BFH-Urteil: Der Zinssatz von 5,5 % im Bewertungsgesetz verstößt nicht gegen die Verfassung

Wenn die Schenkungsteuer für ein übertragenes Grundstück berechnet wird, kann auf die monatliche Geldrente, die als Gegenleistung für die Übertragung vereinbart wurde, der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG (Bewertungsgesetz) in Höhe von 5,5 % angewendet werden. Das verstößt nicht, wie eine frühere Fassung von § 233a in Verbindung mit § 238 AO (Abgabenordnung), gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14.01.2026 (Az. II R 35/23) entschieden.

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin von ihrem Onkel ein Grundstück übertragen bekommen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, ihrem damals 78 Jahre alten Onkel auf Lebenszeit eine monatliche Geldrente zu zahlen. Im Zuge der Berechnung der Schenkungsteuer hatte das Finanzamt die Geldrente gegengerechnet. Dabei verwendeten die Beamten den Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG in Höhe von 5,5 % pro Jahr. Der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Onkel hatte hingegen nur einen Zins von 0,5 % pro Jahr vorgesehen.

Gegen den Schenkungsteuerbescheid unter Verwendung des Zinssatzes von 5,5 % klagte die Klägerin, doch das Finanzgericht München wies die Klage im Wesentlichen ab. Daraufhin ging die Klägerin in Revision. Sie argumentierte, dass der im BewG normierten Zinssatz von 5,5 % im Streitjahr 2019 realitätsfern und deshalb verfassungswidrig sei, da ein strukturelles Niedrigzinsniveau vorliege. Sie bezog sich dabei auch auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a in Verbindung mit § 238 AO verfassungswidrig sei. Die Absätze 1a bis 1c des § 238 AO, die für die Fälle nach § 238a AO niedrigere Zinssätze vorsehen, wurden daraufhin durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 eingefügt.


Der BFH wies die Revisionsklage zurück. Nach der Auffassung der Richter verstößt der Zinssatz von 5,5 % des BewG im Zusammenhang mit dem verhandelten Fall nicht gegen die Verfassung. Den Unterschied zwischen den Zinsen nach § 14 BewG und nach § 233a/§ 238 AO erklären die Richter so: "Bei der Bewertung eines lebenslänglichen Nutzungsrechts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 BewG geht es nicht um das Abschöpfen von Vorteilen aus der späteren Steuerentrichtung, sondern um die Bewertung - mitunter erst in Jahrzehnten fälliger - zukünftiger Verpflichtungen. Die Zinsregelungen des Bewertungsrechts zur Kapitalwertermittlung dienen anderen Zwecken als diejenigen der Vollverzinsung gemäß § 233a AO" (Rn. 23 des Urteils).


Erstellt von (Name) S.P. am 19.06.2026
Geändert: 22.06.2026 09:54:45
Autor:  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur Panthermedia / Andrey Popov
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