Musterlösung Zweifelhafte Forderungen - Forderungsausfall

Günther Wittwer
Die Forderungen sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die höchstens mit den Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB, anzusetzen sind (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Die zweifelhaften Forderungen müssen auf ihren wahrscheinlichen Wert abgeschrieben werden. Bei dieser Situation wird die direkte Abschreibung verlangt. Die zweifelhafte Forderung wird uneinbringlich. Der Netto-Forderungsbetrag wird zu 100 % abgeschrieben. Die Umsatzsteuer ist in voller Höhe zu korrigieren. (siehe a)

Abschreibungen auf Forderungen
20.500 €
     
Umsatzsteuer
3.895 €
an Zweifelhafte Forderungen
24.395 €
Insolvenzquote
Es ist der Prozentsatz der Forderung aus Lieferung und Leistungen, den der Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzvermögen zahlen kann.

Insolvenzausfallquote
Es ist der Prozentsatz der Forderung aus Lieferung und Leistungen, der durch das Insolvenzverfahren verloren geht. Die Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der Brenner OHG werden vermutlich in einer Höhe von 75 % ausfallen. Aus diesem Grund ist eine Korrektur im Rahmen von 75 % der Nettoforderung durchzuführen.

 



letzte Änderung Günther Wittwer am 27.07.2024

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