Kleinunternehmerregelung bei UG sinnvoll als Online Händler mit Handwerksaufträgen?

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Kleinunternehmerregelung bei UG sinnvoll als Online Händler mit Handwerksaufträgen?
Guten Morgen zusammen,

ich bin gerade dabei ein Unternehmen (UG) zu gründen und der letzte Schritt beim Finanzamt steht an. In den letzten Wochen habe ich schon viel hin und her überlegt, ob die Regelung, sinnvoll ist.

Ich bin ein Online Händler, der die Ware z.B. Holz, entweder vom Kunden erhält oder selbst einkauft (roher Zustand) und an eine Firma zu Bearbeitung/Veredlung gibt, sodass der finale Zustand dann an den Kunden geht. Eigentlich gibt es dann bzgl. der MwSt. dann zwei Fälle.

Fall A: Kunde gibt mir das Holz, ich lasse es verarbeiten und erhalte von meinem Kooperationspartner eine Rechnung inkl. MwSt.
Fall B: Ich kaufe das Holz und habe dort die MwSt. und später noch vom Kooperationspartner eine RG inkl. MwSt.

Ich erhalte nun also

Die Zielgruppe sind Handwerker, die das bearbeitete Holz dann in Häusern einbauen oder Privatpersonen, die es selbst bei sich einbauen.

Meine Überlegung

Wenn ich eine Dienstleistung hätte und unter 22k p.a. bleibe, würde ich sofort die Regelung nehmen, da ich aber im Einkauf auch Steuern bezahle, denke ich, dass es mehr Sinn macht diese weiterzugeben, da man selbst sonst auf den Kosten sitzen bleibt und nur die Differenz zwischen EK-VK an MwSt. ans Finanzamt zahlen muss.

Bsp. ohne Regelung: Ich zahle im Einkauf 100 € MwSt. Verkaufe das Ganze dann weiter, wodurch ich 180€ MwSt. berechne. D.h. ich habe einen Überschuss von 80€ Steuern, die ich an das Finanzamt zahlen muss.
Bsp. mit Regelung:  Ich zahle im Einkauf 100 € MwSt. Verkaufe das Ganze dann weiter. Da ich keine MwSt. angeben kann bleibe ich auf den 100€ Steuern im EK sitzen und muss sie von meinem Gewinn abziehen.

In diesem Fall würde es also Sinn macht mit ohne Regelung zu arbeiten, da 80<100€ ist. Sobald ich aber in diesem Beispiel im VK auf mind. 101€ MwSt. komme, ist es doch anders rum, da mind. 101€>100€ oder?

D.h. ich muss eigentlich eine Aufstellung machen, wie hoch meine EKs und meine kalkulierten VKs sind um dann zu schauen und sobald der Wert aus EK-VK höher ist, als die EK Steuer, würde die Regelung ja dann doch Sinn machen, sprich wenn ich selbst 100€ MwSt. zahle, aber nachher in der Rechnung 201€ MwSt. ausweise, da ich dann 101€ ans Finanzamt überweisen müsste und mit der Regelung nur auf 100€ sitzen bleiben würde.

Allerdings sollte ich bedenken, dass Handwerker, die selbst auch Vorsteuern haben wollen auf der RG und daher evtl. keine Leistung bei mir in Anspruch nehmen wollen, oder?

Ist also etwas komplexer das Ganze - zumindest für mich. Hoffe ihr könnt mir helfen.
Vielen Dank :)
Bearbeitet: Frank22 - 28.01.2021 14:10:11
Hallo Frank,

ich bin hier kein Experte, aber ich denke, dass du viel zu kompliziert denkst.
Natürlich weiß man am Beginn einer Tätigkeit nicht, wie sich die Geschäfte entwickeln und ob die Kleinunternehmerregelung die bessere Wahl ist.
Aber in deinem Fall würde ich die Kleinunternehmerregelung nicht nehmen. Das ist meine persönliche Meinung. Entscheiden musst du selbst.

