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gustav schreibt: Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die in diesem Zeitpunkt herrschenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sind für die Umsatzbesteuerung maßgeblich. Dies umfasst auch den Steuersatz.
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FindingNemo schreibt: Gibt es einen Unterschied zu oben von Gustav aufgezeigter Vorgehensweise bei anderem Zeitraum, also bsp. vom 18.06.20 bis 17.06.21 oder vom 23.09.20 bis 22.09.21? |
Ergänzung: Ausgangssachverhalt ansonsten wie oben, d.h. keine Erbringung von Teilleistungen i.S.d. UStG. Da die Leistungen im Jahr 2021 beendet, also umsatzsteuerlich erbracht werden, wird in diesen Fällen - zumindest nach heutiger Prognose - Umsatzsteuer i.H.v. 19 % der BMG für die gesamte Leistung fällig. Ggf. mit einer Steuerbelastung von 16 % vereinnahmte Anzahlungen müssen auf 19 % hochgeschleust, d.h. mit 3 % nachversteuert werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). |
Danke.
Müssen denn bereits bezahlte Leistungszeiträume, die vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 enden, jetzt korrigiert werden, ist das so?
Also:
Rechnung vom 01.07.2019, Leistungszeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020 => Ust 19%
Rechnung vom 10.07.2019, Leistungszeitraum 10.07.2019 bis 09.07.2020 => Ust 16 %, eine Korrekturrechnung an den Kunden und Ust-Korrektur ist jetzt zu machen
Rechnung vom 02.01.2020, Leistungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 => Ust 16 %, eine Korrekturrechnung an den Kunden und Ust-Korrektur ist jetzt zu machen
Rechnung vom 10.07.2020, Leistungszeitraum 10.07.2020 bis 09.07.2021 => Ust 19%, obwohl im Moment der Rechnungslegung 16% gelten, weil bei vollständiger Leistungserbringung (Ende Leistungszeitraum) wieder 19% Ust gelten werden
Rechnung vom 01.07.2020, Leistungszeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 => Ust 16%
Danke für die Mühe an alle Experten hier
vom Newbie FindingNemo