Rechnung an Kunden in Israel - USt ja oder nein?

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Rechnung an Kunden in Israel - USt ja oder nein?
Ich führe einen kleinen Büroservice in Deutschland und verhandle derzeit mit einer kleinen Nachrichtenagentur in Israel, deren deutsches Büro ich in Deutschland im Home-Office führen soll. Mein Gewerbe existiert seit 2004 und seit 2006 an meinem derzeitigen Wohnort (NRW) und ich bin MwSt.-pflichtig.

Wie sieht es in diesem konkreten Fall aus mit MwSt.? Soweit ich informiert bin, wird auf Rechnungen an ausländische Kunden keine MwSt. berechnet. Auch mein potenzieller Kunde (Sitz in Jerusalem seit 1978 - dorthin werden auch die Rechnungen gehen) sagte mir, dass er für sämtliche Geschäfte und Dienstleistungen mit Deutschland nie MwSt. bezazhlen muss.

Einige (Fach-)Leute, die ich gefragt habe, sagen mir, ich müsste die 19 % MwSt. berechnen; wiederum andere sagen, ich muss sie nicht berechnen, da hier "Reverse Charge" greift. Das Finanzamt, das ich ebenfalls angeschrieben habe, hat mir eine komplett verklausulierte Antwort mit vielen Bezügen auf diverse Paragraphen geschrieben und erwähnt, dass sie mir keine Auskunft geben. Auch mein Steuerberater ist sich unsicher.

Mein Kunde möchte veständlicherweise die MwSt. nicht bezahlen, da er das bisher nie tun musste.

Wenn ich ihm nun keine MwSt. berechne, muss ich diese (dann nicht erhaltene) MwSt. dennoch ans Finanzamt abführen - somit quasi aus eigener Tasche bezahlen? Das würde mich natürlich direkt in die Insolvenz katapultieren.

Aufgrund vieler unterschiedlicher Antworten, wie gesagt, auch von Fachleuten, bin ich verwirrt und komme nicht weiter mit meinen Verhandlungen mit dem potenziellen Kunden und brauche eine verbindliche Auskunft.

Vielen Dank im Voraus für alle Hilfe!
Zitat
holtzwurm schreibt:
Das Finanzamt, das ich ebenfalls angeschrieben habe, hat mir eine komplett verklausulierte Antwort mit vielen Bezügen auf diverse Paragraphen geschrieben und erwähnt,

Und zu welchem Schluss ist das Finanzamt gekommen?

Du wirst eine Dienstleistung an  einen Unternehmer im Ausland erbringen. In diesem Fall wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt.

Dem Finanzamt wirst du dann nur bewiesen müssen, dass die Dienstleistung  an ein Unternehmen  erbracht wurde. An ein " Unternehmen" heißt-  eine  Firma.
Nun, wie gesagt, das FA hat mir neben dem Paragraphenjungle noch geschrieben, dass sie mir keine Auskunft geben.

Ja, die Nachrichtenagentur ist ein Unternehmen oder eine Firma (ich vermute mal, das ist dasselbe) in Israel, seit 1978 dort tätig.

Inzwischen hat sich aber tatsächlich auch mein StB geäußert und mir eine USt-Expertise geschickt und mir dazu geschrieben:

"Wir ordnen Ihre Arbeit für den Auftraggeber in Israel den kulturellen bzw. unterhaltenden Leistungen zu.

In diesem Fall ist Ihre Leistung in der Tat umsatzsteuerfrei."

Somit wurde meine Frage beantwortet, die sich ja letztlich mit deiner Antwort deckt.


Vielen Dank dafür!
Interessant für mich wäre allerdings noch, wie genau meine Rechnungen an die Agentur in Israel aussehen müssen.

Irgendwo habe ich recherchiert, dass ich deren USt-ID (bzw. das israelische Pendent dazu) angeben muss. Ist das so?

Und wie beweise ich dem FA, dass es sich um ein Unternehmen handelt? Reicht dazu die Website der Nachrichtenagentur?

Sorry für meine dummen Fragen, aber vor diesem speziellen Problem stehe ich halt zum ersten Mal und suche seit fast 3 Wochen nach Antworten ...
Zitat
holtzwurm schreibt:
Wir ordnen Ihre Arbeit für den Auftraggeber in Israel den kulturellen bzw. unterhaltenden Leistungen zu.

In diesem Fall ist Ihre Leistung in der Tat umsatzsteuerfrei."

Der Steuerberater, der das schreibt, darf den  Titel "Steuerberater" nicht tragen.

[CODE]Irgendwo habe ich recherchiert, dass ich deren USt-ID[/CODE]

Die ustd-Nr. gibt es nur in der EU bzw.  Gemeinschaftsgebiet.
Zitat

holtzwurm schreibt:

Reicht dazu die Website der Nachrichtenagentur?

