steuerfreie Beförderungsleistung bei Einfuhr

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steuerfreie Beförderungsleistung bei Einfuhr
Hallo,

gem. §4 Nr. 3 a) bb) sind Beförderungsleistungen bei Einfuhren von Gegenständen aus dem Drittland steuerfrei. Soweit so gut.

Aber was zählt zu den Beförderungsleistungen? Nur der reine Transport? Oder auch Nebenleistungen? Wenn ja, welche? Alle?
- Lagerkosten im Hafen, weil die Verzollung zu lange dauert
- Umpacken/Umpalettiisieren, weil der Weitertransport vom Container auf LKW sonst nicht möglich ist
- Kosten für administrativen Mehraufwand (z.B. wegen fehlenden Dokumenten, die erst besorgt werden müssen)
- Kosten für zusätzliches Auf- und Abladen des Containers im Hafen (z.B. weil er innerhalb des Hafens umgestellt werden muss)
etc...

Wären diese Leistungen auch mit umfasst von den Beförderungsleistungen (also steuerfrei) oder sind es sonstige Leistungen, die der UST unterliegen?

Danke!!!
BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN


Güterbeförderungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen sind nach § 3a Abs. 2 UStG regelmäßig dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält.[COLOR=#6633FF] Steuerbefreit sind Drittlands-grenzüberschreitende Güterbeförderungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG[/COLOR], dies gilt aber nur insoweit, wie die Leistung an den Versender oder Empfänger der Gegenstände erbracht wird; Unterfrachtführer sind in bestimmten Fällen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Vereinfachungsregelung des § 5 UStDV gibt es seit dem 1.7.2021 nicht mehr.


§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
3. die folgenden sonstigen Leistungen:
a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, ...[COLOR=#FF0033]und andere sonstige Leistungen[/COLOR], wenn sich die Leistungen
aa) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, ....,


DEMNACH

(1) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG kommt insbesondere für folgende sonstige Leistungen in Betracht:
für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft ;
- für den Umschlag und die Lagerung von eingeführten Gegenständen ;
- für handelsübliche Nebenleistungen, die bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei den in den Nummern 2 und 3 bezeichneten Leistungen
  vorkommen, z. B. Wiegen, Messen, Probeziehen oder Anmelden zur Abfertigung zum freien Verkehr;
- für die Besorgung der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Leistungen;
- für Vermittlungsleistungen, für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG nicht in Betracht kommt, z. B. für die Vermittlung von steuerpflichtigen Lieferungen, die
 von einem Importlager im Inland ausgeführt werden (vgl. Absatz 8 Beispiele 5 und 6).

Quelle:
[COLOR=#0033FF]https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_4___3___3/
[/COLOR]


Grüße
Patrick Jane
PJ
Danke!
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