Ertrags- und Aufwandskonto (Zusammenführen?)

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Ertrags- und Aufwandskonto (Zusammenführen?)
Hallo an Alle,

ich büffel gerade durch ein Buch um mich nähere mit der Materie der Bilanzierung, Buchführung etc. anzufreunden.
Jetzt habe ich folgende Frage zu Ertrags- und Aufwandskonten:

In meinem Buch wird ein Beispiel angeführt mit dem Konto Zinserträge (Ertragskonto) und Zinsaufwand (Aufwandskonto). Das Zinsertragskonto wird ja vermehrt duch buchungen im Haben und das Zinsaufwandskonto mit Buchungen im Soll. im Beispiel werden alle postiven Zinserträge halt im Haben gebucht (dafür keine im Soll) und alle Zinsaufwendungen im Soll (dafür keine im Haben).
Schlussendlich wird as Konto Zinsaufwands mit dem Saldo im Haben aufs GuV-Konto im Soll abgeschlossen und das Konto Zinsertrag mit dem Sado im Soll im Haben des GuV-Kontos abgeschlossen.
Soweit so gut!

Jetzt erschließt sich mir aber nicht der Sinn der Sache? - Wieso brauche ich 2 Konten? Wieso nehme ich nicht nur 1 Konto z.B. Zinsaufkommen oder wie auch immer und Buche dafür in diesem einem Teilkonto nicht alle Soll (negativer Zinsertrag) und Haben (positive Zinserträge) drauf?
Muss ich hierbei extra 2 Konten Zinsaufwands und Zinsertrag führen? - Dadurch wird doch das ganze mehr oder weniger "aufgeblasen", oder hat das einen Sinn. Beziehungsweise, was wären denn typische Buchungen auf dem Konto Zinsaufwands, welche im Haben gebucht werden oder Buchungen im Konto Zinsertrag, welche im Soll gebucht werden?

Ich verstehe den Sinn dahinter nicht, aber vielleicht bin ich einfach nur zu "Blöd" ;) - Vielleicht kann mir jemand von euch helfen :)


Danke
MfG
Bearbeitet: rwneuling - 31.03.2018 15:45:06
Da gibt es mindestens zwei Gründe:
1. Im Einkommensteuerrecht (und auch im Handelsrecht) gibt es das Saldierungsverbot (§ 5 Abs. 1a EStG z. B.)
2. bestimmte Zinsaufwendungen sind nicht abziehbar - bei einer "Verrechnung" würde die Summe falsch ausgewiesen (z. B. § 4h EStG, § 4 Abs. 4a oder § 4 Abs. 5 Nr. EStG), während die Erträge immer zu versteuern sind.

Oberstes Gebot: Klarheit und Wahrheit der Buchführung
Danke für deine Antwort.
Zum Punkt "saldierungsverbot", sofern ich das richtige verstehe...

dürfen also Erträge und Aufwendungen nie im gleichen Konto geführt werden? - So gesehen dürfen also im Bereich der Erfolgskonten (Sind ja reine Passivkonten) Aufwendungen und Erträge nicht gegneinander saldiert werden sondern müssen explizit ausgewiesen werden. - Ohne mich jetzt näher mit dem "Saldierungsverbot" beschäftigt zu haben (werde ich gleich) und wenn ich dich richtig verstanden habe, liegt das Problem darin, dass...

1. Es intransparent wird wenn man es gegeneinander aufsaldiert und somit der Grundsatz der ordngem. Buchführung nicht mehr gewahrt wird. Sprich, ich weiß dann zwar denn Saldo, aber ich kann in der GuV nicht mehr nachvollziehen welchen Anteil die Zinserträge bzw. -Aufwendungen ausgemacht haben.
2. Diverse Zinsaufwendungen im Steuerrecht anderst behandelt werden (Als Beispiel für mich wäre da, dass Zinsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind [Kreditzinsen], während Zinserträge von [Bankeinlagen] vollumfänglich steuerlich bewertet werden müssen).


Ich hoffe ich liege hier richti? - Jedenfalls danke für deine Erklärung.
Hast du für das Saldierungsverbot noch andere "greifbare" Beispiele? - Das Saldierungsverbot giltet ja nur für Erfolgskonten, aber mir fallen (sofern ich die Bedeutung richtig verstehe) gerade keine Beispiele ein... evtl. Vorsteuer-Umsatzsteuer?


Auf jedenfall danke!
Zitat
rwneuling schreibt:
Das Saldierungsverbot giltet ja nur für Erfolgskonten, aber mir fallen (sofern ich die Bedeutung richtig verstehe) gerade keine Beispiele ein... evtl. Vorsteuer-Umsatzsteuer?

Nein, es gilt auch für Bilanzkonten (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__5.html)
(1a) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. 2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

handelsrechtlich http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__246.html

Die Umsatzsteuer hast du schon genannt - hier musst du schon für die UStVAen und dei UStE unterschiedliche Konten führen, Steuerrückstellungen und - forderungen, Forderungen aus LuL und Verbindlichkeiten aus LuL, Schadenersatzzahlungen und Erstattungen durch die Versicherung ....
Danke, da habe ich wieder was gelernt. - Es ist schön, wenn man von Experten hier gut beraten wird um sich selbst weiterzubilden, vielen Dank dafür!

MfG
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