Weiterberechnung von Hotelkosten

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Weiterberechnung von Hotelkosten
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der Weiterberechnung Hotelkosten.

Wenn ich eine Montageleistung im Ausland ausgeführt habe und ich die dabei enstandenen Übernachtungskosten an meinen inländischen Auftraggeber weiterberechnen möchte, muss da der Netto- oder Bruttobetrag angesetzt werden ?

Danke und Gruß
highland
Hi,

was heisst: netto oder Brutto? Die Rechnung soll ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden mit Hinweis auf Reverse Charge.
Reverse Charge ?

Also nochmal:

Ich bin der Auftraggeber mit Sitz im Inland

Der Leistende hat seinen Sitz ebenfalls im Inland

Tätigkeitsort ist das EU-Ausland

Um die Montage ausführen zu können, muss vom Leistenden eine Übernachtung in Anspruch genommen werden. Dafür bekommt er vom Hotel einen Beleg ausgestellt, welchen er auch bezahlt. Dieser Beleg enthält ausländische Umsatzsteuer. Die Übernachtungskosten darf der Leistende an mich weiterberechnen, da sie Bestandteil der ausgeführten Leistung sind.

Muss, darf oder kann nun der Leistende aus diesem Beleg den Brutto- oder den Nettobetrag für die Weiterberechnung ansetzen ?

Am Ende kommen ja immer 19% Umsatzsteuer auf die Gesamtleistung, da er seinen Sitz im Inland hat. Das ist doch dann kein Reverse-Charge oder ?

Wenn die Übernachtung im Inland erfolgen würde, dann ist klar, daß hier der Nettobetrag aus den Übernachtungskosten angesetzt wird.
Das ist kein steuerliches, sondern ein zivilrechtliches Problem. Entscheidend ist, was die Leistungspartner bezüglich der Spesenübernahme vereinbart haben. Wenn eine 1:1-Berechnung vereinbart wurde, würde ich sagen, dass der Leistende erstmal den Vorsteuerabzug aus der Hotelrechnung geltend machen müsste. Natürlich nicht in Deutschland, sondern im anderen Staat. Den danach verbleibenden Nettobetrag würde ich als Spesen auf der Rechnung akzeptieren.

Was das Reverse-Charge-Verfahren angeht, kommt es auf den Ort der Leistung an. Dazu gibt der Sachverhalt allerdings keine Erkenntnisse her. Liegt dieser Ort in einem anderen EU-Staat, müsste dort das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen, da der Leistungsempfänger nicht im anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort aus betrachtet als Ausländer gilt.
Habe im ersten Post übersehen, dass der Auftraggeber auch im Inland ist. Was den Rechnungsbetrag angeht, hat der Leistende, wie der Moderator schon geschrieben hat, die freie Wahl.  Was  den Umsatzsteuerausweis angeht, müssen folgende Fragen beantwortet werden:
1. An was wurde die Montage gemacht? Haus, Grundstück?
2. Geht es um eine ausländische Niederlassung?
Bearbeitet: Macaslaut - 07.03.2017 08:53:11
Vielen Dank schon mal für die Antworten.

Konkret geht es um Montageleistungen durch einen inländischen Monteur im Ausland. (z.b. Möbelaufbau im Auftrag von uns in einem Möbelhaus). Des Weiteren gibt es aber auch Messebauleistungen. Der inländische Monteur baut für uns also im Ausland einen Messestand auf. Mit einer ausländischen Niederlassung hat das alles nichts zu tun.

Wenn ich die Antworten richtig interpretiere, dann ist es also durchaus in Ordnung wenn der Monteur die Hotelkosten inkl. ausländischer Umsatzsteuer an uns belastet und dann zusammen mit Abrechnung der eigentlichen Leistung darauf die 19% deutsche Umsatzsteuer aufschlägt ?  In diesen Fällen zahlen wir dann eben Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer.

Wenn der Leistende vorsteuerabzugsberechtigt ist (davon gehe ich jetzt mal aus) könnte er sich auch über das Vorsteuervergütungsverfahren die gezahlte ausländische Umsatzsteuer holen und uns dann nur den Nettobetrag aus den betreffenden Hotelrechnungen belasten . Beides wäre also steuerlich korrekt und . hängt lediglich davon ab, was man mit dem Leistenden vereinbart hat ?

Grüße highland
Bearbeitet: highland - 07.03.2017 09:24:31
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