
Wenn für den Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands, im verhandelten Fall ein Grundstück, eine
zinslose Ratenzahlung vereinbart wird, so ergeben sich für den Verkäufer keine Einkünfte aus Kapitalerträgen. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkommensteuergesetz), haben Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in ihrem Urteil vom 24.03.2026 (Az. VIII R 30/24) entschieden. Sie haben damit teilweise die
BFH-Rechtsprechung geändert.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar ihr
Grundstück an die eigene Tochter verkauft. Weil die Tochter keinen Kredit für den Kaufpreis aufnehmen konnte, vereinbarten die Vertragsparteien eine monatliche Ratenzahlung, was einer Stundung des Verkaufspreises entspricht. Auf Stundungszinsen wurde dabei ausdrücklich verzichtet. Wichtig ist in diesem Fall die Formulierung zentraler Aspekte des Kaufvertrags, deshalb ist er in der Urteilsbegründung wie folgt wiedergegeben:
"Die Parteien geben den Wert der Immobilie mit … € an. Der Übernehmer verpflichtet sich, … € an den Überlasser zu zahlen. Der Betrag wird zunächst gestundet. Der Übernehmer zahlt dem Überlasser diesen Betrag in monatlichen Raten à … € ab. Die Raten sind jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01. Mai 2021 […] zu überweisen. Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende
Kaufpreisreduzierung wird dem Übernehmer geschenkt" (Rn. 4 des Urteils).
Das zuständige Finanzamt berechnete aus den gezahlten Raten unter Anwendung von § 12 Abs. 3 BewG (Bewertungsgesetzes) Zinsanteile in Höhe von 5,5 % und stufte diese als
Kapitalerträge ein. Nachdem ein Einspruch gegen den Steuerbescheid in der Hauptsache nichts bewirkte, klagte das Ehepaar dagegen und bekam vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Recht im Hinblick darauf, dass das Finanzamt nicht aus zinslosen Raten für einen Vermögensgegenstand Zinsen berechnen darf. Gegen dieses Urteil ging das Finanzamt in Revision, die vom BFH jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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Grundsätzlich unterliegt eine
Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Eine Schenkung ist dabei jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). "Der Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, das heißt, eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten sowie subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit" (Rn. 19 des Urteils). Die Richter fahren in Rn. 20 fort: "Aufgrund der vereinbarten 'Kaufpreisreduzierung' ergibt sich
keine schenkungsteuerbare Zuwendung der Kläger an ihre Tochter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks und Gebäudes."
Bemerkenswert ist, dass das Gericht in Rn. 25 klar zu erkennen gibt, dass es seine Rechtsprechung ändert: "Soweit der erkennende Senat im Beschluss vom 12.09.2011 - VIII B 70/09, (BFH/NV 2012, 229, Rz. 15 bis 17) - bei summarischer Betrachtung - eine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen für möglich gehalten hat, wenn eine zu einem späteren Stichtag fällige sonstige Kapitalforderung (Zugewinnausgleichsforderung) zinslos gestundet wird, hält er nicht länger daran fest, dass in der
bloßen Stundung einer Forderung eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung liegen kann."
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Erstellt von (Name) S.P. am 19.06.2026
Geändert: 22.06.2026 09:58:35
Autor:
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / ajcabeza.yahoo.es
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