlägig: Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers unterliegen der Umkehrung der Steuerschuld. Ergo: Auf die Leistungen eines US-amerikanischen Unternehmens ist RC anwendbar, sofern diese im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind (was ich unterstelle). RC ist auch dann anzuwenden, wenn in der Rechnung ein entsprechender Hinweis fehlt oder möglicherweise gar keine Rechnung ausgestellt wurde.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG: In RC-Fällen ist der Vorsteuerabzug nicht von einer Rechnung abhängig. Selbst wenn das US-Unternehmen keine Rechnung ausstellen würde, wäre der Vorsteuerabzug möglich. Daher ist es vollkommen ergal, was in der Rechnung steht, insbesondere, ob ein Hinweis auf RC aufgenommen wurde.
Hallo Gustav.

Bitte verzeih mir. Aber wie kommst Du darauf, dass das hier einfach unterstellt werden kann? In der Fragestellung ist das weder erwähnt noch in irgendeiner Art und Weise ersichtlich oder ableitbar.

Das einzige was bekannt ist, ist die Tatsache das ein US Unternehmen ein Rechnung geschickt hat. Weder der Leistungsort noch eine innländische Betriebsstätte wird erwähnt. Also ist laut präziser Fragestellung einzig die korrekte Antwort, das RC nicht anwendbar ist.

Denn wenn die Leistung nicht in D erbracht wurde, sondern zb. auch den Malediven aber die RG ab das D Ubernehmen adressiert wurde liegen keine inländischen Umsätze vor.

Wenn zwar die Leistung in D erbracht wurde  aber das US Unternehmen in D weder Steuerpflichtig ist noch eine Betriebsstätte in D hat, ist RC auch wieder nicht anwendbar.

Ohne präzise Abgaben: Kein RC
Bearbeitet: Redakteur - 10.11.2019 16:50:46 (Bitte kein Streit!)
Zitat
supertuxer schreibt:
Bitte verzeih mir. Aber wie kommst Du darauf, dass das hier einfach unterstellt werden kann? In der Fragestellung ist das weder erwähnt noch in irgendeiner Art und Weise ersichtlich oder ableitbar.

Es liegt im Wesen einer Unterstellung, dass sie eine Lücke im Sachverhalt füllt. Der TE wird das sicher einzuordnen wissen, schließlich scheint sein Problem einen anderen Schwerpunkt zu haben.

Im Übrigen wollte ich nur den - sagen wir mal nicht ganz korrekten - Beitrag in #3 gerade rücken.

Zitat
supertuxer schreibt:
Wenn zwar die Leistung in D erbracht wurde  aber das US Unternehmen in D weder Steuerpflichtig ist noch eine Betriebsstätte in D hat, ist RC auch wieder nicht anwendbar.

??? Leistungserbringung in DEU, Leistender ohne Sitz bzw. Betriebsstätte in DEU  :denk:  Ich würde mal sagen, genau für diesen Fall ist RC gedacht...
Sorry Gustav.

Bist Du Dir da 100% sicher?  :denk:

Zitat
gustav schreibt:
? Leistungserbringung in DEU, Leistender ohne Sitz bzw. Betriebsstätte in DEU    Ich würde mal sagen, genau für diesen Fall ist RC gedacht...

Schau bitte ins Gesetzbuch:  :read:
Zitat
supertuxer schreibt:
Jegliche Rechnung hat meiner Information nach sämtliche vorgegebene Pflichtangaben lt. USTG zu enthalten, damit überhaupt eine UST (hier kann ja diese nur in der Form der Vorsteuer auftreten, da Leistungsempfänger) "geltendgemacht" werden kann. Fehlen diese Angaben, gehtlt. USTG der Vorsteuerabzug verloren.

Das muss Mitte diesen Jahres ein Gerichtsurteil dazu gegeben haben, was ich auf die Schnelle nicht fand. Meine Darstellung stammt also aus meiner Erinnerung, aber ich versuche, den Gerichtsfall zu finden.
Zitat
supertuxer schreibt:
Schau bitte ins Gesetzbuch:  

Also wenn ich mich auf solch dünnem Eis bewegen würde, würde ich etwas weniger den Oberlehrer raushängen lassen.