Glaube schon.
Zitat
Macaslaut schreibt:
Zitat
holtzwurm schreibt:
Wir ordnen Ihre Arbeit für den Auftraggeber in Israel den kulturellen bzw. unterhaltenden Leistungen zu.

In diesem Fall ist Ihre Leistung in der Tat umsatzsteuerfrei."

Der Steuerberater, der das schreibt, darf den  Titel "Steuerberater" nicht tragen.

Warum nicht? Eine solche Behauptung aufzustellen, ohne eine entsprechende Begründung finde ich ebenso fragwürdig.

Denn du sagst mir damit, dass meine Dienstleistung nicht umsatzsteuerfrei ist, begründest dies aber nicht.
Unter den beschriebenen Umständen ist die Leistung nicht steuerfrei, sondern nicht steuerbar. Im Ergebnis (Steuer=0) ist das zwar dasselbe, aber systematisch ein gewaltiger Unterschied. Man muss einem StB jedoch zugestehen, in der Kommunikation mit Laien einen technisch nicht korrekten, dafür besser verständlichen Ausdruck zu wählen. Das mache ich auch gern mal.
Danke, damit kann ich mehr anfangen.

Die vorherige Antwort hatte mich ziemlich verunsichert - da ich eben kein Experte bin  ;)

Also bleibt es dabei, dass ich meinem Kunden sagen kann, ich berechne ihm keine USt.

Brauche ich von ihm dafür dieses Pendent zu unserer USt-ID (ich habe gerade vergessen, wie das heißt, hab es mal kürzlich gelesen)? Oder hat dies in diesem Fall mit Reverse Charge gar nichts zu tun?
Hallo,

Folgende Voraussetzungen sind bei der Frage der Besteuerung zu klären:
1. Leistungsempfänger Unternehmer oder Verbraucher (B2B oder B2C)
2. Was ist der steuerrechtliche Leistungsort

Steuerbar?
Wie bereits beschrieben sind folgende Fälle überhaupt steuerbar nach §1 I Nr. 1 UStG: ...Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen der Unternehmerischen Tätigkeit. Ebenso nach §1 I Nr. 5 UStG: ...innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt

Das Inland definiert sich nach §1 II UStG auf die Bundesrepublik Deutschland (Ausnahmen nachlesbar im Gesetz).
Das Gemeinschaftsgebiet definiert sich nach §1 IIa UStG Inland, Mitglieder der Europäischen Unionen; Drittlandsgebiet ist  alles was nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

Fazit nach §1 UStG ist diese Leistung somit kein steuerbarer Umsatz.


Ziel und Reverse-Charge-Verfahren
Ziel des ganzen ist es eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, daher gilt für Exporte das Bestimmungslandprinzip.
Das  reverse-charge-Verfahren wurde im Rahmen des EU-Mehrwertsteuerpaketes als Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, verpflichtend ,im B2B-Bereich, eingeführt (nach §3a II UStG).


Regelung gilt nur im B2B-Bereich, was macht ein Unternehmen in einem 3. Land aus?
Die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist immer zu prüfen und nachzuweisen!
Dies kann erfolgen durch eine "Unternehmensbescheinigung der Finanzverwaltung des jeweiligen Landes nach §61a IV UStDV". Liegt diese nicht vor gilt dass der erbringende Unternehmer auf eigene Weise, die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, nachzuweisen hat.


Maßgebliches Besteuerungskriterium
Entscheidend zur Besteuerung bei Dienstleistungen ist der umsatzsteuerliche Leistungsort, dieser liegt beim Sitz des Leistungsempfängers.
Jedoch gibt es auch hier einige Ausnahmen §3a III UStG: Grundstücksleistungen, Vermietung Fahrzeugen Land & Wasser, Personenbeförderung, Restaurationsarbeiten, Verkauf von Eintrittsleistungen für diverse Bereiche, etc.

Somit ist die Besteuerung im 3. Land durchzuführen.


Folgen
-Netto-Rechnung
-Rechnung muss die nationalen Vorschriften des 3. Landes erfüllen (möglich bei der Deutschen Auslandshandelskammer)
-Vermerk auf der Rechnung dass der Leistungsempfänger Steuer zu tragen hat "VAT-reversed" oder "reversed-charge"
-USt-Voranmeldung = Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistung nicht im Inland)


Eine weitere Frage wäre nach dem Wortlaut dass Sie deren "deutsches Büro führen" ob Sie eine Betriebsstätte darstellen?
In diesem Fall könnte sich der Sachverhalt massiv verändern.


Ich hoffe geholfen haben zu können, dennoch möchte ich verweisen dass ein Zweitmeinung bei der AHK, Finanzverwaltung des jeweiligen Landes, Steuerberater oder beim Bundesfinanzministerium ratsam ist.

Freundliche Grüße
fermaglie
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