REchnungsnummer

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Die Rechnungen müssen mit Nummern versehen werden.

Müssen die Nummer fortlaufen von 1 bis ...z sein ?
Oder können z.B. für jeden Monat mit 1 anfangen z.B.
für Oktober  Nr. 2010100-001 ,  201010-002, ....
für November   2010110-001,  201011-002,   usw.  ?
Hallo,

soweit ich weiß müssen diese nur eindeutig sein, d.h. eine Nummer darf nicht auf zwei unterschiedlichen Rechnungen vorkommen.

Da schließe ich gleich mal eine Frage an. Ist es schädlich, wenn Lücken vorhanden sind, also für einzelne Nummern in der Folge keine Rechnungen vorhanden sind? Dies kann passieren, wenn z.B. für Testzwecke Rechnungen erstellt worden sind, die dann nur im Papierkorb landen. Gibt es dabei einen Unterschied zwischen EÜR-Rechner und Bilanzierer?

Gruß, CP1
Hallo allerseits,

stimme CP zu. Dein Nummernformat, liebes Tangoface, ist also zulässig.

Die Anforderungen an eine Rechnung sind für alle Unternehmer abschließend in § 14 UStG geregelt. Auf die ertragsteuerliche Gewinnermittlungsart kommt es dabei nicht an. Lücken bei der Rechnungsnummer sind zulässig. Siehe Verfügung der OFD Koblenz: http://www.fin-rlp.de/no_cache/home/steuerfachliche-themen/detail/artikel/381/27/index.html?tx_ttnews[extendedSearch]=1&cHash=f6345bef06

Gruß
Gustav
Guten Morgen Gustav,

vielen Dank für den Link, bisher war ich immer der Meinung, dass die Nummern fortlaufend sein müssten! So haben wir es bisher auf allen Stellen gemacht, bzw. wurde so verlangt (es darf keine Nummer fehlen :read: ).

So lernt man doch immer wieder dazu :green:

LG
Momo
Gern geschehen  + immer wieder!

Eine schöne (Arbeits-)Woche wünscht
Gustav
Guten Morgen,

besten Dank an Gustav!  :klatschen:  Jetzt ist eine langjährige Wissenlücke endlich geschlossen. bleiben nur die anderen 10.000 ... :)

Gruß, CP1
Hallo Zusammen,

ich habe die Befürchtung das das hier einige falsch verstehen können.

Im § 14 (4) Nr. 4 steht

Zitat
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

und die von Gustav angeführte Ergänzung der OFD Koblenz erklärt das wie folgt:
Zitat
Die in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG enthaltene Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung macht keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend, da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus (Abschn. 185 Abs. 10 UStR).

Wer nun meint er vergiebt RE-Nummern wie folgt: 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 der ist auf dem Holzweg. Die fehlende 4 und 9 muss man dann schon dem BP erklären, ansonsten ist mein ein Kandidat für eine Hinzuschätzung.

Vielmehr ist daraus abzuleiten das man nicht unbedingt nur Zahlenmäßig hochzählen muss. Man kann es auch wie tangoface monatl. machen, oder man stellt für Mandanten einen eigenen Nummernkreis auf usw. Diese müssen aber dann auch gem. § 14 Ustg. fortlaufend sein.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas :wink1: ,

hm verstehe schon was du meinst.

Wir handhaben es jetzt so, z.B. ER 1010001. ER ist klar die 10 fürs Jahr die zweite 10 für den Monat und die letzten drei werden hochgezählt 001,002,003 etc. So finde ich das übersichtlicher, da ma anhand der Nummer das Jahr und den Monat zuordnen kann. Anstatt wie früher immer ER 000000001, ER0000002 bis man irgendwann am Jahresende angekommen ist.

LG

Momo
Hallo,

hm ... also doch.  :denk: Danke für die Klarstellung!

Wäre es denn bei dem EÜR-Rechner wenigstens egal, da ja nur die tatsächlichen Zahlungeingänge in der Buchführung berücksichtigt werden. Klar der §14 UStG gilt unabhängig von der Gewinnermittlungs-Art, aber evtl. drückt hier der Prüfer eher ein Auge zu.

Gruß, CP1
muss nun doch nochmal nachhaken.

Zitat
...da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus...

Das ist doch eigentlich ziemlich eindeutig. Die 4 und 9 aus Ansimis Beispiel dürfte demnach durchaus fehlen, da die ausgestellten Rechnungen ja alle eine eindeutige Nummer haben. Evtl. ist es jedoch auch nur für das UStG uninteressant und nach EStG dann wieder schon, da ja bei fehlenden Nummern der Prüfer berechtigt annehmen könnte, da sind ein paar Rechnungen, die evtl. bar bezahlt wurden, unter den Tisch gefallen.

*grübel, grübel*

Vielleicht hat ja noch Jemand einen erhellenden Hinweis.  

Gruß, CP1
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