Ich habe bei einem Steuerberater gearbeitet, der auch Existenzgründer als Mandanten gehabt hat.
Daher rate ich dir, was auch der Steuerberater geraten hätte, nämlich zur Umsatzsteuer zu optieren, dir eine Umsatzsteuer-ID zu beantragen.
Dann kannst du aus deinen Einkäufen, sei es Holz, Computer bzw. Software, Antivieren-Software bzw. alles was du geschäftlich einkaufst die
Vorsteuer geltend machen.
Auch für deine Kunden, die ja zum großen Teil auch wieder Unternehmer sind, wäre es besser, wenn du als gleichberechtigter Unternehmer
auftritts.
Es kann auch sein, gerade im Online-Handel, dass es auch ausländische Käufer gibt und dann wäre die Umsatzsteuer ID auch von Vorteil.
Insgesamt denke ich überwiegen diese Vorteile. Du willst das Ganze ja nicht nur nebenbei aufziehen, sondern das als eine Existenzgrundlage
aufbauen, nehme ich mal an.


Geh auch mal im Internet auf die Gründerseiten und die Gründerportale. Dort gibt es immer viele Tipps aus allen Bereichen.

LG
Hallo Fachkraft,

vielen Dank erstmal für deine Antwort.

Ich habe das Gewerbe zwar erst als Nebengewerbe angemeldet, aber im Idealfall komme ich natürlich trotzdem über die 22k - ist aber etwas schwer abzuschätzen.  
Bei jedem Auftrag habe ich die Dienstleistung inkl. MwSt. zu verbuchen und entweder bleibe ich halt drauf sitzen oder gebe Sie weiter, muss dann allerdings etwas abgeben bei dem Gewinn auf das Ganze.

Mein Vorteil wenn ich die Regel nutzen würde, wäre halt in meinen Augen:
- Weniger Aufwand bzgl. monatliche Vorsteueranmeldung und Buchungen
- Mehr Gewinn, da ich bei Endkunden die 19% nicht drauf schlagen muss

Nachteil
- Handwerker könnten Probleme damit haben, dass sie keine Vorsteuer ziehen können
- Kann die Vorsteuer selbst nicht ziehen


Glaube werde aber deinen Rat folgen und das Ganze anmelden.

LG
Hallo Frank,

ja mach das, auch wenn du erst mal im Nebengewerbe startest.

Das Entscheidende ist ja deine Zielgruppe, denen du was verkaufen möchtest. Und diese Zielgruppe, die Handwerker und andere Unternehmer
möchten ja auch für sich selbst die Vorsteuer ziehen können und an dich mit Umsatzsteuer Rechnungen schreiben.
Das solltest die immer vor Augen führen, dass es für deine Kunden einfacher ist bei dir einzukaufen bzw. das Holz von dir zu beziehen.
und du kannst auch auf Augenhöhe mit Ihnen sein und verhandeln.

Ich meine Gründer müssen am Anfang monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, aber das teilt dir dann das Finanzamt mit,

Wünsche dir viel Erfolg und wenn du Fragen hast, weißt du ja wohin du dich wenden kannst.

LG
Hallo Frank,

schreibe dir nochmals, weil es bezüglich der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für Gründer
eine gesetzliche Änderung gegeben hat. Steht im neuen BMF Schreiben vom 16.12.2020.

Die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der Umsatzsteuer  für Neugründungen von 2021 - 2026 (gilt in bestimmten Fällen auch noch für 2020) wird ausgesetzt.
Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und an das Finanzamt
mitzuteilen.

LG
Zitat
Fachkraft schreibt:
Hallo Frank,

schreibe dir nochmals, weil es bezüglich der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für Gründer
eine gesetzliche Änderung gegeben hat. Steht im neuen BMF Schreiben vom 16.12.2020.

Die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der Umsatzsteuer  für Neugründungen von 2021 - 2026 (gilt in bestimmten Fällen auch noch für 2020) wird ausgesetzt.
Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und an das Finanzamt
mitzuteilen.