Nur nochmal zum Mitschreiben:

Eine im Inland steuerpflichtige Leistung

- eines US-amerikanischen Unternehmers, der
- im Inland weder seinen Sitz hat noch über eine Betriebsstätte verfügt,

unterliegt Deiner Meinung nach nicht der umgekehrten Steuerschuldnerschaft.

Ich denke, dass ich mich in #11 genug mit der gesetzlichen Regelung auseinandergesetzt habe. Aber gern lasse ich mich eines Besseren belehren. Allerdings bräuchte ich da von Dir etwas Nachhilfe im UStG. Offensichtlich übersehe ich da irgendetwas.
Das wäre nett, Danke.

Zitat
ck030 schreibt:
Das muss Mitte diesen Jahres ein Gerichtsurteil dazu gegeben haben, was ich auf die Schnelle nicht fand. Meine Darstellung stammt also aus meiner Erinnerung, aber ich versuche, den Gerichtsfall zu finden.

Ansonsten:
RC ist nicht bei allen Rechtsgeschäften erlaubt. Ich kann "Beratung" nicht in der Auflistung finden. Auch kann nicht pauschal jedes Rechtsgeschäft eines US Unternehmens MIT einem deutschen Unternehmen einfach einem RC unterstellt werden, ohne das überhaupt geklärt ist, wo die Leistung erbracht wurde und Ob überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt.

Einfach irgendwelche "Fakten" zu unterstellen, die unbekannt sind, ist bestimmt nicht plausibel. Daher gehe ich mit einer einfachen Antwort ohne vollständige Informationen, nicht konform.

Glücklicherweise kann das jeder so versuchen wie er meint und hoffen, daß es bei einer BP keine Probleme gibt. Denn RC bedeutet ja bei Leistungsbezug VON einem ausländischen Unternehmen, das es eigentlich ein Nullsummenspiel sein soll und sich die UST mit der Vorsteuer gegenseitig aufheben soll. Wenn jedoch ein Teil der Formalien nicht erfüllt ist, geht nach meiner Kenntnis der aufhebende Vorsteuerabzug verloren.


Aber, auch ich lasse mich gerne mit Fakten belehren, falls ich etwas übersehen sollte.
Zitat
supertuxer schreibt:
Ansonsten:
RC ist nicht bei allen Rechtsgeschäften erlaubt. Ich kann "Beratung" nicht in der Auflistung finden. Auch kann nicht pauschal jedes Rechtsgeschäft eines US Unternehmens MIT einem deutschen Unternehmen einfach einem RC unterstellt werden, ohne das überhaupt geklärt ist, wo die Leistung erbracht wurde und Ob überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt.

Einfach irgendwelche "Fakten" zu unterstellen, die unbekannt sind, ist bestimmt nicht plausibel.

:klatschen:  :klatschen:  :klatschen:

Ich würde mal darüber nachdenken, dass die "Beratung" - wie der TE schon schrieb - eine sonstige Leistung ist und deshalb von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG (siehe oben) erfasst ist.

Alles Übrige ist gesagt.
Bearbeitet: gustav - 12.11.2019 07:58:31
So, jetzt habe ich dazu Genaueres. ==> Im Klartext: Erkennen und immer anwenden!

https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwerts­teuer/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_international/grenzuebersc­hreitende-dienstleistungen/umsatzsteuersteuerschuldnerschaft-reverse-charge/1167658

Besonders: "    einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. Bei nicht-deutschsprachigen Leistungsempfängern empfiehlt sich der international übliche Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren in englischer Sprache: „VAT due to the recipient“ oder „Recipient is liable for VAT“.

Hinweis: Aufgrund der häufig mangelnden Kenntnis der zuletzt genannten Hinweispflicht im Ausland ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld in der Eingangsrechnung oft fehlen wird. Ist dies der Fall, so kehrt sich dennoch die Steuerschuld um. Der Hinweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers. Für die Frage, inwieweit der fehlende Hinweis auf die Steuerschuldumkehr Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Auftraggebers hat, hat die Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.15 Absatz 2 des amtlichen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses festgeschrieben, dass auch bei fehlendem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld der Vorsteuerabzug gegeben ist, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen."

Und die Stelle im USt-Anwendungserlass hat die IHK angegeben.

Ich hoffe, damit dienlich sein zu können.  :wink1:
Danke für das Nachreichen :)
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