GWG werden ja voll abgeschrieben und eine unterjährige Anschaffung wirkt sich auf den Abschreibungsbetrag am Jahresende nicht aus.
Aber wo genau steht das im Gesetz oder den Richtlinien?
Vielen Dank!!!
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24.03.2009 21:12:07
Hallo!
GWG werden ja voll abgeschrieben und eine unterjährige Anschaffung wirkt sich auf den Abschreibungsbetrag am Jahresende nicht aus. Aber wo genau steht das im Gesetz oder den Richtlinien? Vielen Dank!!! |
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25.03.2009 08:37:47
Hallo,
der §6 Abs. 2 EStG regelt das Wesentliche hierzu. Dabei sagt er ,dass Wirtschaftggüter bis 150€ sofortiger Betriebsaufwand sind. Im Abs. 2a erfolgt die Definition des Sammelposten für Güter von 150,01€ bis 1.000€, hierbei wird beschrieben, dass alle angeschafften Güter in einen Sammelposten zusammengefasst sein müssen und dieser Posten über 5 Jahre abzuschreiben ist. Anbei ist der Gesetzes Text dazu: (2) 1Die Anschaffungs- oder (2a) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Gruß Reaper |
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25.03.2009 09:47:20
Danke, Reaper!
Ich hab vergessen anzugeben, dass ich mich auf GWG über 150 € beziehe. Und für die steht in dem Gesetzesauszug eben nichts zum Erinnerungswert oder unterjähriger Anschaffung ... Grüße |
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25.03.2009 11:10:17
Hi,
es steht doch dort, dass im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ein Sammelposten zu bilden ist. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Damit ist doch alles gesagt! Nix mit zeitanteilig oder Erinnerungswert. Der Gesetzestext ist für mich in dieser Hinsicht eindeutig. Liebe Grüße Ponschie |
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25.03.2009 13:41:13
Hallo
ein Erinnerungswert musst Du nicht in den Büchern führen. Du kannst das Anlagegut auch mit 0,- EUR weiter im Anlagenverzeichnis belassen, bis es irgendwann mal ausgesondert wird. Zeitanteilig: sehe ich genauso wie Ponschie. LG Biene |
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25.03.2009 19:43:17
Hallo & danke!
Mein Problem ist: - ich weiß, wie die buchhalterische Praxis ist - aber im Gesetz steht mehr oder weniger nichts dazu. Zur unterjährigen Anschaffung: Zwar kann man die einzelnen Wörter des § 6 IIa Satz 2 EStG so interpretieren. Aber bei den Gütern > 1000 € stehts fast genauso, obwohl's da anders ist: § 7 I Satz 1 EStG. Der Unterschied: Beim § 7 I gibts gibts zusätzlich den Satz 4, der auf die unterjährigere Abschreibung eingeht. Und bei GWG in § 6 IIa fehlt er. Zum Erinnerungswert: Da steht gar nix im EStG. Auf Wikipedia wird sogar behauptet, es gibt überhaupt keinen Erinnerungswert mehr! - Zumindest im Zuständigekeitsbereich einiger Finanzämter: Also: Steht irgendwo in den Richtlinen oder einer anderen zitierbaren Quelle: "GWG - kein Restbuchwert und keine Veränderung bei unterjähriger Anschaffung" ?!? 1000 Dank |
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26.03.2009 08:08:53
Hallo,
wie meine Vorredner schon meinten, da die GwG in einen Sammelposten gebucht werden, fällt die unterjährige Abschreibung weg und daher ist auch nicht nötig einen Satz zu schreiben der auf unterjährige Abschreibung eingeht. Zum Erinnerungswert: Ja, es ist möglich auch ohne den letzten Euro zu buchen und direkt auf null abzuschreiben. Der Erinnerungswert stammt aus einer Zeit in der Buchhaltungssoftware noch nicht in der Lage war Werte auf Null zu schreiben. Da dies aber mitlerweile möglich ist, ist dieser 1€-Wert eigentlich überflüssig. So hat es mir jedenfalls mal eine Steuerprofessor erklärt. VG Bookman |
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26.03.2009 08:39:30
Hi,
wie gesagt: Im Wirtschaftsjahr der Bildung mit einem Fünftel abschreiben. Steht eindeutig so im Gesetzestext! Ein Fünftel ist ein Fünftel! Was ist denn daran uneindeutig? Zeitanteilig wäre doch kein Fünftel mehr, oder? LG Ponschie |
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