Frage zu korrekter Firmenbezeichnung

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Frage zu korrekter Firmenbezeichnung
Hallo!

Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir bei folgendem Problem weiterhelfen könntet.
Ich habe mich schon wund gesucht, habe aber das Gefühl, dass überall was anderes steht und bin grade etwas verunsichert.

Zur Info:

Ich bin seit kurzem

- Einzelunternehmer
- nicht im Handelsregister eingetragen
- Schreibe meine Rechnungen mit Umsatzsteuer
- Bleibe unter dem Gewerbesteuerfreibetrag


Wie sieht jetzt eine korrekte Rechnung rechtsgültig aus?

Wenn oben auf der Rechnung nur ein Fantasiename steht, reicht es ja nicht oder?

Also müsste es dann korrekt heißen: "Fantasiename Hans Müller"?
Muss das in einer Zeile stehen, oder geht auch
"Fantasiename
Hans Müller" ?

Im Fuß der Rechnung steht neben der Steuernummer auch "Inhaber: Hans Müller". Das wird aber vermutlich nicht reichen?


Und wie ist es bei Eingangsrechnungen?

Ich habe heute eine Rechnung bekommen, die deutlich über einer Kleinbetragsrechnung lag.
Diese war jedoch nur wie folgt adressiert:

Fantasiename
Straße
PLZ Ort


Ich habe dann beim Rechnungssteller angerufen und darum gebeten, weil Einzelunternehmer, die Rechnung zu korrigieren auf:

Fantasiename Hans Müller
Straße
PLZ Ort


Die Dame war dann jedoch sehr irritiert und meinte, sie würde seit 12 Jahren Rechnungen schreiben,
und hätte sowas noch nie gehört.

Je nachdem was für ein Programm genutzt wird, passt das dann vielleicht auch nicht in eine Zeile. Dann wäre es ja wieder nicht eindeutig,
weil Hans Müller dann einfach ein Mitarbeiter der Firma "Fantasiename" sein könnte...


Ich wäre für jede Info sehr dankbar!
Zitat
Hans78 schreibt:
Wie sieht jetzt eine korrekte Rechnung rechtsgültig aus?

Wenn oben auf der Rechnung nur ein Fantasiename steht, reicht es ja nicht oder?

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG muss die Rechnung u.a. den vollständigen Namen des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Eine Fantasiebezeichnung ist kein Name in diesem Sinne und deshalb nicht ausreichend.
Unternehmensbezeichnung
Firmenname bei Einzelunternehmen, nicht im Handelsregister eingetragen
kann ein Einzelunternehmer einen Firmennamen haben


[COLOR=#FF0033]Recht:[/COLOR]
Bei Einzelunternehmen, also bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, muss der volle
- Vorname
- Nachname
in der Unternehmensbezeichnung erwähnt werden. Es ist unzulässig, den Vornamen abzukürzen.
Um den Schutz des Rechtsverkehrs mit Dritten Personen zu gewährleisten, verlangt das Recht an dieser Stelle also Transparenz.

Obwohl die gesetzliche Vorlage dazu weggefallen ist, muss aus der Firmen-Bezeichnung hervorgehen, dass Unternehmen und
der Gründer/Inhaber identisch sind. Demzufolge ist eine Unternehmensbezeichnung ohne den Namen des Inhabers unzulässig.
Erlaubt hingegen ist allerdings eine Ergänzung durch einen Fantasienamen, Branchenbeschreibung oder Sachnamen,
n Kombination mit dem Vornamen und dem Nachnamen. Auch zulässig sind zusätzliche Branchenbezeichnungen, die auf die Produkte
oder Leistungen hinweisen, beispielsweise:

Pizzaservice [COLOR=#0033BB]Max Mustermann[/COLOR]
[COLOR=#0033FF]Max Mustermann[/COLOR], Ich-mach-die-Heizung-ganz
[COLOR=#0033FF]Max Mustermann[/COLOR] Universal Mars Expedition
etc.

Gruß
Patrick Jane
PJ
Hallo und vielen Dank für die Antworten!

Ich habe auch noch mal selbst gesucht und einiges gefunden.
(Bei meiner vorherigen Suche hatte ich mit dem Stichwort "Einzelunternehmer" statt "Kleinunternehmer" gesucht,
womit man tatsächlich viel weniger Treffer hat..)


@Patrick Jane

Das ist irgendwie widersprüchlich oder?:

Zitat
Obwohl die gesetzliche Vorlage dazu weggefallen ist, muss aus der Firmen-Bezeichnung hervorgehen, dass Unternehmen und
der Gründer/Inhaber identisch sind. Demzufolge ist eine Unternehmensbezeichnung ohne den Namen des Inhabers unzulässig.

