Unrichtiger Steuerausweis bei Reverse-charge

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Unrichtiger Steuerausweis bei Reverse-charge
Hallo,

wir haben eine Dienstleistung/sonstige Leistung von einem Unternehmen in einem anderen EU Land erhalten.
Ort der Leistung ist somit unser Firmensitz, also in Deutschland steuerpflichtig gem. Reverse-Charge Verfahren.

Jetzt hat der Unternehmen die Rechnung fälschlicherweise mit der MwSt seines Landes ausgewiesen. Aus verschiedenen Gründen wollen wir die Rechnung nicht korrigieren lassen und sind bereit, den Mehrbetrag in Kauf zu nehmen. Allerdings bin ich mir unsicher, wie ich das jetzt buchen muss, da mir verschiedene Varianten durch den Kopf gehen. Nehmen wir mal der Einfachheit halber an:

Nettobetrag:   100€
MwST 20%:     20€
Bruttobetrag:  120€

Variante 1:
100€ dem Reverse-charge Verfahren unterwerfen (also UST abführen und gleichzeitig VST abziehen)
20€ ohne Umsatzsteuer als sonstigen Aufwand

Variante 2:
120€ dem Reverse Charge Verfahren unterwerfen (also UST abführen und gleichzeitig VST abziehen)

Variante 3:
Im I-net oft gelesen: Wenn bei Reverse-charge Sachverhalten der Leistende zu unrecht die MwSt ausweist, wird zwar weiterhin die UST geschuldet, aber der Vorsteuerabzug versagt (Richtig verstanden?). Dies bezog sich aber immer auf unrichtig ausgewiesene deutsche UST 19%. Was aber, wenn die unrichtige Steuer 20% aus dem EU-Land ist?

Müssen wir nun also die 19% Umsatzsteuer zusätzlich abführen auf
100€ (netto) oder 120€ (brutto) ohne gleichzeitigen Vorsteuerabzug?
(Auch wenn die unrichtige Steuer ja gar nicht für Deutschland gilt)

Danke,
MacPomm
Also Reverse Charge funktioniert nur in Verbindung mit einer Netto Rechnung und wenn die Voraussetzungen vorliegen (UST-ID Nummern der Beteiligten).
Nachträglich geht das nicht bzw. nicht ohne Rechnungskorrektur und schon gar nicht einseitig.

Verrechnen kann man die Steuersätze auch nicht, (20%-19% = 1%) weil die 20% in dem anderen EU Land abgeführt wurden und eine Verrechnung mit Vorsteuer in Deutschland technisch gar nicht möglich ist. Den theoretischen Fall mit Beantragung einer Steuernummer im anderen EU Land kann man glaube ich bei dem Betrag ganz unter den Tisch fallen lassen.

Es bleibt also nichts anderes übrig, als die Rechnung brutto ohne Vorsteuerabzug in die Kosten zu buchen und auf den Vorteil der Vorsteuer in dem Fall zu verzichten.
Hallo,

ich favorisiere ganz klar die Variante 1.

Denn, wenn es geklärt ist, dass Reverse-Charge anzuwenden ist, dann ist das auch anzuwenden, wenn der Rechnungsaussteller eine falsche Rechnung ausgestellt hat. Und zwar auf den Nettobetrag, sonst würde ich ja Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer berechnen. Die falsch berechnete Umsatzsteuer auf sonstigen Aufwand zu buchen, da gehe ich auch mit, wenn betriebliche Gründe dafür sprechen, auf den Erstattungsanspruch beim Rechnungsaussteller zu verzichten.

Hugh!
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