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Patrick Jane schreibt: DAS SIND KEINE HILFSKONTEN sondern richtig zu buchende Konten (Man kann es natürlich auch saldiert buchen) |
Das sollte man nicht tun.
Es gilt ein Saldierungsverbot von Aufwand und Ertrag nach §246 HGB.
Steht hier leider nicht, welche Auslagen das genau sind, aber nehmen
wir mal an, die sind unstrittig betrieblich.
Die KV ist Privatvergnügen, aber diese Forderungen an Gesellschafter
müssen verzinst werden, damit es nicht irgendwann Theater mit dem FA
gibt. Würde man die Auslagen damit verrechnen, fiele die Verzinsung
niedriger aus, deshalb keine Saldierung.
Könnte auch sein, dass die Auslagen mit der KV verrechnet werden,
aber davon steht nichts im EP und es wird auch nicht klar, ob es ein
und derselbe Gesellschafter ist oder 2 verschiedene.
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2. Aufwandskonto, 100 an Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter, 119 Vorsteuer (evtl.) 19 |
Hier stellt sich die Frage, wie der Gesellschafter das Geld von der
GmbH wiederbekommt.
Kriegt der das separat ausgezahlt, in einer Summe mit dem Gehalt
(falls der eins bekommt) oder wie ist das gedacht?
Falls hier Bruttolohnbuchungen erfolgen, muss darauf geachtet werden,
dass nur das Gehalt gg die Gehaltsverbindlichkeiten gebucht wird und
die Auslagen separat, sonst ist am Jahresende der Saldo falsch und es
könnte einer denken, es liegt eine vGA vor. Das lässt sich zwar aufklären,
ist aber besser, es gleich richtig zu machen und gar nicht erst den Ein-
druck entstehen zu lassen, es könnte was falsch sein.