Grundsätzlich gelten die gleichen Aussagen wie zu Deiner Anfrage vom 7.03.2018.
Es soll hier über Rechnungen abgerechnet werden, denen keine Lieferungen oder Leistungen zugrunde liegen. Und es werden Dokumente in Umlauf gebracht, die zum Vorsteuerabzug verwendet werden könnten.
UStG: Schein-USt wird geschuldet, kein Vorsteuerabzug, ggf. Dokumentenfälschung.
Wird durch die falschen Rechnungen die Bilanz geschönt, um beispielsweise Kredite zu erlangen kann eine Bilanzfälschung begehen.
Die Bilanzfälschung bzw. Bilanzmanipulation umfasst simplifiziert formuliert die bewusst falsche Wiedergabe tatsächlicher, wirtschaftlich relevanter Unternehmenszahlen.
Hingegen werden bei der Bilanzverschleierung Umstände derart verklausuliert wiedergegeben, dass tatsächliche, wirtschaftlich relevante Gegebenheiten des Unternehmens nicht mehr zu erkennen sind.
Die Bilanzfälschung respektive Bilanzverschleierung dient in erster Linie der illegalen "Schönfärberei" des wirtschaftlichen status quo eines Unternehmens aus verschiedensten Beweggründen heraus.
Geht es etwa um die Erlangung eines Steuervorteiles oder Kredites, oder wird eine Fusion, Übernahme oder der Verkauf eines Unternehmens beabsichtigt, so ist die nach außen gerichtete geschönte Darstellung der Unternehmenswerte geeignet, höchstmögliche Gewinne zu Gunsten des bzw. der Delinquenten zu erzielen.
Falsche Darstellungen
Wenn von Bilanzfälschung oder -verschleierung bei Kapitalgesellschaften gesprochen wird, dann ist § 331 Handelsgesetzbuch (HGB) die zentrale Norm außerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) zur Beurteilung unrichtiger bzw. unklarer Darstellungen.
Zu den in § 331 HGB angesprochenen Darstellungen zählen u.a.
die Eröffnungsbilanz, gem. § 242 I HGB
die Bilanz, gem. § 242 I HGB
die Gewinn- und Verlustrechnung, § 242 II HGB
der Anhang, 264 I HGB
der Lagebericht, § 289 HGB
u.s.w.
§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Also lieber die Finger von lassen
Gruß Jogi
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr