Reisekosten

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Reisekosten, Hotel
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich hätte eine Frage zur Behandlung von Frühstücken in Hotelrechnungen bei Erstattung durch den Arbeitgeber, aber auch an einen Gast, der von uns die verauslagten Kosten zurückerhält.
Ich habe früher bei jeder Hotelrechnung, ob mit oder ohne Frühstückskostenausweis 4,80 Euro abgezogen. Der Rest wurde erstattet.
1.Nun haben wir aber ein Programm, das bei der Hoteleingabe das 20 %ige Tagegeld automatisch abzieht. Kann dann der Rest von den Hotelkosten erstattet werden?
2.Wie ist es, wenn dem Arbeitnehmer kein Tagegeld zusteht? Werden dann trotzdem 4,80 Euro abgezogen und der Rest erstattet?
2a. Kann beim Frühstück oder einem anderen Essen, bei dem der Arbeitnehmer kein Tagegeld erhält, der Sachbezug abgezogen werden, um die lohnversteuerung zu vermeiden? Muss andernfalls 1.77 oder 3.30 versteuert werden?

Über eine Antwort würde ich mich freuen. (am liebsten so erklärt, dass auch ich es verstehe, weil ich habe überall gesucht und das kann man wohl nur in dem Lohnbüro finden.

Viele Grüße
Brps
Hallo, Brps

Der AG zahlt die Hotelrechnung, die an den AG ausgestellt wird. Wovon sollen die 4.80 Euro abgezogen werden? Von welchem Rest, der erstattet wird, ist hier die Rede?
Hallo Macaslaut,

zb

ÜN 100 Eur
F 6 Eur
abzgl 4,80
Auszahlung 101,20.

oder ÜN 106 inkl F
abzgl 4,80
Auszahlung 101,20
Nein. Der AN kriegt in beiden Fällen 106 Euro erstattet.( steuerfrei). Es wird das Tagegeld um 4.80 Euro gekürzt und nicht der Rechnungsbetrag.
Bearbeitet: Macaslaut - 18.08.2019 16:26:42
Hi Macaslaut,

danke. Ich Frage mich nur, ob ich das Gesetz verstanden habe...
Wird also auch ein teureres Frühstück dem AN erstattet? So hab ich es auch verstanden. Dann liege ich richtig.

Aber wozu ich nirgends etwas finde ist folgender Fall:

Man kürzt ja das Tagegeld bei unentgeltlicher Mahlzeit.
Was aber wenn im Arbeitsvertrag kein TG vereinbart ist?
Dann muss die Mahlzeit lohnversteuert werden.
Ich hab aber gelesen, dass wenn man dem AN um den Dachbezug weniger erstattet, die lohnversteuerung entfällt. Stimmt das und wo steht das?

Vielen Dank
Brps
Zitat
Macaslaut schreibt:
Nein. Der AN kriegt in beiden Fällen 106 Euro erstattet.( steuerfrei). Es wird das Tagegeld um 4.80 Euro gekürzt und nicht der Rechnungsbetrag.

Da bin ich anderer Meinung und habe in meiner langen Praxis dies so auch noch nicht erlebt.
Der AN bekommt 104,80 € erstattet - die 4,80 € werden von der Verpflegungspauschale gekürzt. Der Arbeitgeber darf nicht mehr als die steuerlichen Pauschale steuerfrei erstatten. Sonst fällt Lohnsteuer an.
Hallo sogehts,

ist es nicht so, dass wenn der Arbeitgeber Bucht, dass dann das F ganz erstattet wird?

VG
Brps

PS der AN muss die VmAs zahlen oder den Sachbezugswert, und entgeht der Versteuerung?
[CODE] Der Arbeitgeber darf nicht mehr als die steuerlichen Pauschale steuerfrei erstatten. Sonst fällt Lohnsteuer an.[/CODE]

doch, bis zu 60 Euro pro Mahlzeit steuerfrei, wenn der AN  auf den Reisen ist.
Hallo.

Aus gängiger Praxis kenne ich folgendes:

Wenn der Arbeitgeber die Mahlzeitengestellung währebd Reisetätigkeiten übernimmt, dann gilt folgendes jeweils pro Tag ( unerheblich, ob 24h oder nur etwas mehr als 12h abwesend) die VP zu kürzen:
Pro Frühstück: 4,80€
Pro Mittagessen: 9,60€
Pro Abendessen: 9,60
Hierdurch wäre bei voller Mahlzeitengestellung die normale verfügbare steuerfrrie Verpflegungspauschale pro Tag iHv 24€ vollkommen aufgebraucht.

Falls zB in der Hotelrechnung das Frühstück separiert mit mehr als 4,80€ ausgewiesen ist, so ist die VP um den ausgewiesenen Betrag zu kürzen. Bei Mittag-/Abendessen gilt immer die jeweilige Kürzubg iHv 9,60€.

Die Mahlzeiten (Mittag-/Abendessen) dürfen pro Einzelperson inkl. Getränke und MWST nicht den Betrag iHv. 60€ pro Mahlzeit übetsteigen. Tut die es doch, ust der Gesamtebetrag Lohbsteuer-/Sozialversicherungspflichtiges Einkommen.

Auf jeden einzelnen Tag, darf die VP maximal auf 0,00€ gekürtzt werden. Egal, ob mit jeder eintelnen Kürzung zB ein Minusbetrag vorhanden wäre.

Beispiel:
Abwesenheit 18h --> 12€ VP
Gewährung von Mittagessen: Kürzung 9,60€
Gewährung von Abendessen: Kürzung 9,60€
= Gesamter Kürzungsbetrag wäre somit 19,20€
Da für den Tag jedoch in diesem Beispiel nur 12€ als VP gewährt werden, wird auch nur um 12€ gekürtzt (und nicht um 19,20€). Die VP wäre dann nach Kürzung 0,00€ (und nicht -7,20€). Der AN muss also nicht plötzlich erwas an den AG zahlen.

Als AG-Veranlassung reicht zB aus, wenn der AG die Rechnungen der Restaurants erstattet. Die Restaurantrechnung wird in voller Höhe an den AN ersrattet und der AG bucht diese normal auf Reisekosten oder Verpflegungsmegraufwand und darf die Vorsteuer ziehen.

Achtung:
Bei einem Mandanten habe ich es leider mal erlebt, das die Erstattung nicht als Nachweis ausreichte und daher wurde dann für die Zukunft eibe Ergänzung zim Arbeitsvertrag in der Form als "Reisekostenvereinbarung für Dienstreisen" vereinbart und zur Personalakte genommen.
--> Es handelte sich als AN jedoch um einen beherschenden GGF.
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