Materialeinkauf als Kleinunternehmer, Verkauf des fertigen Produkts als regelbesteuerter Unternehmer nach Jahreswechsel

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Materialeinkauf als Kleinunternehmer, Verkauf des fertigen Produkts als regelbesteuerter Unternehmer nach Jahreswechsel
Hi,

ich bin neu hier und seit einigen Monaten selbstständig. Ich entwickle für eine Firma eine CNC Fräse und habe 2020 dafür Materialeinkäufe als Kleinunternehmer getätigt, also alles ohne Vorsteuerabzug. Ich verstehe auch das System dahinter, insofern ich die von mir gebaute Fräse dann als Endprodukt wieder als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer verkaufe: Ich zahle die Umsatzsteuer und reiche sie nicht an meinen Kunden durch.

Der Haken ist, dass ich zum Jahr 2021 zur Regelbesteuerung gewechselt bin. Nun müsste ich doch die fertige Fräse, für deren Teile ja bereits die Umsatzsteuer von mir gezahlt wurde, wieder mit Umsatzsteuer an meinen Kunden verkaufen - und die müsste ich ja wieder ans Finanzamt abführen - das beißt sich doch oder?

Muss ich den Betrag aufteilen auf die Teile, die ich als Kleinunternehmer gekauft habe (Verkauf ohne Umsatzsteuer) und auf die Teile, die ich als regelbesteuerter Unternehmer gekauft habe (Verkauf mit Umsatzsteuer)? Wie buche ich das?

Hätte ich vorher dran gedacht wäre ich erst später gewechselt... .
Danke für die Hilfe!
Alle Umsätze sind umsatzsterpflichtig.
Bearbeitet: Macaslaut - 19.02.2021 08:08:41
Hi Macaslaut,

ok, das heißt ich muss auf jeden Fall die Umsatzsteuer auf sämtliche Leistungen/Produkte anwenden, die ich verkaufe. Gibt es denn dann eine andere Möglichkeit, den Verlust bzw. die nicht geltend gemachte Vorsteuer wieder zu bekommen?

Fiktives Beispiel: Würde ich die eingekauften Sachen retournieren und als regelbesteuernter Unternehmer einfach neu kaufen, wäre ja alles wieder in Ordnung.

Also irgendwie muss dieser Ausnahmefall bzw. die Doppelbesteuerung doch abgefangen werden können?
Zitat
Demolux schreibt:
Fiktives Beispiel: Würde ich die eingekauften Sachen retournieren und als regelbesteuernter Unternehmer einfach neu kaufen, wäre ja alles wieder in Ordnung.

Ja, kannst du machen. Es kommt immer auf den Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung/Leistung an.
Zitat
Demolux schreibt:
Also irgendwie muss dieser Ausnahmefall bzw. die Doppelbesteuerung doch abgefangen werden können?

Wo siehst du hier die Doppelbesteuerung?
Bearbeitet: Macaslaut - 19.02.2021 11:36:07
Zitat
Macaslaut schreibt:
Wo siehst du hier die Doppelbesteuerung?

Angenommen ich kaufe von Unternehmen Schraubi für 119€ eine Packung Schrauben für die Fräse in 12/2020, als Kleinunternehmer. Die Umsatzsteuer bezahle ich, also kein Vorsteuerabzug. Schraubi führt wiederum 19€ Umsatzsteuer ans FA ab. Mein Saldo liegt also bei -119€.

Angenommen ich erbringe jetzt keinen Mehrwert, baue also keine Fräse, sondern möchte die Schrauben einfach wieder an ein Unternehmen verkaufen.

Möglichkeit 1:
Ich verkaufe sie in 2020 für 119€, ohne Umsatzsteuer, alles passt und wurde nur einmal versteuert. Mein Saldo ist 0.

Möglichkeit 2: Ich verkaufe sie in 2021 für 119€, aber diesmal als regelbesteuerter Unternehmer mit Umsatzsteuer. Ich muss also 19 € ans Finanzamt abführen - das Finanzamt hat jetzt 2x19€ bekommen, von demselben Pack Schrauben. Mein Saldo ist -19€.

Möglichkeit 3: Ich verkaufe sie in 2021 für 141,61€ (das sind 119€+19%), wieder als regelbesteuerter Unternehmer mit Umsatzsteuer. Hier muss ich dann zwar 22,61€ ans FA abführen, mir bleiben aber die 119€ und bei mir entstand quasi kein "Verlust durch den nicht möglichen Vorsteuerabzug in 2020", mein Saldo wäre also 0. Das Unternehmen welches meine Fräse kauft kann die Vorsteuer ja geltend machen und bezahlt am Ende genauso viel wie bei Möglichkeit 1. Das FA erhält aber (19+22,61)€ Umsatzsteuer - wieder für dasselbe Päckchen Schrauben.

Mein Fall unterscheidet sich hierin nur dadurch, dass ich quasi aus den Schrauben eine Fräse baue, also einen Mehrwert schaffe.

Sehe ich hier etwas falsch?
Sie verkaufen also ohne Gewinnspanne??
Das nur so nebenbei!

Aber Sie könnten auch nachträglich für 2020 zur USt optieren, alles nachversteuern und dann ist auch die USt für den Materialeinkauf gedeckt bzw. anrechenbar.

Es geht also nur alles mit USt in 2020  oder nichts in 2020. Aber ab 2021 muss die Leistung incl. der Schrauben mit USt berechnet werden.
Im geschilderten Sachverhalt kommt eine Berichtigung der ursprünglich nicht abziehbaren Vorsteuer nach § 15a UStG in Betracht. Sofern es um einen nennenswerten Betrag geht, sollte ein Steuerberater konsultiert werden.
Danke margarete für die mögliche Lösung!

Das würde ich auch sofort machen und es wäre mir seitens der Eingangsbelege auch den Aufwand wert.

Aber was ist mit der anderen Seite: Ich muss doch dann auch allen Kunden, denen ich je eine Rechnung geschickt habe, eine Rechnungskorrektur schicken (nach deren Jahresabschluss, die werden sicher erfreut sein)?

Ich nehme daher an, dass die Korrektur keine Veränderung bereits festgeschriebener Beträge auslöst, sondern einfach ins Rechnungsjahr 2021 fällt - oder? Das heißt der Aufwand seitens meiner Kunden wäre verhältnismäßig gering bzw. vergleichbar mit dem Buchen einer Rechnung.

Immerhin sind alle Kunden regelbesteuerte Unternehmer, das heißt bzgl. ihres Saldos würde sich prinzipiell nichts ändern, da sie die von mir in der Rechnungskorrektur ausgewiesene Umsatzsteuer ja über die Vorsteuer wieder bekommen.

Ich sollte dazu nächste Woche mal das FA kontaktieren.
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