DRK Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Kiel
Beispiel: Ein Unternehmer lädt Geschäftspartner zum Essen ein. Die Kosten für die Mahlzeit kann er zu 70 Prozent steuerlich absetzen. Die vom Restaurant ausgewiesene Umsatzsteuer kann er hingegen in voller Höhe von seiner Vorsteuer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden(BFH Urteil vom 10. Februar 2005 V R 76/03).
Beispiel: Ein Unternehmen lädt Geschäftspartner zu einem Meeting ein. Man spricht bei Kaffee und Gebäck. Ein Akt der Höflichkeit, dessen Kosten der Gastgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe steuerlich absetzen kann. Zum Abschluss stößt man mit einem Glas Sekt an. Ebenfalls ein Akt der Höflichkeit - und selbstverständlich voll absetzbar. Selbst teuren Champagner erkennt das Finanzamt als Aufmerksamkeit an. Serviert der Gastgeber allerdings Würstchen, so fallen diese unter Bewirtungskosten.
Beispiel: Ein Winzer lädt zu einer Weinverkostung ein. Natürlich kann er den Wein als Werbeaufwand vollständig steuerlich absetzen. Das gilt auch für das Stück Brot zum Wein, das als Aufmerksamkeit voll steuerlich absetzbar ist. Bietet der Winzer seinen Gästen jedoch eine kleine Mahlzeit an, handelt es sich dabei um Bewirtungskosten.
Achtung! Sobald ein Teilnehmer der Bewirtung kein Mitarbeiter des eigenen Unternehmens ist, liegt kein betrieblicher Anlass mehr vor. Selbst wenn alle übrigen Teilnehmer Mitarbeiter waren.
(Stand: 2022)
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Quelle: Hans-Ulrich Lamm: T@x 2007, Buhl, Jost-Steuerberater.de, Handwerkskammer Hamburg, Verlag Dashöfer letzte Änderung W.V.R. am 05.03.2025 Autor(en): Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt Bild: panthermedia.net / pressmaster |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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25.11.2014 22:11:13 - Gast
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