ExtraHolding GmbH
Monheim am Rhein
Unternehmer und Freiberufler zahlen Einkommensteuer entsprechend dem von ihnen erzielten Gewinn. Über mehrere Jahre betrachtet, kommen die beiden hauptsächlich angewandten Verfahren zur Gewinnermittlung zum selben Ergebnis. Für das einzelne Geschäftsjahr können sich jedoch deutliche Unterschiede zwischen der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Bei einem Wechsel des Gewinnermittlungsverfahrens muss deshalb eine Übergangsrechnung aufgestellt werden.
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