Wechsel der Gewinnermittlungsart: Von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung und umgekehrt

Stefan Parsch
 

Unternehmer und Freiberufler zahlen Einkommensteuer entsprechend dem von ihnen erzielten Gewinn. Über mehrere Jahre betrachtet, kommen die beiden hauptsächlich angewandten Verfahren zur Gewinnermittlung zum selben Ergebnis. Für das einzelne Geschäftsjahr können sich jedoch deutliche Unterschiede zwischen der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Bei einem Wechsel des Gewinnermittlungsverfahrens muss deshalb eine Übergangsrechnung aufgestellt werden.

Gewinnermittlungsarten

Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG bezieht sich auf die kaufmännische Buchführung, auch doppelte Buchführung genannt. Die Erstellung einer Bilanz mit einem Betriebsvermögensvergleich (im Folgenden: Bilanzierung) ist der Normalfall im Einkommensteuergesetz.

Wenn Unternehmer oder Freiberufler jedoch nicht durch das Handelsrecht oder andere gesetzliche Vorgaben zu einer kaufmännischen Buchführung und regelmäßigen Abschlüsse verpflichtet sind, können sie auch den „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben“ (§ 4 Abs. 3 EStG) als Gewinn ansetzen. Dieses Verfahren ist allgemein als „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ (EÜR) bekannt. Dabei ist für die Gewinnermittlung nur interessant, wann das Geld für eine Ausgabe oder eine Einnahme geflossen ist. Eine im neuen Jahr bezahlte Rechnung zählt zu den Einnahmen im neuen Jahr, auch wenn die Leistung im alten Jahr erbracht wurde.

Letzte Änderung W.V.R am 20.02.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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