Abschreibung Gebrauchtwagen - Firmengrünung Freiberuf

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Abschreibung Gebrauchtwagen - Firmengrünung Freiberuf, Hohes Einkommen durch Abfindung in 2019 und Firmengründung - Investion in KFZ soll Steuerlast senken
Person A)
- Einkünfte 2019: 100.000,-€ aus Nichtselbständige Arbeit Brutto 20.000,-€ bis 06/19 und Abfindung 80.000,-€ (Rente, KV etc. aus der Arbeits soll vernachlässigt werden)
- Gründung Unternehmen (Freiberuf - Ingenieurbüro) 01.09.2019
- Keine Einnahmen des Unternehmers in 2019 erwartet
- Kauf eines Firmenwagens (hier gebrauchtes Wohnmobil) zum Preis von 20.000,-€ vom Vater am 1.11.2019
- Soll in das Betriebsvermögen übergehen
- Im ersten Jahr (2019) soll das Fahrzeug noch nicht genutzt werden. Maximal eine Strecke zu einem Kunden. Ansonsten wird das Fahrzeug untergestellt und soll erst in 2020 genutzt werden.
- Kaufpreis von Privat 22.000,-€
- Nachweis, keine private Nutzung durch Dokumentation km Stand bei Kauf, das Fahrzeug wird nur zu einem Termin ca. 50km bewegt und dann abstellt, bestenfalls auch abgemeldet

Das Fahrzeug:
- Wohnmobil, Baujahr 2011
- Wert laut Internet Portalen: ca. 20.000 – 25.000,-€

Steuerthemen:
Abschreibung bei Neuwagen [AfA KFZ] = 6 Jahre
Abschreibung Gebrauchtwagen = (AfA KFZ) – Alter Gebrauchtwagen = 6 Jahre – 8 Jahre

Das heißt der Kaufpreis kann 2019 komplett von den Einnahmen des Unternehmers abgezogen werden.
100.000,-€ - 22.000,-€ = 78.000,-€

Steuer Person A 2019
Steuersatz 40%
+ 100.000 Einkünfte aus Nicht Selbständigkeit
- 22.000 EÜR aus Freiberuf
--------------
78.000,-€ zu versteuerndes Einkommen 2019 mit 40%
=31.200,-€

Im Vergleich dazu ohne die Anschaffung wären 100.000 zu versteuern.
= 40.000,-€  (Differenz = +8.800,-€ für Person A)
1) Abschreibung so korrekt?
2) Muss das Fahrzeug angemeldet sein oder kann es nach dem einen Termin abgemeldet werden bis zum Verkauf?

Abwicklung Verkauf des Wohnmobil in 2020
- Verkauf Privat an den Vater des Unternehmers
- Verkaufspreis 21.000,-€
Steuer 2020
Da voll abgeschrieben ist der Buchwert = Null bzw. 1,-€
Das heißt der Verkauf führt zu keinem Erlös und somit zu keinen Einnahmen.

Bitter gerne Rückmeldung, ob ich irgendwas total Falsch einschätze oder was ggf. noch beachtet werden muss?
Ziel für A soll sein, möglichst die Steuerlast 2019 zu senken mit Investionen, die später wieder aufgelöst werden können, ohne erneut 2019 aufzumachen.

Viele Grüße
Y.
Zitat
Yoda schreibt:
Steuerthemen:Abschreibung bei Neuwagen [AfA KFZ] = 6 JahreAbschreibung Gebrauchtwagen = (AfA KFZ) – Alter Gebrauchtwagen = 6 Jahre – 8 Jahre

Hab schon gesehen, laut AfA Tabelle ist die Nutzungsdauer für Wohnmobile 8Jahr. Sollte aber nichts an dem Konstrukt ansich ändern.
Hallo,

aus meiner Sicht ein eher preoblematischer Fall, der im nachhinein aus meiner Erfahrung heraus definitiv einen harten Kampf mit dem FA eintreten lassen wird.

Weitehin sehe ich hier den Anscheinsbeweis für einen Gestaltungsmissbrauch.

Grund:
Das Fahrzeug (Wohnmobile werden vom FA höchst kritisch gesehen) wird sichtlich ohne Bwtriebsnotwendigkeit angeschafft. Denn es wird im Anschaffungsjahr nicht benötigt und später nur für eine sogenannte "Alibifahrt". Da wird Freude aufkommen.

