Aktivierung der gleichartige Anlagegüter

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Aktivierung der gleichartige Anlagegüter, Aktivierung der gleichartige Anlagegüter
Hallo zusammen,

könntet Ihr bitte mir einen Tipp geben für das folgende Problem:

das Unternehmen hat 2000 gleiche Jalousien gekauft für 30,00 Euro je Stück. Die Jalousien sollen aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben werden = der §6 (2) S 1 EStG soll nicht angewendet werden.
Gibt es eine Möglichkeit diese 2000 St. als ein Anlagegut anzulegen? Die Kollegen, die die Anlagen buchen müssen, wollen auf keinem Fall 2000 Stück Anlagen anlegen.
Meines Wissens es gibt keine Vereinfachungsmethode um den Aufwand der Einzelaktivierung sich zu ersparen. Es gilt der GOB der Einzelbewertung.

Wie würdet Ihr in so einem Fall handeln?
Danke und viele Grüße
anemoi
warum sind 2000 Jalousien Anlagevermögen???
E.
Hallo anemoi,

gute Frage. Ich hatte schon eine Antwort, in Richtig wie eugenie, vorbereitet, diese aber wieder gelöscht.

"Nach der Legaldefinition des § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es umfasst somit alle Vermögensteile, die zum Aufbau, zur Ausstattung und Funktionstüchtigkeit eines Betriebes notwendig und langfristig im Unternehmen gebunden sind und dem Betriebszweck dienen. Das Anlagevermögen wird im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht weiter be- oder verarbeitet und geht nicht in den Prozess der betrieblichen Leistungserstellung ein." (aus Wikipedia kopiert)

Laut HGB kann ich also auch Artikel von geringem Wert aktivieren. Der Gesetzgeber erlaubt sagt ja nur, man kann Gegenstände unter 150,00 € gleich als BA erfassen oder bis 400,00 € im Jahr der Anschaffung abschreiben. Man muss aber nicht.

Aus Vereinfachungsgründen würde ich aber trotzdem in einem Posten aktivieren, als "Sonnenschutz" zum Beispiel. Es sollte nur irgendwo in der Bf. erwähnt sein, das es 2000 Stck sind.

mfg
Hallo ArnoGe,

danke für Deine Überlegung.
Es gibt aber den GoB der Einzelbewertung, sprich die Anlagegüter sind einzeln zu erfassen. Wäre das eine elektrische Sonnenschutzanlage, wo die Teile miteinander verkabelt sind, dann würde ich das selbsverständlich als ein Anlagegut aktivieren, hier ist aber  nicht der Fall. Unsere Überlegung ist doch als ein Anlagegut zu aktivieren und mit dem Argument der Wirschaftlichkeit+Verhältnismässigkeit diese Vorgehensweise zu begründen. Aber darf das Prinzip der Wirtschaftlichkeit den GoB der Einzelbewertung aushebeln?
Grüße
anemoi
Hallo anemoi,

das kann ich leider auch nicht mit Bestimmtheit sagen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass irgendein Prüfer oder wer auch immer, etwas dagegen hat. Ich bin jetzt schon über 20 Jahre bei einem Steuerberater angestellt und habe dies noch nie erlebt. Zum Beispiel wurde bei Büromöbeln nicht jeder Tisch ec. einzeln aktiviert, sondern im Block und es hat niemanden gestört, auch nicht das Finanzamt.
Ich denke, hier weicht die Praktikerlösung von den Vorschriften etwas ab.
Vielleicht mal den Chef oder Steuerberater fragen, wie die es haben wollen.

MfG
Da kann ich Arno nur zustimmen. Das Finanzamt ist nur an der Höhe des Gewinns / Verlusts interessiert. Es wird sich an einer Zusammenfassung nicht stören, solange das Ergebnis nicht beeinflusst wird. Und davon gehe ich nach der Sachverhaltsschilderung mal aus.
meine Frage wurde nicht beantwortet: wozu werden 2000 Jalousien gekauft, die Anlagevermögen sind bzw. sein sollen? Ein Haus mit 2000 Fenstern? Warenbestand wohl nicht?!
E.
Hallo eugenie,

wenn das Unternehmen mehrere große Gebäude mit sehr vielen Fenstern hat? Es geht hier nicht um die Handelsware.
Gruß
anemoi
Zitat
eugenie schreibt:
meine Frage wurde nicht beantwortet: wozu werden 2000 Jalousien gekauft, die Anlagevermögen sind bzw. sein sollen? Ein Haus mit 2000 Fenstern? Warenbestand wohl nicht?!

E.

Liebe eugenie, Du solltest vielleicht einfach mal Deinen Ton hier im Forum ganz allgemein kritisch reflektieren und dann überlegen, warum Deine Frage ignoriert wurde  ;)
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