Anschaffungen bis 60 EUR jetzt GWG bis 150 EUR?

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[ geschlossen ] Anschaffungen bis 60 EUR jetzt GWG bis 150 EUR?
Hallo,

die gesetzlichen Änderungen bei der Bewertung von GWG sind mir soweit bekannt. Bis auf einen Punkt, der in vielen Beiträgen dazu nicht eindeutig formuliert ist. Eventuell könnt ihr mir weiterhelfen.

Wie sind Anschaffungen bis 150 EUR zu bewerten?

Variante 1:

bis 150 EUR als GWG aktivieren und im 1. Jahr voll abschreiben

Variante 2:

bis 150 EUR kann/muss (?) sofort in den Aufwand gebucht werden (wie zuvor im Rahmen der 60 EUR Grenze)

Variante 3:

die alte 60,- EUR Grenze gilt noch und ich kann nur bis 60 EUR die Anschaffung in den Aufwand nehmen. Wären die Anschaffungskosten über 60 EUR und bis 150 EUR müsste ich aktivieren und dann voll abschreiben


Würde Variante 1 zutreffen, müsste ich z.B. einen Taschenrechner der nur 5 EUR gekostet hat aktivieren. Mein Anlageverzeichnis würde sich extrem aufblähen. Kann doch eigentlich nicht sein oder?  :?


Und noch eine Detailfrage:

Wenn eine Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, also alles brutto buchen muss, ist dann die Grenze 150 EUR oder 150 + USt = 178,50 EUR?

Vielen Dank im Voraus!

Gruß, Buchi
Hallo,
weiterhelfen kann ich da auch nicht wirklich was mich froh stimmt das jemand der über so viel Wissen
wie Du verfügt auch nicht weiß wie der Richtige Weg ist die GWG bis 150.- zu behandeln sind ob als Abschreibung bis 150.- wie bis 2007 410.- oder als Sofortaufwand.
Aber das Ergebnis ist am Jahresende ja das Gleich ob gleich Aufwand oder über Konto 480GWG und am Ende des Jahres mit 4855 als Abschreibung,
vielleicht mit dem Ziel, diese Vermögensgegenstände aufgelistet zu erhalten um so zu sehen was alles an Wirtschaftsgütern vorhanden ist.
Ich habe auch schon von der Variante gelesen das Konto 4855 sofort als Sofortabschreibung GWG zu benutzen, auch das benutzen von Konto 4985 Werkzeuge und Kleingeräte habe ich schon gesehen.

Im Prinzip geht es rein um die Verbuchung.
Auf das Konto 480(GWG) ein WG zwischen 0-150.- würde bedeuten das noch ein Buchungssatz nötig wird.

Ich meine es darf gleich in den Aufwand gebucht werden- auch die WG zwischen 60-150 Euro.
Ausserdem gilt im Berreich 0-60.- eigentlich, dass es sich auch schon immer um GWG gehandelt hat- gesetzlich wird hier nicht unterschieden.
Und dieser Bereich müsste dann auch auf GWG gebucht werden, aber im Rahmen eines Verwaltungserlasses wird davon abgesehen. Würde ja auch Spaß machen jeden Kugelschreiber Radiergummi jeden Stift als GWG zu erfassen.
Zitat
Zitat von Buchi
Wenn eine Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, also alles brutto buchen muss, ist dann die Grenze 150 EUR oder 150 + USt = 178,50 EUR?
Das weiß ich überhaupt nicht
Viele grüße und Danke für den Denkanstoß
utebeate
Bearbeitet: utebeate - 21.11.2008 08:37:01
Hallo Buchi,

genau vor diesem Problem stehe ich derzeit auch.

Inweiweit z.B. eine Taschenlampe, die nur 3 EUR kostet als GWG aktiviert werden muss oder sofort in den Aufwand gebucht werden kann, ist anscheinend nicht eindeutig geregelt. Die Taschenlampe ist ja selbständig und längerfristig nutzbar sowie eigenständig bewertbar.