Weiterhin werden alle gebrauchten Fahrzeuge mindestens für 2 Jahr (und monatlich bewertet) abgeschrieben. Falls die Anschaffung in 09/2019 erfolgte, dann ist für 2019 ein AfA-Betrag i.H.v. 4/24 der AHK möglich. für 2020 dann 12/24 und 2021 dann 8/24 der AHK.

Falls die betriebliche Nutzung >90% NACHGEWIESEN wird, dann können zusätzlich 20% Sonder-AfA geltend gemacht werden.

Da ich jedoch bezweifele, das überhaupt irgendetwas vom FA anerkannt wird, wird das nicht nur eine Null-Nummer, sondern kann erhebliche Probleme bedeuten. Weiterhin ist es mMn ein Gestaltungsmissbrauch, da die Anschaffung nur zu steuerlichen Zwecken vorgeschoben wird ohne das eine betriebliche Notwendigkeit vorhanden ist.

Lass es lieber!

Grüße
SuperTuxer
Hallo SuperTuxer,
danke für die Hinweise. Bin da wohl doch etwas zu euphorisch dran am Thema.

Also die betriebliche Notwendigkeit ist gegeben, die Anfahrten und Übernachtungen in einem bei Kundentermin wahrzunehmen. Die kurzen strecken vor Ort werden dann per Fahrrad zurückgelegt. So der aktuelle Plan. Als Ingenieur der Firmen berät, muss auch die Kunden besuchen fahren. Irgendwie muss er ja dahin kommen. Und sein bisheriges privates Fahrzeug möchte er dafür nicht nutzen, bzw. ist es nicht sicher, dass es immer verfügbar ist.
Die Anschaffung jetzt schon durchzuführen, hätte den Grund, dass zum einen die Preise Saisonal geringer einzuschätzen sind und ja, es würde insgesamt die den Unternehmer steuerlich besser stellen. Die steuerliche Optimierung sollte dem Unternehmer oder auch der Privatperson doch nicht angelastet werden.

Wenn ich es richtig verstehe, dann geht es um die Bewertung der betrieblichen Notwendigkeit, aus aktueller Lage. Das diese ordentlich begründbar ist.
Was in einem Jahr ist und die Notwendigkeit sich ändert, ist schwer vorhersehbar. Vielleicht stellt sich das Verfahren mit WoMo als unpraktisch heraus, dann wird es wieder abgestoßen, bevor es sich kaputt steht.

Wenn es kein Wohnmobil sein soll, wie würde es mit einem entsprechenden Oldtimer ausschauen. Sind zwar ggf. nicht so günstig, dafür Wertstabil. Erfüllt die Funktion, dass der Unternehmer von A nach B kommt und das Fahrzeug nach der Nutzung (insofern Unfallfrei etc.) nicht an Wert verloren hat.

Zu den 20%Sonder-AfA, könnte da auch noch ein Investitionsabzugsbetrag hinzu genommen werden?

Danke und beste Grüße
Y.
Hallo,

bitte das folgende nicht falsch verstehen: An dieser Stelle kann und darf keine steuerliche Beratung durchgeführt werden.

Zu derf Frag bzgl. IAB:
Natürlich kann immer ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) gebilder werden, wenn die rechtlichen Faktoren dafür vorliegen. Es sind auch keine Beschreibungen bzgl. des geplanten anzuschaffenden Wirtschaftsgutes mehr notwendig. Der IAB darf grundsätzlich für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Auch für gebrauchte und auch für GWG's.

Es sind allein die Höchstgrenzen und Voraussetzungen zu beachten. Auch muss natürlich bei Anschaffung alles korrekt berücksichtigt werden.
Jedoch MUSS der IAB in einem der Vorjahres-Erklärungen geltend gemacht werden. Da hier jedoch vermutlich eine Neugründung vorliegt, wäre "das so nicht" möglich (bitte den Steuerberater hierzu ansprechen).

Zum  Rest:
Es ist unerheblich, ob etwas Wertstabil bleibt: Der Fokus auf Wertstabilität untermauert aus meiner Sicht sogar die Vermutung, das man eigentlich eine steuerlich geförderte Vermögensanlage durchführen möchte. Bei allen genannten Punkten sehe ich immer noch keine Betriebsnotwendigkeit. Würde ich das Unternehmen prüfen, hätte man mit solch einer Konstellation eher schlechte Karten. Die Begründung würde mir sogar eher in die Hände spielen.

