Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen, die von einer künftigen Wertentwicklung abhängen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden des Landes reagiert. Darin geht es um die betriebliche Altersversorgung, konkret um Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen. Das dazu vom BFH bereits am 04.09.2024 ergangene Urteil ist kürzlich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden. Dadurch werden alle Finanzämter verpflichtend angewiesen, die Entscheidung in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben im Wortlaut: "Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 4. September 2024 (BStBl 2026 II) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG auch für Pensionszusagen zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine in Fondsanteile investierende Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalles hat. Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richte sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Absatz 3 EStG.


Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

1. Berücksichtigung von Pensionsleistungen, die von künftigen ungewissen Ereignissen abhängen

Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalles) abhängen, sind unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (z. B. der Kurswert von Wertpapieren), mindestens jedoch eine eventuell zugesagte Mindestleistung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen.

2. Bewertung von Entgeltumwandlungen

Der Mindestbarwertvergleich gemäß § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 zweite Alternative EStG kommt nur für Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) in Betracht, bei denen sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt, als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt.

3. Aufhebung des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397)

Das der o. g. Entscheidung des BFH entgegenstehende BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397), wonach Pensionsrückstellungen nur insoweit gebildet werden können, als der Versorgungsanspruch auf eine garantierte Mindestleistung entfällt, wird aufgehoben. Hinsichtlich der im o. g. Schreiben vom 17. Dezember 2002 unter Punkt 2 enthaltenen Aussagen zur getrennten Bilanzierung von Wertpapieren und Pensionsverpflichtungen verweise ich auf die Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Absatz 23 EStR und die entsprechenden Hinweise H 6a Absatz 23 EStH.

4. Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG

Bei einer erstmaligen Anwendung dieses Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr ist es nicht zu beanstanden, wenn das sogenannte Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht."

Erstellt von (Name) S.P. am 24.09.2026
Geändert: 24.09.2026 14:28:53
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesministerium der Finanzen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / wsf pan
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