Hat Jemand eine weiterführende Information?

LG, Biene
Zitat
(2)
Die Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG sind aus der Buchführung ersichtlich, wenn sie sich aus einem besonderen Konto für geringwertige Wirtschaftsgüter oder aus dem Bestandsverzeichnis nach R 5.4 ergeben. Sie sind nicht erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( § 9b Abs. 1 EStG ), nicht mehr als 60 Euro betragen haben.

(Quelle: R 6.13 Abs. 2 der EStR 2005 )

Das heißt also:

Güter bis 150 € musst du im ersten Jahr voll abschreiben. Siehe EStG § 6 (1) Satz 2 Sobald ein Gut jedoch mit den AK den Wert von 60 € übersteigt, musst du dieses jedoch erst ein Anlagenberzeichnis aufnehmen.

Deinen Taschenrechner für 5 € folglich nicht.
Hallo,

erst einmal Danke für Eure Einschätzung. Ich stehe also nicht allein vor diesem Rätsel.

@utebeate:

Das Problem ist etwas weitgehender als Du annimmst. Wenn ich den ganzen Kleinkram, der früher bis 60 EUR sofort in den Aufwand gebucht werden konnte, nun erst als GWG aktivieren muss, sind dies Investitionen, die ich dann im Anlagenverzeichnis mitführen muss. D.h. ich schleppe jede Menge Kleinkram in meinem Anlagenverzeichnis mit mir rum. Denn auch wenn dieser Kleinkram gleich abgeschrieben werden kann, müssen formal gesehen diese Anlagegüter solange im Anlagenverzeichnis geführt werden, bis diese defekt oder ebend nicht mehr im Unternehmen vorhanden sind.

Bei budgetgeführten Unternehmen ist die Buchungsweise auch z.B. entscheidend für die Einhaltung des Investitionsbudgets. Wird der Kleinkram erst einmal aktiviert, sind es Investitionen.

Ich freue mich über weitere Kommentare. Danke!

Gruß, Buchi
@Neele:

ist der Auszug aus den Richtlinien noch aktuell? Wenn ja, würde ja meine Variante 3) zutreffend sein. Das würde Sinn machen.

Danke!

Buchi
Hallo Buchi,

diese Version (von 2005) hat mir meine Suchmaschine ausgegeben.

Es gibt wohl schon einen Entwurf für 2008: EStR

Darin ist die Rede vom 16. Dezember 2008.
Zitat
Aus .wikipedia
Aufnahme in das Bestandsverzeichnis ([color=#FF0000]bis inkl. 2007[/color])

Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung/Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind (R 5.4 Abs. 3 der EStR 2005 bzw. R 6.13 Abs. 2 der EStR 2005).

So richtig in Schriftlicher Form gibt es wohl noch keine neue Anweisung
VG
Utebeate
Zitat
EKStG § 6 ABS. 7 NR. 2
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
Da steht nur die sofortige Abziehbarkeit bis 150 EUR. Über die Aufzeich-
nungspflicht für Wirtschaftsgüter bis XXX EUR (wie in den EStR) steht da
nicht
Gruß
utebeate
Hallo nochmal,

vielen Dank an Neele für den Link zum neuen Entwurf für die EStR. Dort steht unter Nr. 18 (Seite 8 ) folgendes:

" Absatz 3 wird aufgehoben."

Die alte Richtlinie:

R 5.4 EStR 2005 Verzicht auf Erfassung

"(3) Geringwertige Anlagegüter i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG , die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( § 9b Abs. 1 EStG ), nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind. Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die zulässigerweise ein >Festwert angesetzt wird, brauchen ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden. "

Was nun? Also doch alles aktivieren!? Wenn das so beschlossen wird, wäre das ein ganz schöner Aufwand für viele Unternehmen.

Gruß, Buchi
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