1. Warum MUSS es ein Wohnmobil sein?
2. Warum MUSS es ein Oldtimnr sein?
3. Warum kann KEIN Hotelzimmer etc. genutzt werden?
4. Warum ist die KURZE Strecke nicht als täglicher Arbeitsweg nutzbar?
5. Welche Unternehmensform liegt überhaupt zugrunde?
6. Ist die Person angestellt oder selbstständig oder gar Freiberufler?

Die betriebliche Erfordernis geht vielmehr daraus hervor, das andere Lösungen entweder nicht möglich sind oder wirtschaftlich gravierend Nachteilig sind. Zumindest sollte sowas im Vordergrund stehen und mit einer schlüssigen Argumentationskette versehen sein. Z.B. wäre ein Wohnmobil für einen schwerbehinderten Menschen mit schlechter Mobilität sicherlich problemlos zu argumentieren, da hierdurch ggf. solche Tätigkeiten erst möglich werden könnten.

So würde ich das gesamte einschätzen. Allerdings empfehle ich hierzu im speziellen Fall, eine "verbindliche Auskunft" vom FA einzuholen, was man vor hat und wie das FA das bewerten würde. Das FA ist zwingend an solche Auskünfte gebunden und dürfen im konkreten Fall nicht mehr anders entscheiden.

Grüsse
Hi,
Ah ok, so langsam verstehe ich die Systematik etwas besser.
Ja ich verstehe auch, dass dies hier keine Steuerberatung ist. Mir geht es um das Verständnis, mit dem ich an eine Konzeption gehen kann. Ich mag das immer gern an praktischen Beispielen.
Wusste ich gar nicht, dass das FA hier zur Auskunft verpflichtet(?) ist. Gibt es dabei etwas zu beachten oder kann man einfach seine geplantes Vorgehen zur Prüfung übergeben?
Zitat
supertuxer schreibt:
eine steuerlich geförderte Vermögensanlage durchführen möchte.
- Ok, daran hatte ich so gar nicht gedacht, dass diese Auswirkung bestehen kann

Wohnmobil und Oldtimer fallen somit erst mal raus. Begründung wird tatsächlich Schwierig und eher an den „Haaren herbei gezogen“. Als weiteren Hintergrund, der mir nicht unwichtig scheint.
Sagen wir mal, der Unternehmer lebt in KEINER Großstadt, sondern auf dem platten Land, der nächste Bahnhof ist 3km weg, die Züge fahren nur alle 2Stunden (Nachts gar nicht). Die Kunden sitzen eher in den Großstädten oder mind. 100km weit weg. Zugfahrten würden enormen Zeitaufwand bedeuten und zum Bahnhof muss man auch noch kommen. Wie gesagt, plattes Land. Da fährt kein Bus und Taxi ist auch teuer, wenn es überhaupt eins gibt. Auch keine Mietwagen. Entweder hat man ein Fahrzeug oder man hat Problem schnell mal von A nach B zu kommen.
1. Warum MUSS es ein Wohnmobil sein
Fällt mir keine gute Antwort ein, außer dass Übernachtungen gespart werden können, ein mobiles Büro ist quasi immer mit dabei. Kleiner Vorteil gegenüber Konkurrenten, die teure Hotels nehmen und in Rechnung stellen (angenommen PKW Kaufpreis und WoMo Kaufpreis sind ähnlich, was wiederrum unrealistisch wäre).

2. Warum MUSS es ein Oldtimnr sein?
Fällt mir keine gute Antwort ein, noch schwieriger, als WoMo

3. Warum kann KEIN Hotelzimmer etc. genutzt werden?
Fällt mir keine gute Antwort ein, außer nicht nötig, weil das WoMo ja eh da ist. Büro ist immer im WoMo vorhanden

4. Warum ist die KURZE Strecke nicht als täglicher Arbeitsweg nutzbar?
Freiberufler fährt zu unterschiedlichen Kunden (60km und weiter einfacher Weg), da gibt es gesehen, keinen tgl. Arbeitsweg. Das Fahrrad würde in Großstädten für die letzte Meile genutzt.

