andere Gewinnrücklagen

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andere Gewinnrücklagen, Gewinnausschüttung GmbH
Hallo Zusammen,

unter welchen Voraussetzung darf eine GmbH eine Gewinnausschüttung aus den anderen Gewinnrücklagen
vornehmen. Im vorliegenden Fall soll eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vorgenommen werden
obwohl der JA des Vorjahres noch nicht festgestellt ist. Sind die anderen Gewinnrücklagen nicht freiwillig gebildet,
so dass auch aus diesen eine Ausschüttung erfolgen kann?

Danke für eine Rückmeldung im Voraus.
Hallo,

einmal spielt der §29 GmbHG mit rein:

§29
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. 2Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.

Dann spielt noch das HGB rein mit ggf greifenden Ausschüttungssperren:
Betrifft Pensionsrückstellungen §253HGB  und den §268 HGB für bestimmte Sachverhalte wie selbstgesch immateriell WG usw.

Ein anderer Punkt wäre wenn Kapitaleinlagen nach §27 KSTG zurückgezahlt werden.

Aus meiner Sicht kann nur der Jahresabschluss ausgeschüttet werden, der auch aufgestellt wurde. Alles andere wäre dann Kapitalrückzahlung oder eine Art Darlehen.

schönen Gruß
Bearbeitet: sroko - 13.07.2017 11:19:28
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Was  ist genau das Problem?

- Das noch kein JA aufgestellt wurde?
Grundsätzlich können die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH vor oder nach Gewinnverwendung aufstellen. Besteht jedoch eine satzungsmäßige Verpflichtung zur Auflösung von Rücklagen oder zu Einstellungen in Rücklagen bzw. liegt vor Bilanzaufstellung bereits ein Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung vor, ist der Jahresabschluss nach Gewinnverwendung zu erstellen.

oder

- das gar kein ausschüttungsfähiger Gewinn vorliegt?
dann teile ich die Meinung von sroko

Liebe Grüße
die drei ?
@die drei?
für mich bedeutet jetzt JA noch nicht aufgestellt, nicht ob vor oder nach Gewinnverwendung, sondern das noch  ganze Buchungen und Rückstellungen fehlen z.B. die ganzen  Jahresabschlussarbeiten usw. sodass bzgl. des Gewinns oder Verlustes noch garn keine genaue Aussage gemacht werden kann.
Aber vielleicht sehe ich das auch falsch und der TE meint es anders.

Aber wir haben ja sowieso nix genaues, von daher ist auch alles von mir nur Hinweise oder allgemeine Empfehlungen, die zum selbst nachdenken anregen sollen  ;)



schönen Gruß  :D
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
So wie ich das sehe, handelt es sich um eine Vorabausschüttung und nicht um eine Gewinnverwendung! Und solche Vorabausschüttungen können nur aus schon zum 1.1. bestehende Gewinnvorträge bzw. freie Gewinnrücklagen bedient werden. Alles andere wäre Kaffeesatzleserei, da gebe ich sroko Recht.
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