Umsatzsteuer: BMF-Schreiben präzisiert Abgrenzung zwischen Zuschuss und Entgelt

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen ist ein komplexes Thema. Ein neues BMF-Schreiben befasst sich daher mit der Abgrenzung zwischen dem Zuschuss als Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, wofür Umsatzsteuer anfällt, und einem echten und somit nicht steuerbaren Zuschuss (GZ: III C 2 - S 7200/19/10001 :028; DOK: 2024/0406096). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.

„Die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss ist vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen“, heißt es in dem Schreiben. Es sei entscheidend, ob die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist oder nicht. Indiz könne der vom Zahlenden verfolgte Zweck sein: Wenn die Zahlungen als Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gedacht seien, handele es sich um nicht steuerbare echte Zuschüsse. Nach Auffassung des Ministeriums ist es in diesen Fällen unerheblich, wenn sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag zu Leistungen verpflichtet haben. Allein aus der Bezeichnung als „Zuschuss“, „Zuwendung“, „Fördermittel“ oder „Beihilfe“ könne jedoch noch nicht auf einen echten nicht steuerbaren Zuschuss geschlossen werden.
Das BMF-Schreiben erläutert das Prinzip anhand von zwei Beispielen. Wenn eine Gemeinde im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich Mahn- und Vollstreckungswesen auf einen Sportverein überträgt und dieser dafür jährlich einen bestimmten Betrag erhält, liegt laut BMF eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Sportvereins an die Gemeinde vor. Wenn jedoch ein Verein eine pauschale Kostenerstattung dafür erhält, eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sportanlage zu bewirtschaften, ohne dass damit konkrete Betreiberleistungen verbunden sind, handelt es sich dem BMF zufolge um einen echten nicht steuerbaren Zuschuss. Denn die Gemeinde verfolge dabei den Zweck, die Tätigkeit des Vereins allgemein zu fördern und den Verein in die Lage zu versetzen, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben.


Erstellt von (Name) E.R. am 09.09.2024
Geändert: 09.09.2024 08:20:24
Autor:  Petra Hannen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Jirsak
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