Müssen die Nummer fortlaufen von 1 bis ...z sein ?
Oder können z.B. für jeden Monat mit 1 anfangen z.B.
für Oktober Nr. 2010100-001 , 201010-002, ....
für November 2010110-001, 201011-002, usw. ?
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17.10.2010 13:53:28
Die Rechnungen müssen mit Nummern versehen werden.
Müssen die Nummer fortlaufen von 1 bis ...z sein ? Oder können z.B. für jeden Monat mit 1 anfangen z.B. für Oktober Nr. 2010100-001 , 201010-002, .... für November 2010110-001, 201011-002, usw. ? |
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17.10.2010 14:18:44
Hallo,
soweit ich weiß müssen diese nur eindeutig sein, d.h. eine Nummer darf nicht auf zwei unterschiedlichen Rechnungen vorkommen. Da schließe ich gleich mal eine Frage an. Ist es schädlich, wenn Lücken vorhanden sind, also für einzelne Nummern in der Folge keine Rechnungen vorhanden sind? Dies kann passieren, wenn z.B. für Testzwecke Rechnungen erstellt worden sind, die dann nur im Papierkorb landen. Gibt es dabei einen Unterschied zwischen EÜR-Rechner und Bilanzierer? Gruß, CP1 |
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17.10.2010 20:22:29
Hallo allerseits,
stimme CP zu. Dein Nummernformat, liebes Tangoface, ist also zulässig. Die Anforderungen an eine Rechnung sind für alle Unternehmer abschließend in § 14 UStG geregelt. Auf die ertragsteuerliche Gewinnermittlungsart kommt es dabei nicht an. Lücken bei der Rechnungsnummer sind zulässig. Siehe Verfügung der OFD Koblenz: Gruß Gustav |
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18.10.2010 07:18:37
Guten Morgen Gustav,
vielen Dank für den Link, bisher war ich immer der Meinung, dass die Nummern fortlaufend sein müssten! So haben wir es bisher auf allen Stellen gemacht, bzw. wurde so verlangt (es darf keine Nummer fehlen ). So lernt man doch immer wieder dazu LG Momo |
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18.10.2010 09:31:49
Gern geschehen + immer wieder!
Eine schöne (Arbeits-)Woche wünscht Gustav |
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18.10.2010 09:32:08
Guten Morgen,
besten Dank an Gustav! Jetzt ist eine langjährige Wissenlücke endlich geschlossen. bleiben nur die anderen 10.000 ... Gruß, CP1 |
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18.10.2010 13:40:27
Hallo Zusammen,
ich habe die Befürchtung das das hier einige falsch verstehen können. Im § 14 (4) Nr. 4 steht
und die von Gustav angeführte Ergänzung der OFD Koblenz erklärt das wie folgt:
Wer nun meint er vergiebt RE-Nummern wie folgt: 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 der ist auf dem Holzweg. Die fehlende 4 und 9 muss man dann schon dem BP erklären, ansonsten ist mein ein Kandidat für eine Hinzuschätzung. Vielmehr ist daraus abzuleiten das man nicht unbedingt nur Zahlenmäßig hochzählen muss. Man kann es auch wie tangoface monatl. machen, oder man stellt für Mandanten einen eigenen Nummernkreis auf usw. Diese müssen aber dann auch gem. § 14 Ustg. fortlaufend sein. Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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18.10.2010 14:15:13
Hallo Andreas ,
hm verstehe schon was du meinst. Wir handhaben es jetzt so, z.B. ER 1010001. ER ist klar die 10 fürs Jahr die zweite 10 für den Monat und die letzten drei werden hochgezählt 001,002,003 etc. So finde ich das übersichtlicher, da ma anhand der Nummer das Jahr und den Monat zuordnen kann. Anstatt wie früher immer ER 000000001, ER0000002 bis man irgendwann am Jahresende angekommen ist. LG Momo |
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18.10.2010 14:22:52
Hallo,
hm ... also doch. Danke für die Klarstellung! Wäre es denn bei dem EÜR-Rechner wenigstens egal, da ja nur die tatsächlichen Zahlungeingänge in der Buchführung berücksichtigt werden. Klar der §14 UStG gilt unabhängig von der Gewinnermittlungs-Art, aber evtl. drückt hier der Prüfer eher ein Auge zu. Gruß, CP1 |
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18.10.2010 14:33:38
muss nun doch nochmal nachhaken.
Das ist doch eigentlich ziemlich eindeutig. Die 4 und 9 aus Ansimis Beispiel dürfte demnach durchaus fehlen, da die ausgestellten Rechnungen ja alle eine eindeutige Nummer haben. Evtl. ist es jedoch auch nur für das UStG uninteressant und nach EStG dann wieder schon, da ja bei fehlenden Nummern der Prüfer berechtigt annehmen könnte, da sind ein paar Rechnungen, die evtl. bar bezahlt wurden, unter den Tisch gefallen. *grübel, grübel* Vielleicht hat ja noch Jemand einen erhellenden Hinweis. Gruß, CP1 |
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