EÜR 10-Tagesregel Verwirrung

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EÜR 10-Tagesregel Verwirrung
Die Grundsätze der 10-Tages-Regel und §11 des EstG ind mir geläufig.

nach Abgabe meiner EÜR für 2019 erhielt ich vom Finanzamt unter anderem jedoch folgende Rückmeldung.

„Die Umsatzsteuererstattung i. H.V. 1803€ wird erst in 2020 erfasst, da diese in 2020 erstattet wurde. Es sind somit nur 470€ als Betriebseinnahmen zu erfassen“.

Das hat mich sehr stutzig gemacht. Tatsächlich floss die Rückerstattung erst am 29.01.2020 zu. Aber ich war doch der auffassung, dass der Fälligkeitstag hier gilt. Vorsteuer-Einahmen zählen, nach meiner Kenntniss doch zu regelmäßigen einnahmen. Was also der 10.01 gewesen wäre und somit würde das ganze auch in 2019 fließen.

Jetzt hab ich aber beim Finanzamt angerufen, und die freundliche Dame meinte. Nein, nein, das sei schon immer so gewesen. Meinungen dazu?
Zitat
Norman Schwarze schreibt:
Aber ich war doch der auffassung, dass der Fälligkeitstag hier gilt.

Ist aber die falsche Auffassung. Es gilt das Zuflussdatum.
Die Wahrheit liegt in der Mitte: Innerhalb des 10-Tages-Zeitraums muss die Zahlung fällig und geleistet worden sein.
Zitat
Macaslaut schreibt:
Zitat
Norman Schwarze schreibt:
Aber ich war doch der auffassung, dass der Fälligkeitstag hier gilt.
Ist aber die falsche Auffassung. Es gilt das Zuflussdatum.

hmm...dass hat in den vergangenen 5 Jahren beim Finanzamt niemanden interessiert  :o

Mir ist auch nicht vollkommen klar, wie ich das buchen soll. Der umgekehrte Fall, sprich Nachzahlung, ist mir klar. Sprich man gibt die UStVA fristgemäß ab und zahlt auch fristgemäß (muss man ja ohnehin).

Und so richtig eindeutig scheint mir die Sachlage ja nun auch wieder nicht. Siehe hier oder auch hier  Finanzgericht Düsseldorf, 3k 2040/18 E
Die Auffassung der Finanzverwaltung ist klar: Fälligkeit und Zahlung müssen innerhalb der 10 Tage liegen.

Zitat
Norman Schwarze schreibt:
oder auch hier  Finanzgericht Düsseldorf, 3k 2040/18 E

Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist Revision beim BFH anhängig, Az. VIII R 1/20. Es könnte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH in genannten Revisionsverfahren beantragt werden.
Aus der Beschreibung in
Zitat
Norman Schwarze schreibt:
„Die Umsatzsteuererstattung i. H.V. 1803€ wird erst in 2020 erfasst, da diese in 2020 erstattet wurde. Es sind somit nur 470€ als Betriebseinnahmen zu erfassen“.
sieht das aber eher nach der Erstattung anhand der Umsatzsteuererklärung aus und diese fällt nicht unter die 10-Tages-Regelung. Nur die Vorauszahlungen! Vielleicht klärt sich die Verwirrung dadurch.
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