BFH verneint regelmäßigen Anspruch auf Akteneinsicht im Steuerverwaltungsverfahren

Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist dem Bundesfinanzhof zufolge ausgeschlossen, wenn Steuerpflichtige damit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen wollen, zum Beispiel die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater (Az. IX R 21/22). Laut Urteil gibt es in diesen Fällen lediglich einen Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO.

Konkret ging es um einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015. Nach Bestandskraft des Bescheids beantragten die beiden Steuerpflichtigen Einsicht in die für sie geführte Einkommensteuerakte. Sie vermuteten, dass ihr damaliger Steuerberater keine ordnungsgemäßen Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht und sie nicht über den Gang des Veranlagungsverfahrens informiert hatte. Auf dieser Grundlage dachte das Ehepaar darüber nach, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Im Gegensatz zum Finanzgericht sah der Bundesfinanzhof keine Verpflichtung des Finanzamts zur Gewährung von Akteneinsicht. Das klagende Ehepaar habe die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt, sodass der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt werde. Zudem sei das Finanzamt nicht verpflichtet, das Paar bei der Prüfung, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater bestehe, mit einer nachträglichen Akteneinsicht zu unterstützen. Denn dabei gehe es um außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegende Zwecke.
Das Finanzamt muss den Richtern zufolge jedoch gemäß DSGVO mitteilen, welche die Steuerpflichtigen betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet wurden – was in der Frage eines möglichen Schadensersatzanspruchs jedoch nicht weiterhilft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei, so die Richter, nicht einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen. Denn der Kopienübermittlungsanspruch beziehe sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten selbst und nicht auf Dokumente.

Erstellt von (Name) E.R. am 14.08.2024
Geändert: 14.08.2024 08:46:33
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Yuri Arcurs
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