Ust bei innergemeinschaftlichem Erwerb

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[ geschlossen ] Ust bei innergemeinschaftlichem Erwerb
Hallo zusammen,
folgendes Problem.
Wir erwerben eine Ware als ust-steuerpflichtiges Unternehmen für Unternehmenszwecke in einem EU-Land. Die Rechnung des Lieferers wird Netto gestellt, aber die Rechung hat einen Makel, z.B. fehlt die zweite Ust-Id-Nr. oder es fehlt der Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlichem Erwerb. Der Lieferer schickt partout keine geänderte Rechnung und wir sind nicht in der Lage die Umsatzsteuer aus i.E. als Vorsteuer i.E. geltend zu machen.

Buche ich dann z.B. bei folgender Rechnung: Ware, netto 10.000,-€
Warenkauf i.E. 11.900,-
an Kreditor 10.000,-
    Ust i.E. 19% 1.900,-

Wenn dem so ist, sind dann nicht abzugfähige Ust. i.E. Anschaffungsnebenkosten im Sinne des §255 HGB und gehören somit zum Warenwert.

Habe auch schon mal in anderen Kontenrahmen das Konto "nicht abzugsfähige Vorsteuer" gesehen. Nur womit wird dieses Konto verrechnet bzw. abgeschlossen.

Im Voraus vielen Dank für eure Mühen!
Hallo de Lang,

m.E. hast du doch alles was du brauchst. Die Rechnung wurde netto von einem anderen UN gestellt, somit führst du die Ust. ab und holst dir Vst. wieder, so wie du es gewohnt bist. Denn für dich steht die Ust-Id-Nr. des anderen UN sicher auf seinem Briefkopf. Probleme hat m.E. nur die andere Firma in seinem Land, denen die Ust. von euch auf seiner Rechnung fehlt, damit schuldet er die Ust. in seinem Land.

gerne noch andere Meinungen

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo allerseits!

Andreas hat vollkommen Recht:

Zitat
"§ 15 Vorsteuerabzug

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
...
3.
   die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen;"

Eine ordentliche Rechnung ist also nicht Voraussetzung für den VorSt-Abzug. Probleme bekommt eventuell der Lieferant.

Gruß
Gustav
Was passiert, wenn der Leiferant seine heimische Ust draufpackt auf die Rechnung. Ist dann trotzdem noch die deutsche UST i.E. zu buchen und direkt wieder als Vost i.E. zu buchen. Und was passiert mit der ausländischen Ust ins Warenkonto mit rein oder nals nicht abzugsfähige Vorsteuer buchen.

Noch mal die Fage, wie wird nicht abzugsfähige Vorsteuer abgeschlossen?

Danke für die Mühen!
Wenn der Lieferant die ausländische USt (oder besser MwSt) draufpackt: BLOß NICHT BEZAHLEN!!! Der deutsch Fiskus will in jedem Fall die deutsche Steuer haben (vgl. Abschnitt 42k Umsatzsteuer-Richtlinien), die Du dann aber als VorSt abziehen kannst. Bei Zahlung der ausländischen Steuer hättest Du das Problem, einen Ausländer im Ausland vor Gericht zerren zu müssen, um Dein Geld zurück zu bekommen. Wenn der Lieferant die Voraussetzungen für Steuerfreiheit nicht beachtet, ist das ganz allein sein Problem.

Und wie die Sache zu verbuchen ist, da hilft Dir Andreas sicher weiter...


Gruß
Gustav
Hallo,

ich hatte den Vorgang anfänglich so verstanden von DeLang, dass für den Erwerber die Ust.Ident.Nr. des Lieferanten fehlt. Dann wäre doch der Lieferant Kleinunternehmer oder privat und es ist eigentlich keine Besteuerung notwendig. Weiter las ich aber, dass ein steuerpflichtiger Unternehmer hier in Deutschland immer eine Besteuerung vornehmen muss, egal ob der Lieferant eine Ust.Ident.Nr. hat oder nicht?

