Übernahme eines Geschäfts als Einzelunternehmer

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Übernahme eines Geschäfts als Einzelunternehmer
Hallo Zusammen,

ich bin neu im Forum und bitte mir die evtl. laienhafte Frage zu verzeihen :D

Folgendes Problem habe ich:

Am 01.03.2018 habe ich einen Handwerksbetrieb übernommen. Als Ablöse wurde eine Summe von 4000,- EURO vereinbart. Es wurde nicht spezifiziert, was alles in der Summe enthalten ist.
Da der Verkäufer bzw. ehemaliger Inhaber ein guter Freund von mir ist, haben wir vereinbart, dass die Summe innerhalb von 1-2 Jahren bezahlt wird, aber nicht gestückelt werden soll.
Also sobald ich den Betrag habe, überweise ich es auf einmal.

Im Kaufvertag wurde festgehalten, dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung handelt. Also, wenn ich es richtig verstehe, ist somit keine Umsatzsteuer fällig.

Nun zu meiner eigentlichen Frage(-n):

Wie verbuche ich diesen Vorgang im Lexware Office SKR 03, wenn ich den Betrag (4000,- EURO) als Privateinlage ein Jahr später am 01.03.2019 auf mein Geschäftskonto und dann per Banküberweisung vom Geschäftskonto an den Verkäufer überwiesen habe?

Wann wirkt sich das in der EÜR aus? 2018 oder 2019?


Vielen Dank im Voraus für die wertvollen Tipps!
Lass dich beim Steuerberater beraten. Hier findet zwei Mal der Wechsel der Gewinnermittlungsart statt.
Das wirkt sich überhaupt nicht auf deine EÜR aus - es handelt sich um Vorgänge auf der Vermögensebene. Der Kauf führt bei dir zu Anschaffungskosten deines Handelsgewerbes, dies wird aber in einer EÜR nicht erfasst. Die Zahlung vom (geschäftlichen) Bankkonto ist dann eine Privatentnahme.
Zweiter Versuch:

dieser Vorgang ist für die Einnahmenüberschussrechnung irrelevant, er spielt sich rein auf der Vermögensebene ab. Erst bei Aufgabe des Gewerbes wären die 4.000 € als Anschaffungskosten abzuziehen.
Bei Zahlung buchst du Privatentnahme an Bank.
Vielen Dank für die Lösungsvorschläge:

Trotzdem verstehe ich nicht warum die Ablöse sich nicht auf die EÜR auswirken soll?!

Zwar ist es nicht näher spezifiziert, was die Ablöse alles enthält, aber es handelt sich um Kosten, die mit dem gewerblichen Betrieb zu tun haben.
Ich bin auf viele Seiten im Internet gestoßen, wo der Kaufpreis als Firmenwert verbucht wird. Abzüglich z.B. Maschinen, Kundenstamm etc.
Hier paar Beispiele:
https://www.handwerk.com/archiv/nachfolge-steuern-sparen-beim-firmenwert-150-37-24123.html
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/geschaefts-oder-firmenwert-2-praxis-beispiel-fuer-ihre-buchhaltung-unterschiedliche-abschreibung_idesk_PI11525_HI2883306.html


Folgenden Buchungsvorschlag (SKR 03) hätte ich:

01.03.2018
4000,- EURO - 35 (Geschäfts- oder Firmenwert) an 1700 (Sonstige Verbindlichkeiten) ODER z.B. 70100 (Kreditor Verkäufer des Betriebs)

Dann Saldenvorträge in 2019
01.01.2019
4000,- EURO - 9000 (Saldenvorträge) an 1700 (Sonstige Verbindlichkeiten) ODER z.B. 70100 (Kreditor Verkäufer des Betriebs)
4000,- EURO - 35 (Geschäfts- oder Firmenwert) an 9000 (Saldenvorträge)

Privateinlage am 01.03.2019
4000,- EURO - 1200 (Bank) an 1890 (Privateinlagen)

Bezahlung der Ablöse am 10.03.2019
4000,- EURO - 1700 (Sonstige Verbindlichkeiten) ODER z.B. 70100 (Kreditor Verkäufer des Betriebs) an 1200 (Bank)

Ab jetzt kann ich als IST-Versteuerer über die AfA linear abschreiben nach Paragraf 7 Abs. 1 EStG. Die Abschreibungsdauer beträgt 15 Jahre.

AfA
1. Jahr (10 Monate, da im März bezahlt) 222,22 EURO
2. Jahr 266,66 EURO
3. Jahr 266,66 EURO
4. Jahr 266,66 EURO
5. Jahr 266,66 EURO
6. Jahr 266,66 EURO
7. Jahr 266,66 EURO
8. Jahr 266,66 EURO
9. Jahr 266,66 EURO
10. Jahr 266,66 EURO
11. Jahr 266,66 EURO
12. Jahr 266,66 EURO
13. Jahr 266,66 EURO
14. Jahr 266,66 EURO
15. Jahr 266,66 EURO
16. Jahr (2 restliche Monate) 44,44 EURO

Buchungssatz in jedem Jahr wäre dann
1. Jahr:
222,22 EURO - 4824 (Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert) an 35 (Geschäfts- oder Firmenwert)

2-15. Jahr:
266,66 EURO - 4824 (Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert) an 35 (Geschäfts- oder Firmenwert)

16. Jahr:
44,44 EURO - 4824 (Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert) an 35 (Geschäfts- oder Firmenwert)

In der EÜR würde sich dann gewinnmindernd auswirken (Zeile 131 - AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte)

Was spricht gegen diese Vorgehensweise?

Vielen Dank
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