Vorabausschüttung Gewinn bei GmbH: Wie korrekt in GuV/Bilanz darstellen sowie Steuererklärung

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Vorabausschüttung Gewinn bei GmbH: Wie korrekt in GuV/Bilanz darstellen sowie Steuererklärung
Hallo zusammen,
zunächst einmal vielen Dank für die vielen tollen Infos in diesem Forum! Sie waren mir bisher eine große Hilfe.

Nun habe ich eine Frage, auf die ich hier keine Antwort gefunden habe:

Eine GmbH möchte eine Vorabausschüttung ihres Jahresgewinns machen. Angenommen es werden 100.000 Euro Jahresgewinn prognostiziert, und es sollen 50.000 an die Gesellschafter vor Erstellung des Jahresabschlusses und vor Ende des Wirtschaftsjahres ausgeschüttet werden.
Die Buchhaltung erfolgt im SKR03.

Ich würde dies nun anstatt gegen den "Gewinnvortrag vor Verwendung" gegen Konto 2870 "Vorabausschüttung" buchen. Ist das korrekt?
(Kapitalertragssteuer und Soli einmal unberücksichtigt).

Dies würde den Jahresüberschuss um die besagten 50.000 Euro mindern, richtig?

Im Gegensatz zu dem "Gewinnvortrag vor Verwendung", auf den ja bereits Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer gezahlt wurde, ist auf die Vorabausschüttung ja noch keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer gezahlt worden.

Wie würde man nun in der Körperschaftssteuererklärung vorgehen? Wenn ich dort den Jahresüberschuss von 50.000 Euro eintrage, ist das zu versteuernde Einkommen ja zu gering. Übersehe ich hier etwas, oder gibt es einen Punkt, an dem ich die 50.000 wieder hinzu rechnen muss?

Vielen Dank für die Hilfe vorab!
Sebastian
§ 8 Abs.3 KSTG. Die Vorabausschüttung darf den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern.
Hallo,
vielen Dank für die Antwort! Das verstehe ich.
Aber wo erscheint dann die Vorabausschüttung in der Bilanz? Wenn sie ausgezahlt wird, mindert sie das Bankkonto, und ich bekomme eine Aktiva-Passiva-Abweichung, wenn ich keine entsprechende Gegenbuchung mache. Gegen welches Konto also kann/muss ich es buchen, wenn der Jahresüberschuss gleich bleiben soll?

Vielen Dank für die Hilfe vorab!

Sebastian
Hallo

VORABAUSSCHÜTTUNGEN auf das laufende Ergebnis:

Grundsätzlich steht den Gesellschaftern ein Anteil am Gewinn aus dem aktuellen laufenden Jahr erst zu, wenn der Gewinn festgestellt worden ist, also NACH Ablauf des Wirtschaftsjahres. Thesaurierte Gewinne aus früheren Jahren sind ja bereits mit KSt belastet und können jederzeit mit Beschluss ausgeschüttet werden.

Vorabauschüttungen aus dem aktuellen laufenden Jahr sind demnach erst einmal als "Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" zu buchen! Es könnte sich ja im Endeffekt ja noch ein Verlust aus dem Wj ergeben!

Wenn nun wirklich EUR 100.000 steuerpflichtiger Gewinn ermittelt wird (=auch zu versteuerndes Einkommen nach KStG) , werden diese EUR 100.000 auch der KSt unterworfen und die EUR 100.000 werden auch in der KSt-Erklärung vollends eingetragen als Besteuerungsgrundlage!

Gleichzeitig wird natürlich bei Ausschüttung an die Gesellschafter eine KESt-Erklrärung (25%) für die Ausschüttung erklärt. Die Ausschüttung hat auf das Volumen des zu versteuernden Einkommens der GmbH KEINE Auswirkung!

Grüße
Patrick Jane
Patrick Jane
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