Kleinbetragsregelung

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Kleinbetragsregelung
Hallo zusammen,

es gibt ja die Kleinbetragsregelung, welche vorliegt wenn die Rechnung einen Bruttowert von 150,00 € oder weniger hat.

Wie ist denn jetzt die Regelung bei einer Bewirtung.

Beispiel:
Die Bewirtung kostet 148,00 €. Da ich aber dem Kellner Trinkgeld gebe, komme ich über die 150,00 €.

Gilt jetzt trotzdem noch die Kleinbetragsregelung, da ich ja ohne das Trinkgeld unter 150,00 € liege oder wie ist die Vorgehensweise ?
Hallo Küstenjunge,

könntes du bitte erläutern was genau du bezwecken möchtest?

Gruß Reaper
Hallo Reaper,

die Frage ist doch die.

Bei einer Kleinbetragsrechnung muss ja z. B. keine Steuernummer, Leistungsempfänger ... auf der Rechnung stehen.

Wenn ich jetzt aber aufgrund des Trinkgeld darüber komme, müsste ich ja eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG anfordern.

Daher die Frage, wie es zu handhaben ist mit dem Trinkgeld.
Lieber Küstenjunge,

kann es sein, dass du da etwas verwechselst?  :{}

Bei Geschäftsessen musst du immer den Zweck und die Teilnehmer auf die Rechnung (!) schreiben. Denn es muss ja ausgeschlossen werden, dass es nur ein Privatvergnügen war.

Du brauchst also immer eine Rechnung.

Liebste Grüße,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Hallo Neele,

wenn ich mit einem Geschäftspartner essen gehe und die Rechnung unter 150,01 € liegt benötige ich keine Rechnung.

Da reicht auch einfach der Kassenbeleg bzw. die Quittung aus.

Es gilt ja dann die Kleinbetragsregelung.
Wenn du ein anderes Beispiel genommen hättest, würde ich eher zustimmen.

Aber die Bewirtungist ein Spezialfall. Du musst dort zwangsmäßig Grund der Bewirtung, Teilnehmeranzahl, Kosten etc. angeben.
Zitat
Bei einen Rechnungsbetrag über € 100 muss der Gastwirt den Namen sowie die Anschrift des Gastgebers und die detaillierte Listung aller verzehrten Speisen auf der Rechnung vermerken. Die Kosten für Bewirtung müssen auf ein separates Konto gebucht werden.

Ich vermute, dass du nicht auf Bewirtung, sondern wirklich auf die Kleinbetragsrechnung hinaus wolltest.
Also wenn du z. B. Ohrringe kaufst, dann reichen Minimalangaben wie leistender Unternehmer (nicht aber der Leistungsempfänger), Bruttobetrag der Rechnung (ohne genaue Angabe des Umsatzsteuerbetrages). usw.

Bewirtung beißt sich quasi mit Kleinbetragsrechnung.

LG,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Hallo,

also Neele ich muss hier aber Küstenjunge Recht geben:

Wenn man die ESTR 4.10 (7) liest, klärt sich vieles von allein:

"Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen neben der beizufügenden Rechnung Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; auch hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben.
Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 Euro nicht übersteigt.
Die schriftlichen Angaben können auf der Rechnung oder getrennt gemacht werden. Erfolgen die Angaben getrennt von der Rechnung, müssen das Schriftstück über die Angaben und die Rechnung grundsätzlich zusammengefügt werden.
"


Gruß



Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

Zitat
Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 Euro nicht übersteigt.
dies bezieht sich m. E. aber nur auf den Namen des Steuerpflichtigen!

Die restlichen Angaben müssen enthalten sein. Oder?  :o

LG,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
:wink1:  Hallo zusammen,

kann mich hier Maik nur anschließen. Ist bei uns auch so, war auch früher woanders so. Alles unter 150 EU wird keine Rechnung benötigt, wir hatten und haben aber ein Formblatt, auf welchem wir die teilnehmenden Person und den Grund der Bewirtunt angeben. Diese legen wir dann wie oben beschrieben miteinander ab.
Bearbeitet: Momo - 29.09.2011 13:43:54 (heißt natürlich Bewirtung)
Zitat

dies bezieht sich m. E. aber nur auf den Namen des Steuerpflichtigen!

Die restlichen Angaben müssen enthalten sein. Oder?    

LG,

Neele

Für alle Rechnungen, also auch unter 150 Euro gilt:

"Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung ergeben"

Dies sollte eine Kleinbetragsrechnung aus einer normalen Kasse erfüllen.

Alle anderen Angaben können am besten dran "getackert" werden, da haben wir so kleine Formulare dafür.
Damit die Außendienstler auch nichts vergessen ---> machens aber trotzdem immer wieder falsch.  :read:

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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