Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Vermietung einer Wohnung von einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter

Bei der Vermietung einer Wohnung durch eine Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter kann es sich auch dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln, wenn für das Mietobjekt keine jährliche Abschreibung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist und die Miete deshalb kostendeckend ist. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 15.08.2024 (Az. 10 K 255/21). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die entsprechenden Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte (R 8.5 Abs. 1 Satz 1 KStR – Körperschaftsteuerrichtlinien). Die verdeckte Gewinnausschüttung schmälert den Gewinn der Gesellschaft und damit auch die Besteuerungsgrundlage.

Deshalb heißt es im amtlichen Leitsatz des Urteils: "Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann".


Im vorliegenden Fall sah die Gesellschaft die von der Gesellschafterin gezahlte Miete als kostendeckend an. Dem widersprach das Finanzamt und stellte eigene Berechnungen zur Kostenmiete an, wobei die Kostenmiete deutlich höher lag als die von der Gesellschaft errechnete. Die Gesellschaft hatte Sonderabschreibungen und eine Übertragung von Rücklagen beim Erwerb der vermieteten Eigentumswohnung als kostensenkend geltend gemacht. Hier stellte das FG Niedersachsen klar, dass für die Berechnung der Kostenmiete hinsichtlich der Gebäudeabschreibung auf die reguläre steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) abzustellen ist.


Erstellt von (Name) S.P. am 09.07.2025
Geändert: 25.07.2025 16:12:01
Autor:  S. P.
Quelle:  FG Niedersachsen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Ai825
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