Mit welcher Begründung buchst du nun um auf GWG? Nur die Erkenntnis, dass dies möglich gewesen wäre? Kann bei einer Betriebsprüfung zu Konflikten führen, zumal in der UG durchaus auch abweichende Buchungen zum Steuerrecht möglich und in vielen Fällen sogar zwingend sind! Hier ist die GWG-Regelung (wie auch im Steuerrecht) eine Kannvorschrift. Die Mussvorschrift heisst, Gegenstände, die dem Geschäftsbetrieb längerfristig dienen, sind als Anlagevermögen zu aktivieren. GWG-Regelungen sind Erleichterungen, aber niemals eine Mussvorschrift!
Die Verschrottung wäre sinnvoller aus dem Konto 420 heraus erfolgt zum Zeitpunkt des Defektes.
Lexware lässt eine Aktivierung durchaus zu (du hast es ja gemacht) und auch Beträge unter 150 € (ab 2018 250 €) können über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die Warnmeldung kann man nämlich "wegklicken".
Zitat |
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Portal schreibt: dann habe ich gelesen das die vergessene / unterlassene Abschreibung von GWG nicht nachgeholt werden darf. und ferner das die Abschreibung über die Restlaufzeit verteilt werden muss, in dem Sinne das die 100% nicht auf die Nutzungsdauer (hier 3 Jahre) sondern auf die Rewstlaufzeit (hier 2 ,5 Jahre) umgelegt werden muss. |
Diese Regelung gilt für alle Anlagegüter, nicht nur für GWG, aber auch nicht so allgemein, wie du das wiedergegeben hast. Du musst prüfen, ob die Restnutzungsdauer verlängert wird oder nicht. Dies ist in deinem Fall unwahrscheinlich, damit
kann auf die bisherige Restnutzungsdauer verteilt werden (auch hier wieder: kann, nicht muss). Aber auch nur dann, wenn du bei der ursprünglichen Bilanzierung bleibst. Du hast hier nun ein ziemliches Kuddelmuddel veranstaltet.