Kosten für Kleidung und Accessoires sind bei Influencern keine Betriebsausgaben

Kann eine Mode-Influcencerin Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen? Nein, entschied jetzt das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 3 K 11195/21). Denn solche Gegenstände könnten auch privat genutzt werden, und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre sei nicht möglich. Unabhängig vom tatsächlichen betrieblichen Nutzungsumfang seien die Kosten daher nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Geklagt hatte eine Influencerin, die auf mehreren Social-Media-Kanälen und Internetseiten einen Mode- und Lifestyleblog betreibt und dafür Fotos und Texte erstellt. Dafür nutzte sie in dem strittigen Veranlagungszeitraum von verschiedenen Herstellern zur Verfügung gestellte Produkte sowie diverse selbst gekaufte Kleidungsstücke und Accessoires. Diese Kosten wollte die Influencerin als Betriebsausgaben ihrer gewerblichen Tätigkeit geltend machen.

Das zuständige Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug mit Hinweis auf die mögliche Privatnutzung ab. Zudem habe die Influencerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die betreffenden Gegenstände für betriebliche Zwecke genutzt habe. Die Influencerin wehrte sich gerichtlich gegen diese Einschätzung, da eine Trennung dieser beiden Sphären überholt und auf das Berufsfeld der Bloggerin beziehungsweise Influencerin nicht anwendbar sei. Die berufliche Tätigkeit strahle in ganz erheblichem Maße in den privaten Lebensbereich hinein, da der werbende Effekt entstehe, indem Blogger und Influencer bestimmte Produkte in ihrem Alltag verwenden und sich mit diesen in der Öffentlichkeit oder in sozialen Netzwerken zeigen.

Der dritte Senat des Finanzgerichts Niedersachsen bestätigte jedoch die Haltung des Finanzamts. Die Richter wiesen zudem auf Paragraf 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes hin. Dieser beinhaltet ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen. Wie die Influencerin die von ihr gekauften Gegenstände konkret genutzt habe, sei nicht entscheidend. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Zudem handele es sich dabei nicht um typische Berufskleidung, also nicht um objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmte und geeignete Kleidungsstücke, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre.

Erstellt von (Name) E.R. am 23.02.2024
Geändert: 09.09.2024 08:20:00
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Niedersachsen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Subbotina
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