unter welchen Voraussetzung darf eine GmbH eine Gewinnausschüttung aus den anderen Gewinnrücklagen
vornehmen. Im vorliegenden Fall soll eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vorgenommen werden
obwohl der JA des Vorjahres noch nicht festgestellt ist. Sind die anderen Gewinnrücklagen nicht freiwillig gebildet,
so dass auch aus diesen eine Ausschüttung erfolgen kann?
Danke für eine Rückmeldung im Voraus.




















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