Mahlzeitengestellung

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Mahlzeitengestellung, SBZ oder tatsächlicher Wert zu versteuern
Hallo zusammen,
hätte mal ne Frage bzgl. gwV:

Wann ist bei einer Mahlzeitengestellung der Sachbezug und wann der tatsächliche Wert zu versteuern?

1. Fall:
Mitarbeiter werden hausintern geschult und erhalten an diesen „Fortbildungstagen“ (Excel-Schulung, SAP-Schulung, 1.Hilfe-Kurs etc.) ein Mittagessen (Cateringservice, vollwertiges Menü)

2.Fall:
Mitarbeiter (Vorgesetzter und Mitarbeiter) gehen zusammen für ein „Mitarbeitergespräch“ in eine Gastwirtschaft.

Für die SBZ-Versteuerung ist es doch Voraussetzung, dass es sich um ARBEITSTÄGLICHE Mahlzeiten handelt, oder?  Wenn dies nur sporadisch der Fall ist, bin ich außen vor.? (Essenmarken und Restaurantschecks jetzt mal unberücksichtigt; ebenso die SBZ-Versteuerung bei Auswärtstätigkeit)
Mahlzeiten im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse dürfte ebenfalls verneint werden (keine klassische Bewirtung, kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz, keine BV)
Also eher „Belohnungsessen“? statt Sachbezugswert gilt der tatsächlicher Wert? 44 EUR-Grenze kann angewendet werden oder aber ggf. individuell / nach §37b versteuern?

Freu mich auf eure Meinungen/Ansichten/Praxiserfahrungen!

Liebe Grüße
die drei ?
Hallo drei ?,

wieso ist bei einer hausinternen Schulung das betriebliche Interesse raus? Ich würde in beiden Fällen von einer Bewirtung aus betrieblichem Anlass ausgehen. Da würde der Sachbezug keine Rolle spielen. Das gilt allerdings nur dann, wenn nur Mitarbeiter der eigenen Firma an der Bewirtung teilnehmen. Lies dich mal hier ein:
Bewirtung - Bewirtungskosten richtig buchen

Gruß
FHH
Hallo Freelancer,

erst mal vielen Dank für deine Antwort!

Mit "Mahlzeiten im ganz überwiegend betrieblichen Interesse" ist eher die Kategorie von Bewirtungen an AN gemeint, die ein Hinzurechnen zum Arbeitslohn verneint.
Also z.B. ne klassische Bewirtung (70% BA) -> damit stellt sich dann tatsächlich gar nicht mehr die Frage ob SBZ oder tatsächlicher Wert.

Im Umkehrschluss hast du aber natürlich recht. Auch eine hausinterne Schulung ist mit einem betrieblichen Interesse verbunden! Die Frage ist nur, wie ist der geldwerte Vorteil daraus zu bewerten?

zu deinem Link:
....
"Außerdem muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass dem Essen ein außerordentlicher Anlass zugrunde lag."
(-> damit wäre ich wieder raus aus der Arbeitslohnzugehörigkeit)

"In der Regel gilt eine Bewirtung von Mitarbeitern als Leistung zum Arbeitslohn. Dann fallen Lohnsteuer und Sozialversicherung an, wenn die Kosten der Bewirtung 44 Euro pro Arbeitnehmer übersteigen"....
(-> ganz genau! :D  Die Frage ist nur auf welche BMG??)

Vielen Dank!

Liebe Grüße
die drei ?
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Hallo,

wichtig ist auch  die 60€ Grenze der Angemessenheit.
Wenn diese überschritten wird, wird der volle Betrag fällig bzw ist zu versteuern, bei Sachverhalten die sonst freigestellt sind (Fall1 würde ich steuerfrei sehen ), oder mit dem Sachbezugswert besteuert werden.

Ansonsten  meistens in Form von Reisekostenabrechungen abgerechnet, wo die Mahlzeiten mit den Tagessätzen verrechnet werden bzw den Sachbezugswerten.

Schwierig belieben die Fälle im "Haus" wo halt keine Reise/Auswärtstätigkeit vorliegt -->(2. Fall)
Hier kann man bei einer Einzelbewirtung "Essen gehen mit dem Abteilungsleiter" von einer steuerpflichtigen Bewirtung, die mit dem echten Preis versteuert werden muss.
Ggf greift 44€ Freigrenze.


schönen Gruß
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hi sroko,

besten Dank für deine Meinung!

Hmm, den ersten Fall steuerfrei sehen... bin zwar im Grunde "pro-Arbeitnehmer" aber ich weiß nicht so recht.... mir fehlt so ein klein wenig die Idee, was der große Unterschied zwischen Fall 1 und 2 ist.
In beiden Fällen nur AN, beides zwar betrieblich veranlasst aber kein "außerordentlicher Arbeitseinsatz", einzig und allein "im Haus" und in einer Gastwirtschaft...

Hast du vll ein paar Fundstellen für mich? Oder ne andere plausible Erklärung?

Danke!

die drei ?
Ich würde halt nach 19.6 LSTR argumentieren.

...gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 Euro nicht überschreitet.

Damit würde ich einfach argumentieren, wenn so viele Mitarbeiter da 1-2 mal im Jahr ne Schulung haben.
Aber gut stimmt, es ist grenzwertig.

:-)

VG
Bearbeitet: sroko - 19.10.2017 14:40:28
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
am besten gefällt mir dein letzter Satz!  :D
Da bin ich zu 100 d'accord!!!

Und weil wöchentlich ca. 30 AN an verschiedenen Schulungen teilnehmen, ist mir eine grenzwertige Argumentation zu vage....
Momentan diskutier ich darüber mit dem StB - ich lass euch das finale Ergebnis aber dann gerne wissen  :)

Danke und liebe Grüße

die drei ?
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