Ich verstehe das so: Es gibt kein Gesetz (mehr), das mir die Nennung des Realnamens vorschreibt; Trotzdem muss ich es tun?
Wenn es kein Gesetz gibt, kann mir doch auch niemand was vorschreiben oder verstehe ich das falsch?
Zitat
Hans78 schreibt:
Ich verstehe das so: Es gibt kein Gesetz (mehr), das mir die Nennung des Realnamens vorschreibt; Trotzdem muss ich es tun? Wenn es kein Gesetz gibt, kann mir doch auch niemand was vorschreiben oder verstehe ich das falsch?

Gäbe es kein Gesetz, bestünde in der Tat keine Verpflichtung. Allerdings ist § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach wie vor in Kraft (https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html). Der Unternehmer ist deshalb u.a. verpflichtet, in der Rechnung seinen vollständigen Namen und den des Leistungsempfängers anzugeben. Um dem zu genügen, muss dabei die hinreichende Identifizierung der Personen sichergestellt werden. Die Abkürzung des Vornamens wäre zulässig, nicht jedoch die alleinige Angabe einer Fantasiebezeichnung. Wird letztere zusätzlich angegeben, schadet dies nicht.
Bezeichnung eines Einzelunternehmens

Welche Bezeichnungen hat der Einzelunternehmer im Rechtsverkehr?
(sofern er keine Kaufmannseigenschaft aufweist)

--> Diese Bezeichnung  wird dann [COLOR=#FF0033]nicht[/COLOR] “Firma”, [COLOR=#FF0033]sondern[/COLOR] “Unternehmensbezeichnung” genannt.
(alternativ: Geschäftsbezeichnung)


[COLOR=#0033FF]Gute Frage: Darf Vorname abgekürzt werden?[/COLOR]
(für NICHT im HR eingetragene Unternehmen)
1. Es wird allgemein empfohlen, mit dem vollen Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn das nicht gesetzlich verpflichtend ist.
2. In offiziellen Schreiben (Rechnungen, Impressum, Briefverkehr) [COLOR=#FF0033]muss[/COLOR] der Vor- und Nachname,
sowie eine Adresse zwingend geführt werden.

Quelle:
https://www.studihub.de/unternehmensname-wie-darf-ich-mein-unternehmen-nennen/


Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 05.12.2022 03:32:49
PJ
Danke Gustav und Patrick Jane,


das scheint irgendwie allgemein nicht so ganz klar zu sein.

In  § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG steht ja nur, dass der Name und die Adresse angegeben sein muss.
Aber nicht wo. Laut diesem Paragraphen wäre es ja auch zulässig - wie ganz oben in meiner Eingangsfrage angegeben-
den Realnamen irgendwo auf der Seite anzugeben.
Also z. B. ganz oben die Fantasiebezeichnung und unten in der Fußzeile dann Inhaber: XY und die Adresse.

Patrick Jane und andere Quellen im Internet sagen aber:

Zitat
...muss aus der Firmen-Bezeichnung hervorgehen, dass Unternehmen und
der Gründer/Inhaber identisch sind. Demzufolge ist eine Unternehmensbezeichnung ohne den Namen des Inhabers unzulässig.

Pizzaservice Max Mustermann

Wenn also letzteres gilt, müßte es ja neben dem genannten § 14 noch eine weitere Vorschrift/Gesetz geben, das die Nennung
im "selben Atemzug" vorschreibt.
Zitat
Hans78 schreibt:
Also z. B. ganz oben die Fantasiebezeichnung und unten in der Fußzeile dann Inhaber: XY und die Adresse.

Bei der Verwendung von Kopfbögen für Ausgangsrechnungen ist das üblich und wird nicht moniert.

Für Eingangsrechnungen standen zwei Alternativen zur Diskussion:

Zitat
Hans78 schreibt:
Fantasiename
Straße
PLZ Ort

Unzulässig, da Name des Unternehmers fehlt

Zitat
Hans78 schreibt:
Fantasiename Hans Müller
Straße
PLZ Ort

Zulässig, da zusätzliche Angabe der Fantasiebezeichnung unschädlich

Zitat
Hans78 schreibt:
Wenn also letzteres gilt, müßte es ja neben dem genannten § 14 noch eine weitere Vorschrift/Gesetz geben, das die Nennung
im "selben Atemzug" vorschreibt.

Eine solche Vorschrift kenne ich nicht und ich vermute, dass es sie auch nicht gibt. Eine Fantasiebezeichnung ist rechtlich nicht existent. Also kann nur schwerlich geregelt werden, dass es etwas nicht Existentes in einer bestimmten Form erwähnt werden muss.
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