Rückführung der gezogenen Vorsteuer bei Unfallschaden PKW

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Rückführung der gezogenen Vorsteuer bei Unfallschaden PKW
Hallo,

folgender Sachverhalt liegt vor:

Im April 2011 wurde ein Firmen-PKW angeschafft (Netto = 38.885,85 €). Die entsprechende Vorsteuer wurde gezogen.
Im August 2012 hatte der PKW einen Unfall mit Totalschaden.
Die Versicherung zahlt eine Entschädigung von 12.291,60 €.
Der PKW wird an einen niederländischen Händler zum Restwert von 13.781,51 € verkauft.

Die bei der Anschaffung des PKW gezogene Vorsteuer muss doch meines Erachtens teilweise zurückgeführt werden. Liege ich mit der Annahme richtig und wenn ja, wie lautet der Buchungssatz.

Bisher habe ich folgendes gebucht (SKR 03):

1) AfA bis zum Unfall
Abschreibungen auf Kfz (4832) an PKW (320) = 4.321,00 €

2) Anlagenabgang
(Buchwert zu Beginn des Jahres = 34.025,00 € - AfA bis zum Unfall = 4.321,00 € = Restbuchwert = 29.704,00 €)
Anlagenabgänge Sachanlagen Restbuchw. Buchverlust (2310) an PKW (320) = 29.704,00 €

3) Versicherungsleistung
Bank (1200) an Versicherungsentschädigungen (2742) = 12.291,60 €

4) Verkauf an niederländischen Händler zum Restwert
(innergemeinschaftliche Lieferung über USt-ID, deshalb ohne Ausweis der Steuer)
Bank (1200) an Erlöse Sachanlageverkäufe § 4 Nr. 1b UStG bei Buchverlust (8808) = 13.781,51 €

Man helfe mir bitte auf die Sprünge - vielen Dank  :)

Gruß Conny
Hallo,

meiner Meinung nach greift hier 15a UStG nicht. Da sich hier die Verhältnisse nicht ändern.

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

könntest du mir das bitte etwas näher erläutern, wieso sich deiner Meinung nach die Verhältnisse nicht ändern und deshalb der § 15 a UStG nicht greift?

LG
Conny
Hallo allerseits,

da kann ich Maik nur zustimmen. § 15a UStG greift nicht, weil sich die Verhältnisse nicht ändern.

Zwar wird der Pkw nach dem Schaden für eine nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung verwendet. Trotz der Steuerfreiheit ist der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen (siehe § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern sich also nicht.

Gruß
Gustav
Danke Gustav und sorry Conny, schreibe oft nur vom Handy aus und da wird es dann immer eher knapp.

Schönen Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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