Dazu hab ich dann folgende Informationen aus dem Internet gefunden:

Lieferant
Die Steuerpflicht gilt grundsätzlich nur für Lieferungen innerhalb der Unternehmerkette. Lieferungen von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder Unternehmern aus ihrem nichtunternehmerischen Bereich lösen keine Steuerpflicht beim Erwerber aus.
Grundsatz
Tritt der Lieferant mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates auf und weist er in der Rechnung auf die Steuerfreiheit seiner Lieferung hin, kann der Erwerber von der Steuerpflicht des Erwerbs ausgehen.

Im Zweifel sollte der Erwerber den Lieferer um eine eindeutige Stellungnahme bitten, um nicht eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen, die nicht erforderlich ist. Fehlt es z.B. an der USt-IdNr. des Lieferanten, ist dieser möglicherweise Kleinunternehmer, der Erwerb muss dann nicht versteuert werden.
Erwerbsteuer wird außerdem nicht ausgelöst, wenn der Lieferant für seine Lieferung kein Entgelt verlangt, z.B. bei der Übersendung von Mustern oder Warenproben.

Erwerber
Erwerber, die als Unternehmer ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, unterliegen immer der Erwerbsbesteuerung. Bei Erwerbern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist eine Steuerpflicht nur gegeben, wenn der Gesamtbetrag aller Erwerbe aus den EG-Mitgliedstaaten eine bestimmte Grenze übersteigt oder der Unternehmer auf die Anwendung der Befreiung verzichtet.

Was macht denn jetzt der Erwerber, wenn die Ust.Id.Nr. des Lieferanten fehlt?

Grüße
Kimstern
Hallo Kimstern,

ist soweit alles richtig was du geschrieben hast.

Zitat
Kimstern quote:
Was macht denn jetzt der Erwerber, wenn die Ust.Id.Nr. des Lieferanten fehlt?
Bei einer Kleinbetragsrechnung, garnichts, egal ob im Inland oder im EG-Land. Bei größeren Rechnungen kann es eventuell Probleme beim Erstattungsverfahren mit dem entspr. EG-Land geben.

Zitat
Gustav quote:
Wenn der Lieferant die ausländische USt (oder besser MwSt) draufpackt: BLOß NICHT BEZAHLEN!!!
Ich denke hier hat sich Gustav einfach nur mit Drittland und EG-Land versehen. Sowas passiert schon mal. Leider hat er sich auf meine Nachfrage bisher nicht gemeldet.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,
ich hatte es nicht gleich verstanden. Also,  der ust.pflichtige Erwerber muss immer bei innergemeinschaftlichen Erwerb, den Erwerb mit 19% Ust. und gleichzeitigem 19 % Vorsteuerabzug ausweisen. Egal, ob der Lieferant eine Ust.ident.nr. hat, oder nicht.

Grüße
Kimstern
Nein,

wie du schon selber geschrieben hast, kann  bei Kleinbetrieben die nicht der Ust. unterliegen auch keine Ust. gezogen werden bzw. abgeführt werden. Dies erkennt man aber erstmal Grundsätzlich an der Rechnungsstellung, den dort muss ein Verweis auf die Kleinunternehmerregelung vorh. sein.

Wenn es sich um ein Ust.-Pflichtiges UN handelt und du deine Rechnung ohne Ust. bekommst, dann muss Ust. und Vst. auch durchgeführt werden. Eigentl. kenn ich die Probleme auch nicht, die größeren Firmen haben ihre rechnungen sowieso in Ordnung und bei kleineren Firmen kriegen die ihr Geld erst wenn eine ordentl. Rechnung vorliegt, hat man schon bezahlt kommt man eigentl. immer damit weiter zu drohen das das der letzte Einkauf war, was man dann auch so handhaben sollte, da man sich mit solchen Firmen nur Ärger einhandelt und irgendwas bei dennen nicht stimmen kann, ansonsten würde sie auch eine richtige Rechnung ausstellen.
Mal meine Meinung dazu. :wink:

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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