5. Welche Unternehmensform liegt überhaupt zugrunde?
Freiberufler

6. Ist die Person angestellt oder selbstständig oder gar Freiberufler?
Freiberufler
D.h. aber, dass eine Anschaffung eines PKW oder MiniVan so maximal Größe T4 oder Renault Traffic erst mal akzeptable erscheint.
Preise der Anschaffungen bei privatem Verkäufer sollten sich den aktuellen Marktpreisen (z.B. Mobile-de) entsprechen und keine Mondpreise sein.

Gruß :-)
Hallo,

es ist natürlich möglich ein WoMo als betriebliches Fahrzeug anerkannt zu bekommen. Es ist nur nicht einfach, denn es wird primär immer der private Nutzen oder das Interesse (mit)unterstellt. Wenn alles schlüssig ist, dann geht das auch durch. Allerdings muss es wirklich sauber sein.

Als Freiberufler ist es sicherlich noch schwerer, da es hier keine wirkliche Trennung zwischen Betrieb-/Privat gibt und somit immer irgendwie fließend ist.
Bei einer UG (Unternehmergesellschaft) kann ich es mir einfacher vorstellen, da dortige Fahrzeuge immer 100% betrieblich sind. Die mögliche private Nutzung muss entweder mittels 1% versteuert werden, oder sollte vertraglich ausgeschlossen werden. Ein Fahrtenbuch empfehle ich niemandem mehr, da dieses zu oft vom FA abgelehnt wird (aber möglich ist es natürlich).

Laut einem Leiturteil des BFH und des BGH können auch Gesellschafter eine abhängige Beschäftigung mit dem eigenem Unternehmen eingehen und gelten daher dann als Arbeitnehmer (nur keine beherschenden Gesellschafter >=50% Anteil, die als Geschäftsführer angestellt sind) und kommen daher in den Genuss wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Allerdings müssen sämtliche Handlungsweisen immer einem Drittvergleich standhalten.

Vielleicht kann ja mal in diese Richtung überlegt werden:
- UG --> Gründung durch Freiberufler (somit beherschender GGF)
- Gesellschafter ist Geschäftsführer mit GF-Dienstvertrag (mit 10h pro Woche und daher MiniJob mit 10€ pro Stunde vergütet)
- Die Gesellschaft geht Verträge mit den Kunden ein und tritt ähnlich wie Personalvermittler auf
- Der Gesellschafter geht für jeden einzelnen Auftrag einen neuen Vertrag als eingekaufter Fachmann und Realisierer ein und stellt dann mittels Leistungsschein seine Leistungen ordungsgemäß seiner eigenen UG in Rechnung (natürlich muss das Selbstkontrahierungsverbot aufgehoben worden sein, da sonst illegal)
- Die UG stellt die Leistungen gemäß Vertrag dem Endkunden in Rechnung
- Der Endkunhde zahlt die Rechnung der UG
- Die UG zahlt an den Freiberufler eine normale Eingangsrechnung

In diesem Fall kann der GF einen Dienstwagen von der UG als 1% Geldwerten Vorteil bekommen etc., das könnte auch ein WoMo sein (wenn die UG dann massiv an Hotelkosten, Reisekosten etc. spart).

Das FA ist immer dann zur Auskunft verpflichtet, wenn eine "Verbindliche Auskunft" eingeholt wird. Da das teilweise ein kompliziertes Feld ist, bitte ich hiermit, sich erst im Grunde mittels "Google" etwas Wissen anzulesen. Danach können Zielgerichtete Fragen sicherlich besser Beantwortet werden. Eine verbindliche Auskunft kostet aber Geld!

Es wird immer vieles geben, was der Laie nicht kennt und zum ersten Mal hört und/oder nicht versteht. Daher ist aus meiner Sicht ein steuerlicher Berater zumindest in der Anfangszeit absolut notwendig. Denn zwischen Knast und Yacht liegt manchmal nur ein einziger Schritt.

Grüße
Habe das auch schon in der Praxis erlebt.

Ein WoMo wurde bei der Betriebsprüfung nicht anerkannt.

Es gab sogar für den Nutzer in dieser Zeit keine Übernachtungs-Rechnungen von Hotel etc.

Trotzdem wurde das WoMo nicht anerkannt als Betriebsausgabe und flog raus.

Aus der einen Sicht der Unternehmers denkt man warum?
Würde ich auf der anderen Seite sein der Betriebsprüfers würde ich sowas auch nicht als
Betriebsausgabe akzeptieren. Wo ist hier die Grenze?
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