LG

Danke für die Info. Das ist ja wild. Warum weiß die Dame aus dem Finanzamt das denn nicht, die für die Anmeldungen zuständig ist.  Aber wenn ich das jetzt richtig verstehe, ist die Regel ja nun sogar zum Nachteil, da man das Ganze nicht jeden Monat zu 1 / 12tel ans Finanzamt zahlen muss, sondern zu Beginn alles.
Hallo Frank,

hab noch ein Link für dich rausgesucht:

https://www.pfalz.ihk24.de/innovation-umwelt-und-existenzgruendung/steuern-und-oeffentliche-finanzen/steuern-fuer-existenzgruender/neu-zum-1-1-2021-aenderung-der-umsatzsteuervoranmeldung-bei-neugruendungen-4996730

So wie ich das verstehe, heißt ...."an das Finanzamt mitteilen" nicht, dass man zu Beginn alles zahlen muss, sondern dass man nur eine realistische
Schätzung (sofern man das kann) machen soll.
In dem Link steht sogar, dass man die monatliche Abgabe machen kann, wenn man zu der Schlussfolgerung kommt, dass man dadurch benachteiligt
werden könnte.
Meine Meinung dazu ist, dass der Existenzgründer ja noch keine Erfahrungswerte hat und sich auch nicht auskennt, wie hoch ungefähr seine
Zahllast sein könnte. Das könnte sich auch als eine "Verschlimmverbesserung" herausstellen.
Auf jeden Fall ist es als eine Erleichterung gedacht und soll die Bürokratie für Neugründer entlasten.

Also wenn du dann jährlich abgeben musst, kannst oder sollst, rate ich dir, dass monatlich zu überschlagen.
Du kannst deine monatliche Zahllast auch selbst ausrechnen. Dazu gibt es eine einfache Formel, die du nachgoogeln kannst:
Umsatzsteuerzahllast= Umsatzsteuertragslast  minus Vorsteuer.

LG
Zitat
Fachkraft schreibt:
Hallo Frank,

hab noch ein Link für dich rausgesucht:

https://www.pfalz.ihk24.de/innovation-umwelt-und-existenzgruendung/steuern-und-oeffentliche-finanzen/steuern-fuer-existenzgruender/neu-zum-1-1-2021-aenderung-der-umsatzsteuervoranmeldung-bei-neugruendungen-4996730

So wie ich das verstehe, heißt ...."an das Finanzamt mitteilen" nicht, dass man zu Beginn alles zahlen muss, sondern dass man nur eine realistische
Schätzung (sofern man das kann) machen soll.
In dem Link steht sogar, dass man die monatliche Abgabe machen kann, wenn man zu der Schlussfolgerung kommt, dass man dadurch benachteiligt
werden könnte.
Meine Meinung dazu ist, dass der Existenzgründer ja noch keine Erfahrungswerte hat und sich auch nicht auskennt, wie hoch ungefähr seine
Zahllast sein könnte. Das könnte sich auch als eine "Verschlimmverbesserung" herausstellen.
Auf jeden Fall ist es als eine Erleichterung gedacht und soll die Bürokratie für Neugründer entlasten.

Also wenn du dann jährlich abgeben musst, kannst oder sollst, rate ich dir, dass monatlich zu überschlagen.
Du kannst deine monatliche Zahllast auch selbst ausrechnen. Dazu gibt es eine einfache Formel, die du nachgoogeln kannst:
Umsatzsteuerzahllast= Umsatzsteuertragslast  minus Vorsteuer.

LG

Besten Dank für die Info. Ich rufe vorsichtshalber nochmal bei meinem Finanzamt am Montag an und kläre das ab. Aber sieht ja super aus. Ich möchte zu Beginn sowieso kein Geld aus der UG holen, sondern die nächsten Jahre das Geld erstmal drauf lassen und das ganze aufbauen. Dann passt das ja :)

Vielen Dank
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