sonstige Leistung (reverse charge) oder steuerfrei?

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sonstige Leistung (reverse charge) oder steuerfrei?
Hallo

Folgender Sachverhalt:

Unternehmen in D lässt Ware in Fernost produzieren.
Unternehmen D beauftragt Spedition CZ (aus Tschechien) mit dem Transport der Ware von Fernost nach D.
Spedition CZ stellt eine Frachtrechnung an D ohne Umsatzsteuer (korrekt).

Wie aber hat D nun den Sachverhalt zu bewerten:

a. Ist es als eine sonstige Leistung eines in der EU ansässigen Unternehmens gem. §13b Abs 1 dem reverse charge Verfahren zu unterwerfen -> also Ausweis der Umsatzsteuer sowie gleichzeitiger VST-Abzug in der USTVA
oder
b. ist es als steuerfreie Leistung gem. §4 Abs. 3 a) aa) (grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständern der Einfuhr) -> kein Ausweis in der USTVA, kein VST-Abzug

Welche Regelung hat hier Vorrang oder ist eine von beiden gar nicht erst auf den Sachverhalt anwendbar?

Danke!
B natürlich. Bei 13b handelt es sich immer um eine steuerpflichtige Leistung.
Hallo,

die Antwort von Macaslaut stimmt nicht, denn der Gesetzestext von § 13b (1) UStG enthält folgende Worte: "Für ... im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen...". Man muss also vor Anwendung des § 13b (1) UStG prüfen, ob die sonstige Leistung steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Hier ist § 4 Nr. 3 Bucht. a Unterbuchst. bb zu prüfen. Dazu muss man sich den Einfuhrabfertigungsbeleg vom Zoll ansehen. Hat der Zoll die Frachtkosten bereits mit Einfuhrumsatzsteuer belegt, ist dieser bereits belegte Teil steuerfrei (siehe auch Abschnitt 4.3.3 (1) Satz 3 USt-Anwendungserlass: "Die Leistungen sind steuerfrei, wenn sie sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und --> soweit <--- die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind). Nur der nicht befreite Teil ist steuerpflichtig und fällt damit unter § 13b (1) UStG.
Herzliche Grüße
Karin
Hallo Katrin,

danke, so hatte ich das bisher auch gesehen.

Die Spedition schickt übrigens immer mehrere Rechnungen zu einem Einfuhrvorgang. Die "große" Rechnung ist dann der Frachtanteil, der bei der Einfuhranmeldung mit in die Berechnungsgrundlage einfliesst. Diese buche ich dann steuerfrei.

Dann kommen noch (je nach Vorgang) eine oder mehrere weitere "kleinere" Rechnungen (z.B. zusätzliche Bearbeitungsgebühren etc...). Diese buche ich dann immer als Reverse charge Vorgang.

Allerdings: die Spedition schreibt auf JEDE Rechnung (also auch auf die große, die eigentlich steuerfrei ist) den Hinweis, dass die Leistung dem Reverse Charge Verfahren unterliegt (ich nehme an, das ist bei denen in den Stammdaten so hinterlegt). Ich habe das bisher immer ignoriert und trotzdem steuerfrei gebucht. Ist das OK?
Hallo,

grundsätzlich teilen Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung (siehe Abschnitt 3.10 (5) USt-Anwendungserlass). Wenn aber Rechnungsbeträge nicht vom Zoll in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer eingeflossen sind, können diese auch nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Unterbuchst. bb UStG steuerfrei sein, sind dann also steuerpflichtig. Damit wird dann auch § 13b UStG interessant. Über einen Rechnungstext würde ich mir --> als Rechnungsempfänger <--  keine Gedanken machen, denn man kann mit unzutreffenden Rechnungstexten keine Steuerbefreiung bzw. Steuerpflicht erreichen. Eine Folge ergibt sich nur nach § 14c UStG, wenn in der Rechnung ein unrichtiger oder unberechtigter Umsatzsteuer-BETRAG ausgewiesen wurde, dieser Betrag ist dann nicht als Vorsteuer abziehbar (siehe Abschnitt 15.2 (1) Satz 2 USt-Anwendungserlass). Kommt der § 13b UStG zum Ansatz, ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn ein diesbezüglicher Hinweis in der Rechnung fehlt (siehe Abschnitt 13b.14 (1) Satz 4 USt-Anwendungserlass). Im Ergebnis muss ein Rechnungsempfänger stets selbst entscheiden, ob § 13b UStG zum Ansatz kommt, oder nicht.

Herzliche Grüße
Karin
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